Das alleinige Sorgerecht überträgt ein Familiengericht nur auf zwei Wegen: wenn der andere Elternteil zustimmt — oder wenn zu erwarten ist, dass die Alleinsorge dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Dauerstreit allein genügt dafür nicht. Wer nur eine einzelne Frage klären will, etwa Schule oder Umzug, braucht keine Alleinsorge, sondern eine Einzelentscheidung nach § 1628 BGB.
Der Wunsch nach der Alleinsorge entsteht selten aus dem Nichts. Meist steht am Anfang Erschöpfung: Jede Impfung, jeder Ferientermin, jede Anmeldung wird zur Verhandlung. Manchmal steht echte Sorge dahinter. In beiden Fällen lohnt es sich, vor dem Antrag zu sortieren, was das Gesetz verlangt — die Hürde liegt höher als erwartet, und der passende Antrag ist oft ein kleinerer.
Hinweis: Dieser Text erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung. Familienrecht ist Einzelfallrecht — ob eine Regel in deiner Situation greift, kann nur eine Anwältin oder ein Anwalt für Familienrecht verbindlich beurteilen.
Wann hat man Recht auf alleiniges Sorgerecht?
Einen Anspruch, der allein durch Konflikt ausgelöst wird, gibt es nicht. Maßgeblich ist § 1671 BGB — die Norm unterscheidet zwei Ausgangslagen.
Der Normalfall: Ihr habt die gemeinsame Sorge (§ 1671 Absatz 1 BGB). Zwei Voraussetzungen müssen vorliegen: Ihr lebt nicht nur vorübergehend getrennt, und euch steht die elterliche Sorge gemeinsam zu. Dann kann jeder Elternteil beantragen, dass ihm das Gericht die elterliche Sorge — oder einen Teil davon — allein überträgt. Diesem Antrag ist stattzugeben, soweit:
- der andere Elternteil zustimmt. Dann endet die Prüfung im Grundsatz hier. Eine Ausnahme nennt das Gesetz ausdrücklich: Hat das Kind das 14. Lebensjahr vollendet und widerspricht es der Übertragung, trägt die Zustimmung allein nicht mehr.
- oder zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf dich dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Das ist eine Prognose in zwei Schritten — und beide müssen aufgehen.
Dieser zweite Schritt wird unterschätzt. Es genügt nicht zu zeigen, dass du der geeignetere Elternteil bist — auch die Aufhebung der gemeinsamen Sorge muss für das Kind die beste Lösung sein. Solange sie in den Fragen funktioniert, in denen sie funktionieren muss, fehlt dafür die Grundlage.
Der zweite Fall: Du bist der Vater und die Mutter hat die Alleinsorge (§ 1671 Absatz 2 BGB). Waren die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, hat nach § 1626a Absatz 3 BGB zunächst die Mutter die elterliche Sorge; gemeinsam wird sie nur durch übereinstimmende Sorgeerklärungen, durch Heirat oder durch gerichtliche Übertragung (§ 1626a Absatz 1 BGB). Waren die Eltern bei der Geburt verheiratet, stand ihnen die Sorge von Anfang an gemeinsam zu — daran ändert eine spätere Scheidung nichts. Hier gilt eine andere Systematik: Stimmt die Mutter zu, ist dem Antrag stattzugeben — es sei denn, die Übertragung widerspricht dem Kindeswohl oder das Kind ist mindestens 14 und widerspricht. Anders als in Absatz 1 wird die Zustimmung also zusätzlich am Kindeswohl gemessen. Ohne Zustimmung braucht es zweierlei: Eine gemeinsame Sorge kommt nicht in Betracht, und die Übertragung auf den Vater entspricht dem Kindeswohl am besten.
Wer als Vater bisher keine Sorge hat, sollte prüfen, ob nicht die gemeinsame Sorge das realistischere Ziel ist. Für sie spricht eine gesetzliche Vermutung: Trägt der andere Elternteil keine entgegenstehenden Gründe vor und sind solche auch sonst nicht ersichtlich, wird nach § 1626a Absatz 2 Satz 2 BGB vermutet, dass die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht. Was die elterliche Sorge umfasst und wer sie hat, steht im Grundlagenartikel zum Sorgerecht.
Welche Gründe erkennen Gerichte an?
