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Empfehlung Jugendamt Umgangsrecht: Wie viel Macht hat das Amt?

Empfehlung des Jugendamts zum Umgangsrecht: Das Amt berät und vermittelt, entscheiden kann nur das Familiengericht. Was die Stellungnahme wirklich wiegt.

Markus Hoffmann
Markus Hoffmann
· 16 Min. Lesezeit

Das Jugendamt entscheidet nicht über den Umgang — es berät, vermittelt und wirkt im Gerichtsverfahren mit. Entscheiden kann nur das Familiengericht. Eine Empfehlung des Jugendamts ist rechtlich nicht bindend, wiegt in der Praxis aber schwer: Das Gericht muss das Amt anhören und setzt sich mit seiner Einschätzung auseinander.

Genau diese Doppelung verunsichert viele Eltern. Auf dem Papier hat das Jugendamt keine Entscheidungsgewalt über den Umgang. Im Gerichtssaal sitzt trotzdem jemand, dessen Wort erkennbar Gewicht hat. Beides stimmt gleichzeitig — und wer den Unterschied kennt, geht anders in ein Verfahren.

Hinweis: Dieser Text erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung. Familienrecht ist Einzelfallrecht — ob eine Regel in deiner Situation greift, kann nur eine Anwältin oder ein Anwalt für Familienrecht verbindlich beurteilen.

Wie regelt das Jugendamt das Umgangsrecht?

Die ehrliche Antwort: gar nicht. Das Jugendamt regelt den Umgang nicht, weil ihm die Rechtsgrundlage fehlt. Was es tut, steht in § 18 SGB VIII — Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge und des Umgangsrechts.

Absatz 3 ist die entscheidende Stelle. Er gibt gleich mehreren Gruppen einen Anspruch:

  • Kindern und Jugendlichen einen eigenen Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts nach § 1684 Abs. 1 BGB.
  • Eltern, anderen Umgangsberechtigten und Personen, in deren Obhut sich das Kind befindet, ebenfalls einen Anspruch auf Beratung und Unterstützung. Zu den „anderen Umgangsberechtigten“ zählen etwa Großeltern und Geschwister — für sie gelten allerdings eigene Voraussetzungen.

Dann folgt der Satz, der den praktischen Auftrag beschreibt: Bei der Herstellung von Umgangskontakten und bei der Ausführung gerichtlicher oder vereinbarter Umgangsregelungen soll vermittelt und in geeigneten Fällen Hilfestellung geleistet werden.

Vermitteln. Nicht anordnen. Das ist der ganze Auftrag.

Dazu kommt § 17 SGB VIII, die Beratung in Fragen der Partnerschaft, Trennung und Scheidung. Absatz 2 ist wertvoller, als er klingt: Eltern sind bei der Entwicklung eines einvernehmlichen Konzepts für die elterliche Sorge zu unterstützen — und dieses Konzept kann auch als Grundlage für einen Vergleich oder eine gerichtliche Entscheidung dienen.

In der Praxis meldest du dich beim Jugendamt deines Wohnorts, meist beim Allgemeinen Sozialen Dienst. Es folgen Einzelgespräche, oft danach ein gemeinsames. Ziel ist eine Umgangsvereinbarung — wer das Kind wann sieht, wie Übergaben, Ferien und Feiertage laufen.

Und das kostet dich nichts. Das SGB VIII sagt das nicht mit dem Wort „kostenlos“, sondern über das Kostenrecht: § 90 SGB VIII zählt auf, für welche Angebote Kostenbeiträge festgesetzt werden dürfen — Jugendarbeit nach § 11, bestimmte Familienförderung nach § 16, Kindertagesbetreuung nach §§ 22 bis 24. §§ 91 ff. SGB VIII regeln die Beiträge für teil- und vollstationäre Leistungen wie Heimunterbringung oder Vollzeitpflege. Die Beratung nach §§ 17 und 18 SGB VIII steht in keiner dieser Listen. Für sie ist deshalb kein Kostenbeitrag vorgesehen.

