Der Grundsatz: Betreuung oder Geld
Beide Eltern schulden ihrem Kind Unterhalt — aber nicht auf dieselbe Weise. Wer das Kind betreut, erfüllt seine Pflicht durch die Betreuung. Der andere zahlt Barunterhalt.
Das ist der Kern, aus dem sich fast alles Weitere ergibt: Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, zahlt nicht zusätzlich. Und wer nur Umgang hat, kann diesen nicht gegen den Unterhalt aufrechnen.
Anders liegt es, wenn beide etwa hälftig betreuen — siehe unseren Text zum Wechselmodell. Dort sind beide barunterhaltspflichtig.
Wovon die Höhe abhängt
Zwei Größen bestimmen den Betrag:
Das bereinigte Nettoeinkommen des Zahlenden. Bereinigt heißt: Vom Netto werden berufsbedingte Aufwendungen abgezogen, ebenso bestimmte Schulden und die Altersvorsorge in gewissem Umfang. Bei Selbstständigen wird über mehrere Jahre gemittelt.
Das Alter des Kindes. Der Bedarf steigt in festen Altersstufen — die Sprünge liegen bei sechs, zwölf und achtzehn Jahren.
Beides führt die Düsseldorfer Tabelle zusammen. Sie ist keine gesetzliche Vorschrift, sondern eine Leitlinie der Oberlandesgerichte, an der sich die Praxis orientiert. Sie wird regelmäßig angepasst — deshalb ist jede Zahl, die in einem Ratgeber steht, potenziell veraltet. Ziehe immer die aktuelle Fassung heran.
Mindestunterhalt und Selbstbehalt
Zwei Grenzen strukturieren das System.
Nach unten der Mindestunterhalt: Er orientiert sich am steuerlichen Existenzminimum des Kindes und wird per Verordnung festgelegt. Darunter geht es nur, wenn der Pflichtige beim besten Willen nicht mehr aufbringen kann.
Nach oben — beziehungsweise für den Zahlenden nach unten — der Selbstbehalt: der Betrag, der ihm zum eigenen Leben bleiben muss. Er ist für Erwerbstätige höher als für Nichterwerbstätige, was einen bewussten Anreiz setzt.
Gegenüber minderjährigen Kindern gilt eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit. Wer weniger verdient, als er könnte, muss sich unter Umständen ein fiktives Einkommen anrechnen lassen — also das, was bei zumutbarer Anstrengung erzielbar wäre. Wer den Job kündigt, um den Unterhalt zu drücken, kommt damit nicht durch.
Wie das Kindergeld hineinspielt
Das Kindergeld erhält in aller Regel der betreuende Elternteil. Damit es dem Kind zu gleichen Teilen zugutekommt, wird bei minderjährigen Kindern die Hälfte auf den Unterhalt angerechnet.
Der in der Tabelle ausgewiesene Zahlbetrag berücksichtigt das bereits — man muss also nicht selbst abziehen. Beim Bedarfsbetrag ist es noch nicht berücksichtigt. Wer die beiden Spalten verwechselt, kommt auf falsche Summen.
Bei volljährigen Kindern wird das Kindergeld voll angerechnet, weil dann beide Eltern barunterhaltspflichtig sind.
Wo die Grenze der Zahlungspflicht liegt — Selbstbehalt, Leistungsunfähigkeit und die strengen Maßstäbe gerade beim Kindesunterhalt — behandelt der Beitrag dazu, wann kein Unterhalt gezahlt werden muss.
Sonderbedarf und Mehrbedarf
Der Tabellenbetrag deckt den normalen Bedarf. Daneben gibt es zwei Kategorien, die extra laufen:
Mehrbedarf ist regelmäßig und vorhersehbar — Kita-Beiträge, notwendige Nachhilfe, krankheitsbedingte Dauerkosten. Er wird meist anteilig nach Einkommen zwischen beiden Eltern geteilt.
Sonderbedarf ist einmalig und unvorhersehbar — eine Zahnspange, eine Klassenfahrt in besonderer Höhe. Auch hier beteiligen sich beide.
Nicht dazu gehören Ausgaben, die man üblicherweise aus dem laufenden Unterhalt bestreitet: Kleidung, Schulmaterial, das Handy, ein Hobby in normalem Umfang.
Wenn nicht gezahlt wird
Zwei Wege stehen offen, und beide sollte man früh gehen statt spät.
Der Unterhaltsvorschuss. Zahlt der andere Elternteil nicht oder unregelmäßig, springt das Jugendamt ein — für Kinder bis zur Volljährigkeit, unter bestimmten Voraussetzungen. Der Staat holt sich das Geld anschließend beim Pflichtigen zurück. Das ist keine Sozialleistung im engeren Sinn und keine Frage von Bedürftigkeit; man muss es nur beantragen.
Der Titel. Ein Unterhaltstitel ist die Grundlage für eine Vollstreckung. Er entsteht durch eine Jugendamtsurkunde — kostenlos und ohne Gericht, wenn der Pflichtige mitmacht — oder durch gerichtlichen Beschluss. Ohne Titel lässt sich auch bei unstrittiger Pflicht nicht vollstrecken.
Praktischer Rat: Auch wenn ihr euch einig seid, lohnt eine Jugendamtsurkunde. Sie kostet nichts, verpflichtet zu nichts Zusätzlichem und erspart im Konfliktfall ein ganzes Verfahren.
Wenn sich etwas ändert
Unterhalt ist keine einmalige Festlegung. Er ändert sich, wenn das Kind eine Altersstufe erreicht, wenn sich das Einkommen erheblich verschiebt, wenn weitere Unterhaltspflichten entstehen — oder wenn die Tabelle angepasst wird.
Beide Seiten können voneinander Auskunft über das Einkommen verlangen, in der Regel alle zwei Jahre. Wer das nie tut, zahlt unter Umständen jahrelang zu viel oder zu wenig.
Und der Punkt, der am häufigsten missverstanden wird: Unterhalt und Umgang sind entkoppelt. Wer nicht zahlt, verliert deshalb nicht das Recht auf Umgang. Wer keinen Umgang bekommt, darf deshalb nicht die Zahlung einstellen. Beides sind eigene Ansprüche des Kindes — mehr dazu im Guide zum Sorgerecht.
Dieser Text erklärt die Grundzüge und ersetzt keine Rechtsberatung. Konkrete Beträge ergeben sich aus der jeweils aktuellen Düsseldorfer Tabelle und dem Einzelfall; das Jugendamt berät kostenlos, für streitige Fälle ist eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt für Familienrecht zuständig.




