Ja, du darfst im Trennungsjahr einen neuen Partner haben. Das Gesetz verbietet es nicht, und die Scheidung selbst gefährdest du damit nicht. Teuer werden kann es trotzdem: beim Trennungsunterhalt, bei größeren Geschenken an die neue Liebe, bei der gemeinsamen Wohnung und bei der Steuerklasse. Diese vier Punkte solltest du kennen, bevor es ernst wird.
Viele hören von Bekannten, sie müssten bis zur Scheidung warten, sonst hätten sie den Unterhalt verspielt oder das Trennungsjahr ruiniert. Das ist in dieser Form falsch. Genauso falsch ist die Gegenbehauptung, eine neue Beziehung habe überhaupt keine rechtlichen Folgen. Die Wahrheit liegt dazwischen, und sie lässt sich gut sortieren: Scheidung, Trennungsjahr, Unterhalt, Vermögen, Wohnung, Kinder, Steuern.
Hinweis: Dieser Text erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung. Familienrecht ist Einzelfallrecht — ob eine Regel in deiner Situation greift, kann nur eine Anwältin oder ein Anwalt für Familienrecht verbindlich beurteilen.
Darf man im Trennungsjahr einen neuen Partner haben?
Ja. Es gibt keine Vorschrift, die dir während der Trennung eine neue Beziehung untersagt. Und für die Scheidung selbst ist völlig gleichgültig, wer sie verursacht hat.
Der Grund dafür ist das sogenannte Zerrüttungsprinzip. Seit der Eherechtsreform von 1977 kennt das deutsche Scheidungsrecht keine Schuldfrage mehr. § 1565 Abs. 1 BGB sagt nur: Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Gescheitert ist sie, wenn die Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen. Von Treue, Schuld oder Ehebruch steht dort nichts.
Praktisch heißt das: Dein Noch-Ehepartner kann die Scheidung nicht mit dem Argument verhindern, dass du jemand Neues hast. Ein neuer Partner ist im Gegenteil oft ein Indiz dafür, dass die Ehe endgültig vorbei ist.
Zwei Klarstellungen, weil beide Irrtümer verbreitet sind:
Verkürzen kannst du das Trennungsjahr damit nicht. Eine Scheidung vor Ablauf eines Jahres ist nach § 1565 Abs. 2 BGB nur möglich, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen unzumutbar wäre, die in der Person des anderen Ehegatten liegen. Für dich selbst ist deine eigene neue Beziehung kein solcher Grund. Umgekehrt kann dein Ehepartner sie theoretisch gegen dich anführen — die Gerichte legen die unzumutbare Härte allerdings eng aus, und eine neue Beziehung allein genügt dafür in aller Regel nicht.
Die Ehe besteht bis zur Rechtskraft der Scheidung fort. Du bist während der Trennung verheiratet, mit allem, was daran hängt: Güterstand, Versorgungsausgleich, Steuerveranlagung. Heiraten kannst du erst danach. Eine wichtige Ausnahme ist das Erbrecht: Es entfällt nach § 1933 BGB schon vor der Scheidung, sobald der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hat und die Scheidungsvoraussetzungen vorliegen. Wer neu liiert ist und den neuen Partner absichern will, kommt um ein Testament trotzdem nicht herum.
Welche Regeln gelten im Trennungsjahr?
Das Trennungsjahr hat einen einzigen gesetzlichen Kern, und der betrifft ausschließlich das Verhältnis zu deinem Ehepartner. § 1567 Abs. 1 BGB definiert Getrenntleben so: Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Satz 2 stellt klar, dass die häusliche Gemeinschaft auch dann nicht mehr besteht, wenn beide innerhalb der Ehewohnung getrennt leben.
Lies den Wortlaut noch einmal. Es geht um die Trennung von deinem Ehepartner, nicht um Enthaltsamkeit. Ein neuer Partner taucht in diesem Tatbestand schlicht nicht auf. Das komplette Regelwerk zum Ablauf findest du in unserer Checkliste zum Trennungsjahr.