Was viele übersehen: Die Umgangsvereinbarung mit dem Jugendamt ist kein Vollstreckungstitel. Hält sich der andere nicht daran, kannst du daraus nichts erzwingen.

Was ist eine Empfehlung des Jugendamts wert?

Rechtlich: nichts Bindendes. Praktisch: eine Menge.

Die rechtliche Seite ist eindeutig. § 50 SGB VIII regelt die Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten. Absatz 1: Das Jugendamt unterstützt das Familiengericht und hat mitzuwirken. Absatz 2 wird konkret: Es unterrichtet über angebotene und erbrachte Leistungen, bringt erzieherische und soziale Gesichtspunkte zur Entwicklung des Kindes ein und weist auf weitere Möglichkeiten der Hilfe hin.

Lies die Verben noch einmal: unterstützen, mitwirken, unterrichten, einbringen, hinweisen. Kein Wort der Vorschrift weist dem Jugendamt eine Entscheidung über den Umgang zu. Es gibt keine Norm, nach der seine Stellungnahme das Gericht binden würde.

Warum wiegt sie trotzdem schwer? Drei nüchterne Gründe:

Das Gericht muss das Amt anhören. § 162 Abs. 1 FamFG formuliert das als Pflicht: Das Gericht hat in Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, das Jugendamt anzuhören. Eine Einschätzung, die es einholen muss, ignoriert kein Gericht beiläufig.

Das Amt ist oft die einzige Stelle mit eigener Anschauung. Richterinnen und Richter sehen die Familie meist nur im Termin. Die Fachkraft hat mit beiden Eltern gesprochen, häufig mit dem Kind. Diese Sachnähe verschafft der Stellungnahme Gewicht — nicht ihre rechtliche Stellung.

Das Amt hat eigene Verfahrensrechte. Nach § 162 Abs. 3 FamFG sind ihm alle Entscheidungen bekannt zu machen, und gegen den Beschluss steht ihm die Beschwerde zu. Ein Beteiligter mit eigenem Rechtsmittel wird ernst genommen.

Praktisch heißt das: Eine Stellungnahme, die dir nicht passt, ist kein Urteil. Du kannst ihr widersprechen und eigene Belege vorlegen. Aber greife nicht die Fachkraft persönlich an — da drehen sich Verfahren zum Schlechteren.

Wer darf was — die Zuständigkeiten im Überblick

WerWas er kannWas er NICHT kann
JugendamtBeraten und vermitteln (§§ 17, 18 SGB VIII); im Verfahren unterrichten und sich äußern (§ 50 SGB VIII); bei Gefährdung das Gericht anrufen (§ 8a Abs. 2 SGB VIII); Beschwerde einlegen (§ 162 Abs. 3 FamFG)Den Umgang festlegen, ändern oder verbieten; zu einer Regelung zwingen; eine Vereinbarung vollstreckbar machen
FamiliengerichtDen Umgang regeln, einschränken oder ausschließen (§ 1684 Abs. 3, 4 BGB); eine Vereinbarung als Vergleich billigen (§ 156 Abs. 2 FamFG); Ordnungsgeld je Verstoß bis 25.000 € verhängen (§ 89 Abs. 3 FamFG); bei Gefährdung Maßnahmen treffen (§ 1666 BGB)Eltern mit Zwangsmitteln zur Beratung pressen (§ 156 Abs. 1 S. 5 FamFG); den Umgang dauerhaft ausschließen, ohne dass sonst das Kindeswohl gefährdet wäre (§ 1684 Abs. 4 S. 2 BGB)
VerfahrensbeistandDas Interesse des Kindes feststellen und zur Geltung bringen (§ 158b Abs. 1 FamFG); Gespräche mit Eltern führen; im Interesse des Kindes Rechtsmittel einlegen (§ 158b Abs. 3 FamFG)Das Kind gesetzlich vertreten — er ist ausdrücklich nicht dessen Vertreter (§ 158b Abs. 3 FamFG); für einen Elternteil Partei ergreifen
ElternEine Umgangsregelung frei vereinbaren und vom Gericht billigen lassen (§§ 156 Abs. 2, 86 Abs. 1 Nr. 2 FamFG); Beratung nach §§ 17, 18 SGB VIII verlangen; ein Verfahren einleitenDen Umgang des anderen eigenmächtig aussetzen; eine private Absprache selbst vollstrecken; das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigen (§ 1684 Abs. 2 BGB)

