Bei Unterhalt wird meist über die Höhe gestritten. Mindestens genauso oft geht es aber um eine grundlegendere Frage: Muss überhaupt gezahlt werden?
Die Antwort hängt an zwei Dingen — an der eigenen Leistungsfähigkeit und daran, ob der Anspruch der Gegenseite trotz bestehender Grundlage entfallen kann. Dieser Artikel geht beide Wege durch und nennt am Ende die Argumente, die vor Gericht regelmäßig nicht verfangen.
Der Selbstbehalt: die absolute Untergrenze
Niemand muss sich für Unterhalt selbst ruinieren. Der Betrag, der auf jeden Fall bleiben muss, heißt Selbstbehalt oder Eigenbedarf.
Er ist nicht einheitlich, sondern gestaffelt — je nachdem, wem gegenüber gezahlt wird:
| Unterhalt für | Selbstbehalt |
|---|---|
| Minderjährige Kinder | am niedrigsten |
| Volljährige Kinder in Erstausbildung | höher |
| Ehegatten | dazwischen |
| Eigene Eltern | am höchsten |
Zusätzlich wird unterschieden, ob die zahlungspflichtige Person erwerbstätig ist. Wer arbeitet, darf mehr behalten — die Erwerbstätigkeit soll sich lohnen.
Die konkreten Zahlen stehen in der Düsseldorfer Tabelle und in den Unterhaltsleitlinien der Oberlandesgerichte. Sie werden regelmäßig angepasst, weshalb hier bewusst keine Beträge stehen: Eine Zahl aus einem alten Ratgeber ist schlimmer als keine.
Im Selbstbehalt sind Wohnkosten in einer bestimmten Höhe enthalten. Wer deutlich teurer wohnt, kann das nicht ohne Weiteres geltend machen — wer deutlich günstiger wohnt, muss unter Umständen mit einer Anpassung rechnen.
Leistungsunfähigkeit: wenn nichts da ist
Unterhalt schuldet nur, wer leistungsfähig ist. Klingt einleuchtend, hat aber einen Haken, der viele überrascht.
Fiktives Einkommen
Maßgeblich ist nicht immer, was tatsächlich verdient wird, sondern was zumutbar erzielbar wäre. Wer seine Erwerbsobliegenheit verletzt, dem rechnet das Gericht ein fiktives Einkommen zu — und rechnet den Unterhalt so, als würde dieses Geld fließen.
Typische Konstellationen:
- Selbst gekündigt ohne triftigen Grund
- Keine oder zu wenige nachweisbare Bewerbungen
- Ohne Not in Teilzeit gewechselt
- Eine zumutbare Stelle abgelehnt
- In die Selbstständigkeit gegangen und dauerhaft kaum Gewinn erzielt
Die Rechtsprechung ist hier streng. Erwartet werden regelmäßige, dokumentierte Bewerbungen — auch überregional und auch unterhalb der bisherigen Qualifikation, wenn nichts anderes zu finden ist. Wer die Nachweise nicht sammelt, verliert diesen Punkt fast immer.
Was echte Leistungsunfähigkeit ist
Anerkannt wird sie etwa bei:
- Krankheit oder Behinderung, die die Erwerbsfähigkeit tatsächlich einschränkt — mit ärztlichen Nachweisen
- Unverschuldeter Arbeitslosigkeit bei nachweisbaren, ernsthaften Bemühungen
- Bezug von Grundsicherung, wenn keine Vermögenswerte vorhanden sind
- Eigener Pflegebedürftigkeit
Schulden helfen nur begrenzt
Ein verbreiteter Irrtum: Kredite senken den Unterhalt nicht automatisch. Berücksichtigt werden vor allem eheprägende Verbindlichkeiten — Schulden, die während der Ehe für gemeinsame Zwecke aufgenommen wurden.
Ein neuer Autokredit nach der Trennung, eine Kreditkartenschuld aus einem Urlaub, ein Darlehen für eine neue Wohnungseinrichtung: Solche Positionen werden regelmäßig nicht anerkannt, weil sie den Unterhalt sonst beliebig steuerbar machen würden.