Die für viele überraschendste Antwort: § 1671 BGB enthält keine Liste von Gründen. Keinen Katalog zum Abhaken, keinen Grund, der automatisch trägt. Der Maßstab steht in § 1697a BGB — das Gericht trifft die Entscheidung, die unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie der berechtigten Interessen der Beteiligten dem Wohl des Kindes am besten entspricht.
Was das Gesetz relevant macht: Ob ihr in den Angelegenheiten, die gemeinsam entschieden werden müssen, überhaupt noch zu Entscheidungen kommt. Die gemeinsame Sorge verlangt bei Getrenntleben nur bei Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung euer gegenseitiges Einvernehmen (§ 1687 Absatz 1 Satz 1 BGB). Kommt genau dort keine Einigung zustande — weil der andere Elternteil dauerhaft nicht erreichbar ist, nicht reagiert oder alles blockiert —, trifft das den Kern der gemeinsamen Sorge. Alltagsreibung dagegen betrifft etwas, das gar nicht gemeinsam entschieden werden muss.
Was regelmäßig nicht trägt: Dass die Trennung unschön verlief. Dass es eine neue Partnerschaft gibt. Dass ihr euch nicht ausstehen könnt. Dass Absprachen anstrengend sind. Das betrifft euer Verhältnis als Ex-Paar, nicht die Frage, was für das Kind am besten ist. Zermürbt dich vor allem die permanente Abstimmung, ist der wirksamere Hebel organisatorisch statt juristisch. Wie das geht, steht im Text zum Co-Parenting nach der Trennung.
Wo es um Gefährdung geht, ist die Norm eine andere. Steht das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen tatsächlich in Gefahr und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, greift § 1666 BGB. Dann muss das Familiengericht die erforderlichen Maßnahmen treffen — bis hin zur teilweisen oder vollständigen Entziehung der elterlichen Sorge (§ 1666 Absatz 3 Nummer 6 BGB). Anderer Maßstab, anderes Verfahren: Bei § 1671 BGB geht es um die beste Lösung, bei § 1666 BGB um die Abwehr einer Gefahr. Wer eine echte Gefährdung sieht, sollte das nicht in einen Alleinsorge-Antrag verpacken.
Die Alternative, die viele übersehen
Bevor du die ganze Sorge beantragst, lohnt der Blick auf zwei Normen — sie erledigen die meisten realen Anliegen.
Was du längst allein entscheiden darfst (§ 1687 BGB). Lebt ihr nicht nur vorübergehend getrennt, hat der Elternteil, bei dem sich das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich aufhält, die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens. Dieser Zusatz ist keine Formalie: Wer nach der Trennung ohne Einverständnis des anderen und ohne gerichtliche Regelung mit dem Kind ausgezogen ist, kann sich auf die Befugnis nicht ohne Weiteres berufen — dann ist zuerst der Aufenthalt zu klären. Das Gesetz definiert sie selbst: in der Regel solche, die häufig vorkommen und keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben. Solange das Kind beim anderen Elternteil ist, entscheidet dieser dort allein über die tatsächliche Betreuung. Nur bei erheblicher Bedeutung braucht es Einvernehmen.
Viele Konflikte lösen sich hier auf: Redet dir der andere Elternteil in Alltagsfragen hinein, brauchst du keine Alleinsorge — du hast die Befugnis bereits.
Die Einzelentscheidung (§ 1628 BGB). Könnt ihr euch in einer einzelnen Angelegenheit oder einer bestimmten Art von Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen, kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil übertragen. Die Übertragung kann mit Beschränkungen oder Auflagen verbunden werden.
Der Unterschied ist grundlegend: Die gemeinsame Sorge bleibt bestehen. Du bekommst nicht die Sorge, sondern die Entscheidungsbefugnis für diesen Punkt — und vertrittst das Kind insoweit allein (§ 1629 Absatz 1 Satz 3 BGB). Der Antrag ist kleiner, zielgenauer und greift weniger tief in die Rechte des anderen Elternteils ein.