Erst zum Jugendamt oder direkt zum Gericht?

Eine Pflicht, vorher zum Jugendamt zu gehen, gibt es nicht. Du kannst jederzeit einen Antrag beim Familiengericht stellen.

Trotzdem ist der Weg über das Amt meist der klügere erste Schritt.

Das Gericht schickt dich ohnehin in diese Richtung. § 156 Abs. 1 FamFG gibt ihm auf, in jeder Lage des Verfahrens auf ein Einvernehmen hinzuwirken, solange das dem Kindeswohl nicht widerspricht; auf die Beratungsangebote der Kinder- und Jugendhilfe weist es in jedem Fall hin. Es kann sogar ein kostenfreies Informationsgespräch über Mediation anordnen. Solche Anordnungen sind allerdings nicht selbständig anfechtbar und nicht mit Zwangsmitteln durchsetzbar — erzwingen kann dich niemand. Folgenlos ist Fernbleiben trotzdem nicht: Nach § 81 Abs. 2 Nr. 5 FamFG soll das Gericht demjenigen die Verfahrenskosten auferlegen, der einer solchen Anordnung ohne genügende Entschuldigung nicht nachkommt. Dazu kommt der Eindruck, den das hinterlässt.

Eine Einigung ist stabiler. Regelungen, an denen beide mitgewirkt haben, halten länger als solche, die einer verloren hat — besonders im Alltag danach, in dem tragfähiges Co-Parenting mehr wert ist als jeder gewonnene Punkt.

Der Weg ist kein Entweder-oder. Genau die Kombination ist meist richtig: Einigt euch beim Jugendamt — und lasst die Regelung anschließend vom Gericht billigen. Nach § 156 Abs. 2 FamFG wird eine einvernehmliche Umgangsregelung als Vergleich aufgenommen, wenn das Gericht sie billigt; es billigt sie, wenn sie dem Kindeswohl nicht widerspricht. Dieser gerichtlich gebilligte Vergleich ist nach § 86 Abs. 1 Nr. 2 FamFG ein Vollstreckungstitel.

Der Unterschied ist groß: Aus der Vereinbarung beim Jugendamt folgt bei einem Verstoß nichts. Aus dem gebilligten Vergleich kann das Gericht nach § 89 FamFG Ordnungsgeld festsetzen — je Verstoß bis zu 25.000 € (§ 89 Abs. 3 Satz 1 FamFG), ersatzweise Ordnungshaft; bei wiederholten Verstößen auch mehrfach. Voraussetzung ist, dass der Beschluss auf die Folgen hingewiesen hat. Das Ordnungsmittel unterbleibt, wenn der Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er den Verstoß nicht zu vertreten hat — ein ernsthaft krankes Kind kann so ein Grund sein, aber nur, wenn du das auch darlegst und belegst, etwa mit einem Attest.

Direkt zum Gericht solltest du, wenn Gefahr im Verzug ist, der Umgang länger blockiert wird oder Gespräche gescheitert sind. Ein Trost: Umgangssachen sind nach § 155 Abs. 1 FamFG vorrangig und beschleunigt zu führen. Der Termin soll spätestens einen Monat nach Verfahrensbeginn stattfinden; verlegt werden darf er nur aus zwingenden Gründen (§ 155 Abs. 2 FamFG).