Verwirkung: wenn der Anspruch entfällt
Auch wenn Bedarf und Leistungsfähigkeit vorliegen, kann der Anspruch entfallen. § 1579 BGB regelt die Verwirkung wegen grober Unbilligkeit.
Die praktisch wichtigsten Fälle:
Kurze Ehedauer. Bei einer Ehe von nur wenigen Jahren ohne Kinder und ohne berufliche Einbußen kann der Anspruch ganz entfallen.
Verfestigte Lebensgemeinschaft. Wer mit einem neuen Partner dauerhaft zusammenlebt und wirtschaftet, kann den Anspruch verlieren. Die Rechtsprechung verlangt dafür eine gewisse Dauer — meist werden zwei bis drei Jahre als Orientierung genannt, entschieden wird im Einzelfall.
Schwere Verfehlungen gegen die zahlungspflichtige Person oder nahe Angehörige — etwa Straftaten oder falsche Verdächtigungen.
Mutwillig herbeigeführte Bedürftigkeit. Wer sein Vermögen verschleudert oder den Job aufgibt, um Unterhalt zu bekommen.
Verschweigen von Einkommen. Wer über eigene Einkünfte täuscht, riskiert nicht nur die Rückforderung, sondern den Anspruch selbst.
Ein wichtiger Vorbehalt: Verwirkung greift nicht, wenn dadurch die Betreuung gemeinsamer Kinder gefährdet würde. Das Kindeswohl steht über der Sanktion gegenüber dem Elternteil.
Was beim Kindesunterhalt anders ist
Für Kinder gelten strengere Maßstäbe als für Ehegatten.
Gegenüber minderjährigen Kindern besteht eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit. Erwartet wird, dass alle zumutbaren Einkünfte erzielt werden — notfalls durch einen Zweitjob, sofern die Gesamtbelastung vertretbar bleibt.
Der Selbstbehalt ist am niedrigsten. Er liegt bewusst so, dass zumindest der Mindestunterhalt in der Regel gezahlt werden kann.
Verwirkung gibt es praktisch nicht. Das Verhältnis zwischen den Eltern spielt keine Rolle. Auch wer keinen Umgang bekommt, muss zahlen — Unterhalt und Umgangsrecht sind rechtlich getrennt. Wie sich die Beträge bemessen, steht im Guide zum Kindesunterhalt.
Bei volljährigen Kindern ändert sich das Bild: Beide Elternteile haften anteilig, der Selbstbehalt ist höher, eigene Einkünfte und BAföG werden angerechnet. Nach abgeschlossener Erstausbildung endet die Pflicht regelmäßig.
Wenn mehrere Ansprüche zusammentreffen
Reicht das Geld nicht für alle, entscheidet die Rangfolge des § 1609 BGB. Minderjährige Kinder stehen ganz oben, danach betreuende Elternteile und Ehegatten aus langer Ehe, dann die übrigen Ehegatten, danach volljährige Kinder.
Praktisch heißt das: Der Ehegattenunterhalt ist der Posten, der als Erstes gekürzt wird oder ausfällt. Wer neue Kinder bekommt, verschiebt die Verteilung für alle Beteiligten — die neuen Kinder stehen im selben Rang wie die aus der ersten Beziehung.
Wie die Leistungsfähigkeit überhaupt geprüft wird
Bevor über Selbstbehalt und Verwirkung gestritten wird, steht ein nüchterner Schritt: die Auskunft.
Beide Seiten sind verpflichtet, über ihre Einkünfte Auskunft zu erteilen — und zwar vollständig und belegt. Verlangt werden üblicherweise die Gehaltsabrechnungen der letzten zwölf Monate, der letzte Steuerbescheid, bei Selbstständigen die Gewinnermittlungen der letzten drei Jahre, dazu Nachweise über Wohnkosten, Kredite und weitere Unterhaltspflichten.
Diese Pflicht besteht in beide Richtungen. Wer Unterhalt fordert, muss die eigene Bedürftigkeit ebenso offenlegen wie die andere Seite ihre Leistungsfähigkeit.
Wer die Auskunft verweigert oder verschleppt, verbessert seine Lage nicht, sondern verschlechtert sie. Das Gericht darf dann schätzen, und Schätzungen orientieren sich an dem, was plausibel erscheint — im Zweifel zulasten dessen, der die Zahlen zurückhält. Bei Selbstständigen mit unklarer Buchführung fällt eine solche Schätzung regelmäßig hoch aus.