Nach § 1566 Abs. 1 BGB wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn beide seit einem Jahr getrennt leben und entweder beide die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner ihr zustimmt. Zieht einer gar nicht mit, greift die Vermutung nach § 1566 Abs. 2 BGB erst nach drei Jahren Trennung.
Der eine Punkt, an dem du wirklich aufpassen musst, ist der Versöhnungsversuch. § 1567 Abs. 2 BGB bestimmt: Ein Zusammenleben über kürzere Zeit, das der Versöhnung dienen soll, unterbricht oder hemmt die Fristen nicht. Wie lang kürzere Zeit ist, sagt das Gesetz nicht; in der Rechtsprechung hat sich ein Orientierungswert von rund drei Monaten herausgebildet, verbindlich ist er nicht. Wer nach einem gescheiterten Neustart monatelang wieder zusammenzieht, riskiert, dass das Trennungsjahr von vorn beginnt. Das Risiko für dein Trennungsjahr ist also nicht die neue Beziehung, sondern die Rückkehr zum Ehepartner.
Was darf man im Trennungsjahr nicht machen?
Verbote im engeren Sinn gibt es wenige. Nachteile handelst du dir vor allem in drei Bereichen ein, und alle drei hängen mit Geld zusammen.
Erstens: Vermögen verschieben. Beim Zugewinnausgleich wird verglichen, was jeder während der Ehe dazugewonnen hat. Stichtag für das Endvermögen ist nach § 1384 BGB der Zeitpunkt, zu dem der Scheidungsantrag rechtshängig wird. Wer bis dahin sein Vermögen kleinrechnet, kommt damit nicht durch: Nach § 1375 Abs. 2 BGB wird das Endvermögen um Beträge erhöht, um die es gemindert wurde durch unentgeltliche Zuwendungen ohne sittliche Pflicht, durch Verschwendung oder durch Handlungen in Benachteiligungsabsicht.
Genau hier wird der neue Partner relevant. Das Auto, die teure Uhr, die Anzahlung für die gemeinsame Wohnung: Solche Geschenke sind unentgeltliche Zuwendungen und können dem Endvermögen wieder zugerechnet werden. Wer die Beweislast trägt, hängt an einem Detail: Nur wenn dein Ehepartner Auskunft über dein Vermögen zum Trennungszeitpunkt verlangt hat (§ 1379 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 2 BGB) und dein Endvermögen geringer ausfällt als das, was du dort angegeben hast, dreht § 1375 Abs. 2 S. 2 BGB die Beweislast um — dann musst du darlegen und beweisen, dass die Minderung nicht auf einer solchen Handlung beruht. Ohne eine solche Trennungsauskunft bleibt es bei der Grundregel: Wer die Hinzurechnung will, muss sie beweisen. Nur wenn dein Ehepartner einverstanden war oder die Minderung mindestens zehn Jahre zurückliegt, unterbleibt die Hinzurechnung (§ 1375 Abs. 3 BGB). Restaurantbesuche und Urlaube in üblichem Rahmen sind nicht gemeint, größere Werte sehr wohl. Mehr dazu im Ratgeber zum Zugewinnausgleich.
Zweitens: Unterhalt für die Zukunft wegverhandeln. Über § 1361 Abs. 4 BGB und § 1360a Abs. 3 BGB gilt beim Trennungsunterhalt auch § 1614 Abs. 1 BGB: Für die Zukunft kann auf den Unterhalt nicht verzichtet werden. Ein Verzicht in einer Trennungsvereinbarung, den du unterschreibst, um endlich Ruhe zu haben, ist insoweit unwirksam.
Drittens: den Konflikt in der gemeinsamen Wohnung eskalieren lassen. Dazu gleich mehr.
Wird ein neuer Partner beim Unterhalt angerechnet?
Das ist der Bereich, in dem eine neue Beziehung tatsächlich Geld kosten kann. Aber nicht sofort und nicht automatisch.
Trennungsunterhalt
Wer während der Trennung deutlich weniger verdient, kann nach § 1361 Abs. 1 BGB angemessenen Unterhalt verlangen. Wie sich die Höhe berechnet, erklären wir im Detail unter Trennungsunterhalt.