| Anliegen | Alleinsorge nötig? | Was stattdessen greift |
|---|---|---|
| Schulwahl | Nein | Angelegenheit von erheblicher Bedeutung — Einvernehmen nach § 1687 Absatz 1 Satz 1 BGB; bei Blockade Antrag nach § 1628 BGB |
| Umzug, der den Lebensmittelpunkt ändert | Nein | Betrifft das Aufenthaltsbestimmungsrecht — § 1628 BGB oder Übertragung dieses Teils der Sorge nach § 1671 Absatz 1 BGB |
| Reisepass | Nein | Den Antrag stellt, wer als Sorgeberechtigter den Aufenthalt zu bestimmen hat (§ 6 Absatz 1 Satz 6 PassG) — bei gemeinsamer Sorge also gemeinsam |
| Geplante Operation | Nein | Einvernehmen nach § 1687 Absatz 1 Satz 1 BGB; bei Gefahr im Verzug darf jeder Elternteil allein handeln, muss den anderen aber unverzüglich unterrichten (§ 1629 Absatz 1 Satz 4 BGB) |
| Alltagsfragen (Kleidung, Freizeit, Arzttermine im Alltag) | Nein | Wer das Kind gewöhnlich betreut, entscheidet allein (§ 1687 Absatz 1 Satz 2 BGB) |
Beachte die dritte Zeile: Beim Reisepass hängt alles am Aufenthaltsbestimmungsrecht — nicht an der gesamten Sorge. Ist genau das euer Dauerproblem, ist die Übertragung dieses Teilbereichs der präzisere Antrag. § 1671 Absatz 1 BGB lässt ausdrücklich zu, nur einen Teil der Sorge zu übertragen.
Wie beantragt man das alleinige Sorgerecht?
Der Antrag geht an das Familiengericht — die Abteilung des Amtsgerichts, in dessen Bezirk das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (§ 152 Absatz 2 FamFG). Läuft bereits ein Scheidungsverfahren, ist ausschließlich das Gericht zuständig, bei dem die Ehesache in erster Instanz anhängig ist oder war (§ 152 Absatz 1 FamFG). Was den Ablauf bestimmt:
Anwaltspflicht besteht nicht. § 114 Absatz 1 FamFG schreibt die Vertretung nur in Ehesachen, Folgesachen und selbständigen Familienstreitsachen vor — und das sind nach § 112 FamFG Unterhalts-, Güterrechts- und sonstige Familiensachen, nicht Kindschaftssachen. Ausnahme: Wird die Sorgerechtsfrage auf Antrag eines Ehegatten in den Scheidungsverbund einbezogen, wird sie zur Folgesache (§ 137 Absatz 3 FamFG) — dann greift die Anwaltspflicht doch.
Das Jugendamt wird beteiligt. Im Termin hört das Gericht das Jugendamt an (§ 155 Absatz 2 Satz 3 FamFG). Wie du dich auf dieses Gespräch vorbereitest, steht im Text zum Jugendamt im Umgangsverfahren.
Es geht schneller, als viele denken. Kindschaftssachen, die den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe betreffen, sowie Verfahren wegen Kindeswohlgefährdung sind vorrangig und beschleunigt durchzuführen (§ 155 Absatz 1 FamFG). Der Termin soll spätestens einen Monat nach Verfahrensbeginn stattfinden, eine Verlegung ist nur aus zwingenden Gründen zulässig (§ 155 Absatz 2 FamFG). Sobald dein Antrag das Aufenthaltsbestimmungsrecht umfasst, fällt er darunter.
Das Kind wird angehört — unabhängig vom Alter. Ein verbreiteter Irrtum lautet, Kinder würden erst ab 14 gehört. Das Gegenteil steht im Gesetz: Nach § 159 Absatz 1 FamFG hat das Gericht das Kind persönlich anzuhören und sich einen persönlichen Eindruck zu verschaffen. Absehen darf es davon nur in eng umgrenzten Fällen. Die Altersgrenze 14 hat eine andere Funktion: Sie betrifft das Vetorecht im Zustimmungsweg des § 1671 BGB — und daneben das Beschwerderecht, das ein Kind ab dem vollendeten 14. Lebensjahr in Angelegenheiten, die seine Person betreffen, ohne seine gesetzlichen Vertreter selbst ausüben kann (§ 60 FamFG). Häufig bekommt das Kind zudem einen eigenen Verfahrensbeistand. Das Gericht bestellt ihn, soweit das zur Wahrnehmung der Interessen des Kindes erforderlich ist (§ 158 Absatz 1 FamFG). Zwingend ist die Bestellung, wenn eine teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach §§ 1666, 1666a BGB oder ein Ausschluss des Umgangsrechts in Betracht kommt (§ 158 Absatz 2 FamFG). In der Regel erforderlich ist sie unter anderem dann, wenn das Interesse des Kindes zu dem seiner Eltern in erheblichem Gegensatz steht oder eine wesentliche Beschränkung des Umgangsrechts im Raum steht (§ 158 Absatz 3 FamFG) — sieht das Gericht davon ab, muss es das in der Endentscheidung begründen.