Existiert bereits ein Titel und der andere unterläuft ihn, gibt es zusätzlich das Vermittlungsverfahren nach § 165 FamFG: Auf Antrag eines Elternteils lädt das Gericht beide unverzüglich zu einem Vermittlungstermin, ordnet das persönliche Erscheinen an und weist auf die Folgen hin — Ordnungsmittel, im äußersten Fall Entzug der elterlichen Sorge. Kommt keine Einigung zustande oder erscheint ein Elternteil nicht, stellt das Gericht durch nicht anfechtbaren Beschluss fest, dass die Vermittlung erfolglos war. Wie Umgang, Sorge und Aufenthalt zusammenhängen, steht im Überblick zum Umgangsrecht.

Kann das Jugendamt den Umgang verbieten?

Nein. Diese Befugnis hat allein das Familiengericht, und sie ist eng begrenzt.

§ 1684 Abs. 4 BGB sagt: Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Für den schweren Fall zieht der nächste Satz die Grenze enger: Eine Entscheidung, die den Umgang für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Eine bewusst hohe Hürde — denn das Kind hat nach § 1684 Abs. 1 BGB ein eigenes Recht auf Umgang mit jedem Elternteil.

Was das Jugendamt kann, ist etwas anderes: das Gericht einschalten. Nach § 8a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII muss es bei gewichtigen Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte einschätzen. Satz 2 verpflichtet es außerdem, dich als Erziehungsberechtigten und das Kind in diese Einschätzung einzubeziehen — es sei denn, der wirksame Schutz des Kindes stünde dadurch in Frage. Einen unmittelbaren Eindruck vom Kind und seiner persönlichen Umgebung muss es sich verschaffen, sofern das nach fachlicher Einschätzung erforderlich ist. Hält es ein Tätigwerden des Familiengerichts für erforderlich, hat es das Gericht anzurufen (§ 8a Abs. 2 SGB VIII). Besteht eine dringende Gefahr und kann die Entscheidung des Gerichts nicht abgewartet werden, ist das Jugendamt sogar verpflichtet, das Kind in Obhut zu nehmen (§ 8a Abs. 2 Satz 2 SGB VIII).

Auch dann entscheidet das Gericht. § 1666 Abs. 1 BGB ist unmissverständlich: Wird das Wohl des Kindes gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen. Der Katalog in Absatz 3 reicht von Auflagen über Kontaktverbote bis zur Entziehung der elterlichen Sorge — durchgehend handelt das Gericht. Beim Sorgerecht gilt derselbe Trennstrich.

Steht ein Ausschluss des Umgangs im Raum, ist zwingend ein Verfahrensbeistand zu bestellen (§ 158 Abs. 2 Nr. 2 FamFG) — ein Schutz, kein Nachteil: Jemand vertritt dann ausschließlich die Perspektive des Kindes.

Welche Nachteile hat die Beistandschaft durch das Jugendamt?

Hier liegt das größte Missverständnis dieses Themas.

Die Beistandschaft hat mit dem Umgangsrecht nichts zu tun. § 1712 Abs. 1 BGB zählt abschließend zwei Aufgaben auf, für die das Jugendamt auf schriftlichen Antrag eines Elternteils Beistand des Kindes wird:

  1. die Feststellung der Vaterschaft,
  2. die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen sowie die Verfügung über diese Ansprüche.

Das ist alles. Umgang, Umgangsregelung, Aufenthalt — nichts davon steht in der Vorschrift. Wer die Beistandschaft beantragt, um den Umgang zu beeinflussen, greift zum falschen Instrument. Nach § 1712 Abs. 2 BGB kann der Antrag beschränkt werden, etwa nur auf den Kindesunterhalt.