§ 1361 Abs. 3 BGB erklärt § 1579 Nr. 2 bis 8 BGB für entsprechend anwendbar. Damit ist auch beim Trennungsunterhalt der Härtegrund aus § 1579 Nr. 2 BGB im Spiel: Ein Unterhaltsanspruch ist zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines gemeinsamen Kindes, das der Berechtigte betreut, grob unbillig wäre, weil der Berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt. Wer ein gemeinsames Kind betreut, steht damit besser: Die Belange des Kindes muss das Gericht in die Abwägung einstellen, und gekürzt wird nur, soweit die Zahlung grob unbillig wäre.
Entscheidend ist das Wort verfestigt. Ein Date, eine frische Beziehung, auch ein regelmäßiger Partner reichen nicht. Verlangt wird eine Verbindung, die nach außen erkennbar an die Stelle der Ehe getreten ist. Die Rechtsprechung zieht dafür objektive Anhaltspunkte heran: ein über längere Zeit gemeinsam geführter Haushalt, das Auftreten als Paar in der Öffentlichkeit, größere gemeinsame Investitionen wie der Kauf einer Immobilie und eben die Dauer.
Zur Dauer: Ein allgemein verbindlicher Zeitraum lässt sich nach der Rechtsprechung nicht festlegen. Als Richtwert werden regelmäßig zwei bis drei Jahre angesetzt, kürzer bei besonders deutlichen Umständen. Das ist ein Orientierungswert, keine Frist — am Ende steht immer eine Abwägung im Einzelfall, und ein gemeinsamer Haushalt ist typisches Indiz, aber keine zwingende Voraussetzung.
Und der reine Seitensprung? Ein Treuebruch kann grundsätzlich unter § 1579 Nr. 7 BGB fallen, das offensichtlich schwerwiegende Fehlverhalten. Für sich genommen reicht er nach der Rechtsprechung aber in aller Regel nicht aus, um Unterhalt zu streichen.
Wenn du derjenige bist, der zahlt
Hier dreht sich die Logik um. Ziehst du als Unterhaltspflichtiger mit einem neuen Partner zusammen, wirtschaftet ihr gemeinsam günstiger. Die Rechtsprechung kann deinen Selbstbehalt wegen dieser Haushaltsersparnis absenken, was deine Zahlung erhöhen kann. Auf das Einkommen deines neuen Partners hat dein Ehepartner allerdings keinen Zugriff, denn zwischen den beiden besteht keinerlei Rechtsbeziehung.
Nachehelicher Unterhalt
Nach der Scheidung gilt ein anderer Maßstab. § 1569 BGB stellt den Grundsatz der Eigenverantwortung an den Anfang: Nach der Scheidung obliegt es jedem Ehegatten, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Ein Anspruch besteht nur noch in den gesetzlich geregelten Fällen, etwa wegen Kindesbetreuung (§ 1570 BGB) oder weil keine angemessene Arbeit zu finden ist (§ 1573 BGB). Zusätzlich kann er nach § 1578b BGB herabgesetzt und zeitlich begrenzt werden, und nach § 1586 BGB erlischt er mit einer Wiederheirat. Der Unterschied ist wichtig: Trennungsunterhalt ist noch stark von der ehelichen Solidarität geprägt, nachehelicher Unterhalt ist die begründungsbedürftige Ausnahme. Details im Ratgeber zum nachehelichen Unterhalt.
Wann darf ein neuer Partner ins gemeinsame Haus?
Hier kommt es auf eine einzige Frage an: Wohnt dein Ehepartner noch dort?
Solange beide in der Ehewohnung leben, hat auch dein Noch-Ehepartner ein Mitbenutzungsrecht — unabhängig davon, wer im Mietvertrag steht oder im Grundbuch eingetragen ist. Einen neuen Partner gegen seinen Willen einziehen zu lassen, geht in dieser Konstellation nicht. Er kann sich an das Familiengericht wenden: Nach § 1361b Abs. 1 BGB kann ein Ehegatte verlangen, dass ihm der andere die Ehewohnung oder einen Teil davon zur alleinigen Benutzung überlässt, soweit das notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Ob eine Härte vorliegt, entscheidet das Gericht nach Abwägung. Eigentum ist dabei ein Gesichtspunkt, aber nicht der ausschlaggebende.