Das Gericht arbeitet auf Einigung hin. In Sorgerechts-, Aufenthalts- und Umgangssachen soll das Gericht in jeder Lage des Verfahrens auf Einvernehmen hinwirken, soweit das dem Kindeswohl nicht widerspricht. Es kann anordnen, dass ihr an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation teilnehmt und eine Bestätigung vorlegt (§ 156 Absatz 1 FamFG). Erzwingen lässt sich das nicht — folgenlos ist Ignorieren aber auch nicht.
Welche Rechte hat der andere Elternteil dann noch?
Deutlich mehr, als die meisten annehmen. Die Alleinsorge entfernt den anderen Elternteil nicht aus dem Leben des Kindes.
Das Umgangsrecht bleibt unberührt. Nach § 1684 Absatz 1 BGB hat das Kind das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang verpflichtet und berechtigt. Die Norm knüpft an die Elternschaft an — sie erwähnt die Sorge überhaupt nicht. Einschränken oder ausschließen darf das Gericht den Umgang nur, soweit das für das Kindeswohl erforderlich ist; auf Dauer sogar nur, wenn andernfalls das Kindeswohl gefährdet wäre (§ 1684 Absatz 4 BGB). Wer die Alleinsorge beantragt, um den Umgang zu beenden, verfolgt ein Ziel, das dieser Antrag nicht erreichen kann. Mehr dazu im Überblick zum Umgangsrecht.
Die Loyalitätspflicht trifft auch dich. Beide Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert (§ 1684 Absatz 2 BGB). Diese Pflicht entfällt mit der Alleinsorge nicht.
Das Auskunftsrecht bleibt. Jeder Elternteil kann vom anderen bei berechtigtem Interesse Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen, soweit das dem Kindeswohl nicht widerspricht (§ 1686 BGB). Auch ohne Sorgerecht darf er also erfahren, wie es dem Kind geht.
Am Unterhalt ändert sich nichts. Die Unterhaltspflicht folgt der Verwandtschaft, nicht der Sorge: Verwandte in gerader Linie schulden einander Unterhalt (§ 1601 BGB). Wer ein minderjähriges Kind betreut, erfüllt seinen Beitrag in der Regel durch Pflege und Erziehung (§ 1606 Absatz 3 Satz 2 BGB). Ausschlaggebend ist die Betreuung, nicht das Sorgerecht. Du brauchst die Alleinsorge auch nicht, um Unterhalt geltend zu machen — bei gemeinsamer Sorge kann das der Elternteil tun, in dessen Obhut das Kind ist (§ 1629 Absatz 2 Satz 2 BGB). Wie sich die Höhe bestimmt, steht im Ratgeber zum Kindesunterhalt.
Welche Nachteile hat das alleinige Sorgerecht?
Die Verantwortung liegt vollständig bei dir. Jede Entscheidung, jeder Behördengang, jede Schulfrage — ohne Korrektiv. Was als Entlastung gedacht war, wird leicht zur Dauerbelastung.
Der Konflikt verschwindet nicht, er verlagert sich. Umgang, Unterhalt und Auskunft bleiben bestehen. Ein Verfahren, das der andere Elternteil als Entrechtung erlebt, verbessert die Zusammenarbeit selten.
Die Entscheidung ist nicht in Stein gemeißelt. Eine Entscheidung zum Sorge- oder Umgangsrecht ist zu ändern, wenn das aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist (§ 1696 Absatz 1 BGB). Das schützt vor beliebigen Neuanträgen — bindet dich aber ebenso.