Die gefürchteten Nachteile lösen sich damit zum großen Teil auf:

  • Sie kostet kein Sorgerecht. § 1716 BGB stellt ausdrücklich klar: Durch die Beistandschaft wird die elterliche Sorge nicht eingeschränkt.
  • Sie ist jederzeit beendbar. Nach § 1715 Abs. 1 BGB endet sie, wenn der Antragsteller das schriftlich verlangt.
  • Sie ist freiwillig. Sie entsteht nur auf schriftlichen Antrag, nicht von Amts wegen.

Was bleibt, sind reale, aber andere Nachteile:

  • Der Beistand vertritt für die übernommenen Aufgaben das Kind, nicht dich. Bei Interessenkonflikten zählt der Anspruch des Kindes.
  • Du gibst in diesem Bereich die Steuerung ab: Über den Anspruch verfügt der Beistand, eigenmächtige Vergleiche sind dann nicht mehr ohne Weiteres deine Sache.
  • Bei Selbstständigkeit, Auslandsbezug oder hohen Einkommen stößt das Verfahren an Grenzen, die eine Fachanwältin nicht hätte.
  • Der Kontakt zum anderen Elternteil wird sachlicher, aber auch formeller.

Wer „Beistandschaft“ liest und Angst um den Umgang bekommt, verwechselt zwei Dinge. Für den Umgang gilt § 18 Abs. 3 SGB VIII, nicht § 1712 BGB.

Wie läuft die Mitwirkung im Gerichtsverfahren ab?

Der Ablauf ist berechenbarer, als die meisten erwarten.

Das Gericht informiert das Jugendamt. Es hat es anzuhören (§ 162 Abs. 1 FamFG), von Terminen zu benachrichtigen und ihm alle Entscheidungen bekannt zu machen (§ 162 Abs. 3 FamFG).

Das Jugendamt spricht mit den Beteiligten — mit beiden Eltern, meist getrennt, und je nach Alter mit dem Kind. Dann äußert es sich schriftlich oder im Termin, entlang § 50 Abs. 2 SGB VIII: erbrachte Leistungen, erzieherische und soziale Gesichtspunkte, Hinweise auf weitere Hilfen.

Der erste Termin kommt schnell: spätestens einen Monat nach Verfahrensbeginn, und das Gericht hört das Jugendamt darin an (§ 155 Abs. 2 FamFG).

Beteiligtenstellung ist nicht automatisch. Eine feine, aber wichtige Unterscheidung: In Verfahren nach §§ 1666, 1666a BGB ist das Jugendamt zu beteiligen. In allen anderen — also im normalen Umgangsverfahren — wird es nur auf seinen Antrag hin beteiligt (§ 162 Abs. 2 FamFG). Angehört wird es immer, förmlich beteiligt nicht zwingend.

Ohne Einigung erörtert das Gericht mit den Beteiligten und dem Jugendamt den Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 156 Abs. 3 FamFG).

Zu den Kosten: Der Verfahrenswert in Umgangssachen beträgt nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 FamGKG 5.000 € — auch bei mehreren Kindern (Abs. 2); bei Unbilligkeit kann das Gericht ihn höher oder niedriger ansetzen (Abs. 3). Für das Verfahren im Allgemeinen fällt eine 0,5-Gebühr an (Nr. 1310 KV FamGKG), also rund 85 € Gerichtskosten. Dazu kommt die Vergütung eines Verfahrensbeistands, falls einer bestellt wird: 690 € je Rechtszug, ab dem zweiten Kind im selben Haushalt je weitere 555 € (§ 158c Abs. 1 FamFG). Die Staatskasse zahlt sie vor, rechnet sie aber nach Nr. 2013 KV FamGKG in voller Höhe als Gerichtsauslage ab. Die größten Posten sind Anwaltsgebühren und ein etwaiges Gutachten. Über die Verteilung entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen und kann auch von der Erhebung absehen (§ 81 Abs. 1 FamFG). Einem minderjährigen Beteiligten dürfen keine Kosten auferlegt werden (§ 81 Abs. 3 FamFG).