Ein Übernachtungsverbot kennt das Gesetz nicht. Der Konflikt entsteht über den Mitbesitz des anderen an der Wohnung. Je mehr die neue Beziehung dort Raum einnimmt, desto eher wird daraus ein Wohnungszuweisungsverfahren.
Ist dein Ehepartner ausgezogen, sieht es anders aus. Mit dem Auszug hat er die Wohnung für die Nutzung durch den Verbliebenen freigegeben, und dazu gehört grundsätzlich auch die Aufnahme eines neuen Partners. In diese Richtung geht eine Entscheidung des Amtsgerichts Duisburg-Hamborn (Beschluss vom 14.11.2013, Az. 19 F 236/13). Dort hatten beide Ehegatten die gemeinsame Eigentumswohnung verlassen; der Ehemann wollte sie mit seiner neuen Lebensgefährtin beziehen, und die Ehefrau konnte das nicht verhindern, weil sie selbst auf die Mitbenutzung verzichtet hatte (§ 743 Abs. 2 BGB). Das ist eine familiengerichtliche Einzelfallentscheidung zum Miteigentum, keine höchstrichterliche Leitlinie — und sie betrifft nicht unmittelbar den Fall, dass einer auszieht und der andere bleibt.
Für den Ausziehenden hängt daran eine Frist, die viele übersehen: Nach § 1361b Abs. 4 BGB wird unwiderleglich vermutet, dass er dem alleinigen Nutzungsrecht des Verbliebenen zugestimmt hat, wenn er binnen sechs Monaten nach dem Auszug keine ernstliche Rückkehrabsicht bekundet. Wer sich die Rückkehr offenhalten will, muss das rechtzeitig und nachweisbar erklären.
Was bedeutet der neue Partner für die Kinder?
Rechtlich ist die Lage klarer, als der Streit darüber vermuten lässt. § 1684 Abs. 1 BGB stellt das Kind in den Mittelpunkt: Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil, und jeder Elternteil ist zum Umgang berechtigt und verpflichtet.
Wer Umgang hat, gestaltet diese Zeit grundsätzlich selbst. Dazu gehört auch, wen das Kind dabei trifft. Der andere Elternteil kann nicht einzeln vorschreiben, welche Personen zum Umfeld gehören dürfen. Eingreifen kann nur das Familiengericht, und nur unter engen Voraussetzungen: § 1684 Abs. 4 BGB erlaubt eine Einschränkung oder einen Ausschluss des Umgangs, soweit das zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Für eine dauerhafte Einschränkung muss das Kindeswohl gefährdet sein. Eine neue Beziehung allein ist kein solcher Grund. Anders sieht es aus, wenn vom neuen Partner eine konkrete Gefahr für das Kind ausgeht.
Umgekehrt trifft beide Eltern die Wohlverhaltenspflicht aus § 1684 Abs. 2 BGB: Sie haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt. Wer die neue Partnerin des Vaters vor dem Kind schlechtmacht, verstößt dagegen.
Was das Gesetz nicht regelt, ist der schwierigere Teil: der richtige Zeitpunkt. Eine neue Person zu früh einzuführen bringt Kinder in einen Loyalitätskonflikt. Sinnvoll ist, den anderen Elternteil vorab zu informieren, statt ihn vom Kind erfahren zu lassen — mehr dazu unter Co-Parenting nach der Trennung.
Steuern im Trennungsjahr: Was ändert sich?
Die steuerliche Logik folgt nicht dem familienrechtlichen Trennungsjahr, sondern dem Kalenderjahr. Das wird ständig verwechselt.