Für den Todesfall bewirkt sie weniger, als viele glauben. Stirbt ein Elternteil, dem die Sorge nach § 1626a Absatz 3 oder § 1671 BGB allein zustand, hat das Familiengericht die elterliche Sorge dem überlebenden Elternteil zu übertragen, wenn das dem Kindeswohl nicht widerspricht (§ 1680 Absatz 2 BGB). Die Alleinsorge schließt den anderen Elternteil also nicht dauerhaft von der Sorge aus. Wer vorsorgen möchte, findet Möglichkeiten und Grenzen im Text zur Sorgerechtsverfügung.
Was kostet das alleinige Sorgerecht?
Die Gebühren lassen sich exakt herleiten, weil der Verfahrenswert im Gesetz steht. Die Auslagen dagegen nicht.
Verfahrenswert: 5.000 Euro. In einer Kindschaftssache, die die Übertragung oder Entziehung der elterlichen Sorge oder eines Teils davon betrifft, beträgt der Verfahrenswert 5.000 Euro (§ 45 Absatz 1 Nummer 1 FamGKG). Wichtig: Die Sache zählt auch dann als ein Gegenstand, wenn sie mehrere Kinder betrifft (Absatz 2) — der Wert vervielfacht sich nicht pro Kind. Ist er im Einzelfall unbillig, kann das Gericht ihn höher oder niedriger festsetzen (Absatz 3).
Gerichtsgebühr: 85,25 Euro. Für das Verfahren im Allgemeinen in Kindschaftssachen fällt eine 0,5-Gebühr an (Nummer 1310 des Kostenverzeichnisses zum FamGKG). Die volle Gebühr beträgt bei einem Verfahrenswert bis 5.000 Euro nach Anlage 2 zum FamGKG 170,50 Euro — die Hälfte davon sind 85,25 Euro.
Der eigentliche Kostentreiber sind die Auslagen. Neben der Gebühr rechnet das Gericht seine Auslagen ab, und die richten sich nicht nach dem Verfahrenswert. Bestellt es dem Kind einen Verfahrensbeistand, kommen dessen 690 Euro je Rechtszug hinzu (§ 158c Absatz 1 FamFG, Nummer 2013 des Kostenverzeichnisses zum FamGKG); bei mehreren Kindern im selben Haushalt ab dem zweiten Kind je 555 Euro. Ordnet das Gericht ein familienpsychologisches Gutachten an, wird dessen Vergütung in voller Höhe umgelegt (Nummer 2005 des Kostenverzeichnisses zum FamGKG). Solche Gutachten fallen nach dem JVEG in die Honorargruppe M 3 mit 131 Euro je Stunde und umfassen regelmäßig mehrere Dutzend Stunden. Vierstellige Beträge sind dort der Normalfall, nicht die Ausnahme.
Anwaltskosten: rund 1.078 Euro brutto, falls du eine Vertretung beauftragst. Für die erste Instanz mit einem Termin fallen an: 1,3 Verfahrensgebühr (Nummer 3100 VV RVG) und 1,2 Terminsgebühr (Nummer 3104 VV RVG) aus dem Gegenstandswert 5.000 Euro, für den Anlage 2 zum RVG 354,50 Euro ausweist — also 460,85 plus 425,40 Euro. Dazu 20 Euro Post- und Telekommunikationspauschale (Nummer 7002 VV RVG) und 19 Prozent Umsatzsteuer (§ 12 Absatz 1 UStG): zusammen 1.078,44 Euro.
Wer zahlt, entscheidet das Gericht. Ein automatisches Unterliegensprinzip gibt es nicht: Das Gericht kann die Kosten nach billigem Ermessen ganz oder teilweise auferlegen oder von ihrer Erhebung absehen (§ 81 Absatz 1 FamFG). Es gibt aber Fälle, in denen es die Kosten einem Beteiligten auferlegen soll — darunter zwei, die hierhergehören: wenn der Antrag von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte das erkennen musste (§ 81 Absatz 2 Nummer 2 FamFG), und wenn jemand einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch nicht nachkommt, ohne das genügend zu entschuldigen (Nummer 5). Ein Antrag „auf Verdacht“ ist also nicht risikofrei.
Verfahrenskostenhilfe. Reicht dein Einkommen nicht, gelten über § 76 Absatz 1 FamFG die Vorschriften der ZPO über die Prozesskostenhilfe entsprechend. Auch ohne Anwaltspflicht wird dir auf Antrag ein Anwalt beigeordnet, wenn die Vertretung wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage erforderlich erscheint (§ 78 Absatz 2 FamFG).