Wie verhalte ich mich im Gespräch mit dem Jugendamt?

Die Fachkraft ist weder deine Gegnerin noch deine Anwältin. Ihr Maßstab ist das Kindeswohl — nicht deine Zufriedenheit und nicht die des anderen Elternteils.

Sprich über das Kind, nicht über den Ex-Partner. Wer zwanzig Minuten lang die Fehler des anderen aufzählt, liefert Material über sich selbst.

Werde konkret. „Er hält sich nie an Absprachen“ ist wertlos. „Am 3., 17. und 24. August wurde die Übergabe kurzfristig abgesagt“ ist überprüfbar.

Bring Lösungsvorschläge mit. Ein ausformulierter Plan für Wochenenden, Ferien und Feiertage zeigt, dass du im Alltagsmodus denkst.

Sag ehrlich, was du nicht leisten kannst. Zusagen, die du beruflich nicht hältst, produzieren den nächsten Konflikt.

Frag, was mit deinen Angaben passiert. Hier gibt es einen Schutz, den kaum jemand kennt: Was du einer Mitarbeiterin zum Zweck persönlicher und erzieherischer Hilfe anvertraust, ist nach § 65 SGB VIII besonders geschützt und darf nur in den sieben Fällen des § 65 Abs. 1 weitergegeben werden — vor allem mit deiner Einwilligung und zur Wahrnehmung des Schutzauftrags nach § 8a, daneben aber auch dort, wo etwa eine Ärztin oder eine Anwältin nach § 203 StGB offenbaren dürfte. Das gilt für die Beratung, ist aber keine pauschale Vertraulichkeit für jedes Gespräch mit jeder Stelle des Amtes. Frag im Zweifel, in welcher Rolle dir die Person gegenübersitzt.

Die häufigsten Fehler im Umgang mit dem Jugendamt

  1. Das Amt für den Gegner halten. Wer in Abwehrhaltung geht, wirkt schwer erreichbar. Genau das landet als Eindruck in der Stellungnahme.
  2. Das Amt für das Gericht halten. Wer glaubt, mit der Vereinbarung beim Jugendamt sei alles geregelt, steht bei einem Verstoß ohne Titel da.
  3. Die Vereinbarung nicht billigen lassen. Der Schritt zum gerichtlich gebilligten Vergleich (§ 156 Abs. 2 FamFG) macht aus einem Papier einen Vollstreckungstitel (§ 86 Abs. 1 Nr. 2 FamFG) — ihn auszulassen ist der folgenreichste Fehler dieser Liste.
  4. Den Umgang eigenmächtig aussetzen. Solange kein Gericht etwas anderes sagt, gilt die bestehende Regelung — und § 1684 Abs. 2 BGB verlangt das Gegenteil.
  5. Termine verstreichen lassen. Nicht zu erscheinen ist im Vermittlungsverfahren nach § 165 FamFG ausdrücklich ein Grund, es für erfolglos zu erklären.
  6. Alles mündlich machen. Absprachen, Absagen, Rückgaben kurz notieren, mit Datum — nicht um Munition zu sammeln, sondern um etwas belegen zu können.
  7. Das Kind einbeziehen. Kinder über Regelungen abstimmen zu lassen, belastet sie und schadet deinem Verfahren.
  8. Die Stellungnahme unwidersprochen lassen. Sie ist nicht bindend. Wer sachliche Fehler findet, sollte sie benennen — belegt und ohne Angriff auf die Person.
  9. Zu lange warten. Je länger ein Kontaktabbruch dauert, desto schwerer die Wiederanbahnung.