Nach § 26 Abs. 1 EStG könnt ihr zwischen Einzel- und Zusammenveranlagung wählen, wenn ihr beide unbeschränkt steuerpflichtig seid und nicht dauernd getrennt lebt — und zwar wenn diese Voraussetzungen zu Beginn des Veranlagungszeitraums vorlagen oder im Laufe des Jahres eingetreten sind. Übersetzt: Im gesamten Kalenderjahr, in dem ihr euch trennt, bleibt das Ehegattensplitting erhalten, auch bei einer Trennung im Januar. Was das spart, erklärt der Beitrag zum Ehegattensplitting. Ab dem 1. Januar des Folgejahres ist Schluss: Ihr werdet wie Alleinstehende besteuert, also Steuerklasse I, mit Kind im Haushalt gegebenenfalls Steuerklasse II.
Für den neuen Partner gilt steuerlich zunächst: nichts. Unverheiratete Paare werden einzeln besteuert, ein Zusammenzug ändert eure Steuerklassen nicht.
Eine Ausnahme ist teuer genug, um sie zu kennen. Wer Steuerklasse II hat, bekommt den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nach § 24b EStG, aktuell 4.260 Euro im Jahr plus 240 Euro je weiterem Kind. Alleinstehend ist nach § 24b Abs. 3 EStG aber nur, wer keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bildet — ausgenommen sind volljährige Kinder, für die dir noch Kindergeld oder der Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG zusteht. Ist der neue Partner in deiner Wohnung mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldet, wird eine Haushaltsgemeinschaft vermutet — und diese Vermutung ist bei einer eheähnlichen Gemeinschaft ausdrücklich nicht widerlegbar. Der Entlastungsbetrag entfällt dann für jeden vollen Monat, in dem die Voraussetzungen fehlen.
Umgekehrt gibt es auch eine Entlastung: Über das Realsplitting nach § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG kann der Zahlende Unterhaltsleistungen an den dauernd getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten bis zu 13.805 Euro im Kalenderjahr als Sonderausgaben abziehen. Das setzt einen Antrag und die Zustimmung des Empfängers voraus und gilt bereits für den Trennungsunterhalt.
Risiko-Übersicht auf einen Blick
| Bereich | Was droht | Wie du es vermeidest |
|---|---|---|
| Scheidung | Nichts. Schuld ist für die Scheidung ohne Bedeutung (§ 1565 BGB) | Keine Maßnahme nötig — die neue Beziehung blockiert nichts |
| Trennungsjahr | Fristneubeginn, aber nur durch längeres Zusammenziehen mit dem Ehepartner (§ 1567 Abs. 2 BGB) | Versöhnungsversuche kurz halten, Trennungsdatum schriftlich festhalten |
| Trennungsunterhalt | Kürzung, Befristung oder Wegfall bei verfestigter Lebensgemeinschaft (§§ 1361 Abs. 3, 1579 Nr. 2 BGB) | Zusammenzug und gemeinsame Investitionen bewusst timen, Beratung einholen |
| Unterhalt als Zahler | Selbstbehalt kann wegen Haushaltsersparnis sinken, Zahlung steigt | Zusammenzug und dessen Kostenfolgen offen durchrechnen |
| Zugewinnausgleich | Geschenke an den neuen Partner werden dem Endvermögen zugerechnet (§ 1375 Abs. 2 BGB) | Größere Zuwendungen bis zum Stichtag vermeiden oder dokumentieren |
| Ehewohnung | Wohnungszuweisung an den anderen Ehegatten (§ 1361b Abs. 1 BGB) | Neuen Partner erst aufnehmen, wenn der Ehepartner ausgezogen ist |
| Kinder | Umgangseinschränkung nur bei Kindeswohlgefährdung (§ 1684 Abs. 4 BGB) | Vorstellung nicht überstürzen, anderen Elternteil vorab informieren |
| Steuern | Wegfall des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende (§ 24b EStG) | Meldeadresse und Zeitpunkt des Zusammenzugs vorher durchrechnen |
Die häufigsten Fehler
- Warten, bis die Scheidung durch ist. Es gibt kein Beziehungsverbot bis zur Rechtskraft, und niemand gewinnt etwas dadurch, sein Leben ein bis drei Jahre zu pausieren.