Die häufigsten Fehler im Antrag
- Den Elternkonflikt zum Hauptargument machen. Der Antrag muss eine Aussage über das Kind treffen, nicht über den anderen Elternteil. Maßstab ist die Prognose des § 1671 Absatz 1 Nummer 2 BGB, nicht die Frage, wer sich schlechter verhalten hat.
- Das Kindeswohl nur behaupten. § 1697a BGB verlangt die Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten. Ohne konkrete Schilderung — welche Entscheidung wann scheiterte und was das für das Kind bedeutete — bleibt der Vortrag leer.
- Die ganze Sorge verlangen, wenn ein Teil genügt. § 1671 Absatz 1 BGB erlaubt ausdrücklich die Übertragung eines Teils. Wer nur beim Aufenthaltsbestimmungsrecht ein Problem hat, sollte auch nur das beantragen.
- Den falschen Antrag stellen. Geht es um eine konkrete Frage, ist § 1628 BGB der Weg. Wer nie die gemeinsame Sorge hatte, ist bei § 1671 Absatz 2 BGB — oder, wenn das Ziel Beteiligung ist, bei § 1626a Absatz 2 BGB.
- Eine Gefährdung im falschen Verfahren vortragen. Bei einer echten Kindeswohlgefährdung greift § 1666 BGB mit eigenem Maßstab. Diese Punkte in einen Alleinsorge-Antrag zu mischen, schwächt beides.
- Den Willen des Kindes falsch einordnen. Das Kind wird nach § 159 FamFG grundsätzlich angehört, unabhängig vom Alter. Die 14-Jahres-Grenze betrifft das Veto im Zustimmungsweg und das eigene Beschwerderecht des Kindes (§ 60 FamFG), nicht die Anhörung. Ein Kind als Zeugen gegen den anderen Elternteil aufzubauen, wirkt zudem gegen dich.
- Über den Sorgeantrag den Umgang beenden wollen. Das ist systematisch aussichtslos: Der Umgang folgt § 1684 BGB und wird nur unter dessen engen Voraussetzungen eingeschränkt.
- Das Kostenrisiko unterschätzen. Angeordnete Informationsgespräche sind zwar nicht erzwingbar, können aber über § 81 Absatz 2 Nummer 5 FamFG Kosten nach sich ziehen, wenn du das Fernbleiben nicht genügend entschuldigst. Und bei einem erkennbar aussichtslosen Antrag soll das Gericht dir die Verfahrenskosten auferlegen (§ 81 Absatz 2 Nummer 2 FamFG).
Das Wichtigste in Kürze
- Zwei Wege, kein dritter. Die Alleinsorge gibt es über die Zustimmung des anderen Elternteils oder über die Prognose, dass sie dem Kindeswohl am besten entspricht (§ 1671 Absatz 1 BGB). Einen Anspruch aus Konflikt gibt es nicht.
- Es gibt keinen Gründekatalog. Das Gesetz nennt keine Liste. Maßstab ist § 1697a BGB — die für das Kind beste Entscheidung unter den tatsächlichen Gegebenheiten.
- Oft reicht ein kleinerer Antrag. § 1628 BGB überträgt die Entscheidung in einer einzelnen Angelegenheit, ohne die gemeinsame Sorge anzutasten — und löst die meisten realen Blockaden.
- Vieles darfst du längst allein. Wer das Kind gewöhnlich betreut, entscheidet Alltagsangelegenheiten allein (§ 1687 Absatz 1 Satz 2 BGB). Nur bei erheblicher Bedeutung braucht es Einvernehmen.
- Umgang und Unterhalt bleiben. Der Umgang folgt der Elternschaft (§ 1684 Absatz 1 BGB), der Unterhalt der Verwandtschaft (§ 1601 BGB). Die Alleinsorge ändert an beidem nichts.
- Die Gebühren sind überschaubar, die Auslagen und das Prozessrisiko nicht. Verfahrenswert 5.000 Euro, Gerichtsgebühr 85,25 Euro — dazu kommen aber Verfahrensbeistand und ein etwaiges Gutachten, und bei einem aussichtslosen Antrag können dir die Kosten auferlegt werden (§ 81 Absatz 2 Nummer 2 FamFG).
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