Das Wichtigste in Kürze

  • Das Jugendamt entscheidet nicht. Es berät, vermittelt und wirkt im Verfahren mit (§§ 17, 18, 50 SGB VIII). Entscheiden kann nur das Familiengericht.
  • Die Empfehlung ist nicht bindend, aber gewichtig. Das Gericht muss das Amt anhören (§ 162 Abs. 1 FamFG), folgen muss es ihm nicht.
  • Die Beratung ist beitragsfrei. §§ 17 und 18 SGB VIII stehen weder im Kostenkatalog des § 90 SGB VIII noch in dem der §§ 91 ff. SGB VIII.
  • Nur eine gebilligte Einigung ist durchsetzbar. Der gerichtlich gebilligte Vergleich (§ 156 Abs. 2 FamFG) ist Vollstreckungstitel (§ 86 Abs. 1 Nr. 2 FamFG) — die Vereinbarung beim Jugendamt nicht.
  • Verbieten kann nur das Gericht. Und nur, soweit zum Kindeswohl erforderlich; auf Dauer nur bei Gefährdung (§ 1684 Abs. 4 BGB).
  • Die Beistandschaft betrifft nicht den Umgang. Sie deckt Vaterschaftsfeststellung und Unterhalt (§ 1712 BGB), schränkt die elterliche Sorge nicht ein (§ 1716 BGB) und endet auf schriftliches Verlangen (§ 1715 BGB).

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Häufig gestellte Fragen

Ist die Empfehlung des Jugendamts für das Gericht bindend?

Nein. Das Jugendamt unterrichtet das Gericht und bringt erzieherische und soziale Gesichtspunkte ein (§ 50 Abs. 2 SGB VIII), es entscheidet aber nicht. Das Gericht muss das Amt anhören (§ 162 Abs. 1 FamFG) und seine Einschätzung ernsthaft prüfen — folgen muss es ihr nicht. Die Entscheidung trifft allein das Familiengericht.

Kann das Jugendamt mir den Umgang mit meinem Kind verbieten?

Nein. Den Umgang einschränken oder ausschließen kann nur das Familiengericht, und nur soweit es zum Wohl des Kindes erforderlich ist (§ 1684 Abs. 4 BGB). Für längere Zeit oder auf Dauer geht das nur, wenn sonst das Kindeswohl gefährdet wäre. Das Jugendamt kann das Gericht anrufen, aber nicht selbst verbieten.

Was kostet die Beratung beim Jugendamt?

Nichts. Das SGB VIII zählt in § 90 abschließend auf, für welche Angebote Kostenbeiträge festgesetzt werden dürfen, und in §§ 91 ff., für welche teil- und vollstationären Leistungen. Die Beratung nach §§ 17 und 18 SGB VIII steht in keiner dieser Listen. Für sie ist deshalb kein Kostenbeitrag vorgesehen.

Welche Nachteile hat die Beistandschaft durch das Jugendamt?

Die Beistandschaft betrifft nur zwei Aufgaben: Vaterschaftsfeststellung und Unterhalt (§ 1712 Abs. 1 BGB). Mit dem Umgangsrecht hat sie nichts zu tun. Sie schränkt die elterliche Sorge ausdrücklich nicht ein (§ 1716 BGB) und endet, wenn der Antragsteller das schriftlich verlangt (§ 1715 Abs. 1 BGB).

Muss ich erst zum Jugendamt, bevor ich vor Gericht gehe?

Nein, eine Beratungspflicht als Zugangsvoraussetzung zum Gericht gibt es im Umgangsrecht nicht. Das Gericht soll aber auf Einvernehmen hinwirken und auf Beratung hinweisen (§ 156 Abs. 1 FamFG). Wer die Beratung vorher genutzt hat, kommt im Verfahren meist schneller und ruhiger voran.

Wie schnell kommt ein Umgangsverfahren vor Gericht?

Umgangssachen sind vorrangig und beschleunigt zu führen (§ 155 Abs. 1 FamFG). Der Termin soll spätestens einen Monat nach Beginn des Verfahrens stattfinden, das Jugendamt wird darin angehört (§ 155 Abs. 2 FamFG). Verlegt werden darf der Termin nur aus zwingenden Gründen.

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