- Zu schnell zusammenziehen. Der gemeinsame Haushalt ist das stärkste sichtbare Indiz für eine verfestigte Lebensgemeinschaft. Wer auf Trennungsunterhalt angewiesen ist, sollte diesen Schritt bewusst setzen.
- Größere Geschenke an den neuen Partner. Auto, Schmuck, Anzahlungen: Solche Zuwendungen können nach § 1375 Abs. 2 BGB dem Endvermögen wieder zugerechnet werden — und wenn dein Ehepartner Auskunft zum Trennungszeitpunkt verlangt hat, musst du beweisen, dass es anders war.
- Den Neuen einziehen lassen, während der Ex noch da wohnt. Der direkte Weg in ein Wohnungszuweisungsverfahren nach § 1361b BGB.
- Nach dem Auszug die Sechsmonatsfrist verpassen. Wer auszieht und binnen sechs Monaten keine ernstliche Rückkehrabsicht erklärt, muss nach § 1361b Abs. 4 BGB unwiderleglich gegen sich gelten lassen, dass er dem Verbliebenen das alleinige Nutzungsrecht für die Trennungszeit überlassen hat. Eigentum und Mietvertrag bleiben davon unberührt, und wer die Wohnung nach der Scheidung bekommt, entscheidet sich gesondert nach § 1568a BGB.
- Unterhalt in einer Trennungsvereinbarung wegverzichten. Für die Zukunft ist ein Verzicht auf Trennungsunterhalt nach § 1614 Abs. 1 BGB unwirksam.
- Unterhalt nicht rechtzeitig geltend machen. Für die Vergangenheit gibt es Unterhalt nach § 1613 Abs. 1 BGB erst ab Auskunftsaufforderung, Verzug oder Rechtshängigkeit — nicht rückwirkend ab dem Trennungstag.
- Das Kind zuerst informieren. Erfährt der andere Elternteil vom neuen Partner durch das Kind, steht das Kind mitten im Konflikt.
- Steuerklasse II behalten, obwohl jemand eingezogen ist. Bei einer eheähnlichen Gemeinschaft lässt sich die Haushaltsvermutung des § 24b Abs. 3 EStG nicht widerlegen. Nachzahlungen sind absehbar.
Das Wichtigste in Kürze
- Erlaubt ist es. Kein Gesetz verbietet eine neue Beziehung während der Trennung, und für die Scheidung selbst ist Schuld seit 1977 ohne Bedeutung.
- Das Trennungsjahr ist nicht in Gefahr. Getrenntleben nach § 1567 BGB meint die Trennung vom Ehepartner. Gefährlich ist nur ein längerer Versöhnungsversuch, nicht die neue Liebe.
- Der Unterhalt ist der teuerste Punkt. Bei verfestigter Lebensgemeinschaft kann der Anspruch nach §§ 1361 Abs. 3, 1579 Nr. 2 BGB gekürzt oder gestrichen werden. Als Richtwert gelten meist zwei bis drei Jahre, entschieden wird im Einzelfall.
- Geschenke sind kein Privatvergnügen. Größere Zuwendungen an den neuen Partner können beim Zugewinnausgleich dem Endvermögen wieder zugerechnet werden.
- Die Wohnung folgt einer einfachen Regel. Solange beide dort leben, geht der Einzug des neuen Partners nicht ohne Zustimmung. Nach dem Auszug des Ehepartners in aller Regel schon.
- Bei Kindern zählt nur das Kindeswohl. Eine neue Beziehung allein rechtfertigt keine Umgangseinschränkung. Der Zeitpunkt der Vorstellung ist eine erzieherische, keine juristische Frage.
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- Scheidung: der komplette Ratgeber — alle Schritte von der Trennung bis zum Beschluss
- Scheidung einreichen: Ablauf und Fristen — was nach dem Trennungsjahr konkret passiert
- Sorgerecht verständlich erklärt — wer nach der Trennung was entscheiden darf
Den vollständigen Gesetzestext zum Getrenntleben findest du bei § 1567 BGB auf gesetze-im-internet.de.