Ein weiterer Punkt, der oft unterschätzt wird: Auskunft ist nicht einmalig. In der Regel kann sie alle zwei Jahre erneut verlangt werden, bei konkreten Anhaltspunkten für eine Veränderung auch früher.
Wenn bereits ein Unterhaltstitel besteht
Sobald Unterhalt in einem Titel festgeschrieben ist — durch Gerichtsbeschluss, gerichtlichen Vergleich oder eine Jugendamtsurkunde —, ändert sich die Ausgangslage grundlegend.
Ein Titel ist vollstreckbar. Wer nicht zahlt, muss mit Kontopfändung oder Lohnpfändung rechnen, ohne dass vorher noch einmal geprüft wird, ob die Höhe noch passt. Einfach weniger zu überweisen, weil sich die Einkommenslage verschlechtert hat, ist deshalb der falsche Weg — die Differenz läuft als Rückstand auf.
Der richtige Weg heißt Abänderung. Sie setzt eine wesentliche Änderung der Verhältnisse voraus und wirkt grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt, zu dem sie verlangt wurde. Wer drei Monate wartet, zahlt drei Monate zu viel und bekommt sie nicht zurück.
Bei Rückständen kommt erschwerend hinzu: Sie lassen sich nachträglich kaum noch angreifen. Und wer Unterhalt für minderjährige Kinder hartnäckig nicht zahlt, obwohl er könnte, bewegt sich im Bereich der Unterhaltspflichtverletzung nach § 170 StGB — das ist kein Zivilrechtsstreit mehr.
Kurz: Wer meint, nicht mehr zahlen zu können, muss aktiv werden statt einfach die Zahlungen einzustellen.
Argumente, die nicht ziehen
Aus der Praxis die Einwände, die regelmäßig scheitern:
- „Sie hat die Trennung gewollt.” Der Scheidungsgrund spielt für den Unterhalt grundsätzlich keine Rolle.
- „Er hat mich betrogen.” Ein Seitensprung allein begründet keine Verwirkung.
- „Ich sehe die Kinder nicht.” Umgang und Unterhalt sind getrennt zu betrachten.
- „Ich habe eine neue Familie.” Neue Unterhaltspflichten werden berücksichtigt, aber sie verdrängen die alten nicht.
- „Sie könnte doch arbeiten.” Möglich — aber das muss dargelegt werden, inklusive konkreter Stellen und zumutbarer Betreuung.
- „Ich zahle doch die Miete.” Naturalleistungen werden nur angerechnet, wenn sie vereinbart sind oder nachweislich anstelle des Unterhalts erbracht wurden.
Was praktisch zu tun ist
Wenn du meinst, nicht oder weniger zahlen zu müssen:
- Eigene Zahlen sauber aufstellen — Netto, Wohnkosten, Kredite mit Zweck und Datum.
- Selbstbehalt prüfen anhand der aktuellen Tabelle, in der richtigen Stufe.
- Bemühungen dokumentieren, falls du weniger verdienst als früher. Bewerbungen sammeln, ab dem ersten Tag.
- Auskunft nicht verweigern. Wer mauert, wird geschätzt — und Schätzungen fallen selten günstig aus.
- Abänderung zügig betreiben, wenn sich etwas ändert. Rückwirkend geht in der Regel nichts.
Die Grundlagen der beiden Ansprüche stehen unter Trennungsunterhalt und nachehelicher Unterhalt.
Wenn das Geld für Beratung fehlt
Gerade wer knapp bei Kasse ist, scheut den Gang zur Anwältin — und verschenkt dabei am meisten.
Für die außergerichtliche Erstberatung gibt es Beratungshilfe. Sie wird beim Amtsgericht am Wohnort beantragt, bei geringem Einkommen bleibt nur eine kleine Eigenbeteiligung. Für ein gerichtliches Verfahren gibt es Verfahrenskostenhilfe, die je nach Einkommen die Kosten ganz oder in Raten übernimmt.
Beides muss man aktiv beantragen, und beides wird rückwirkend nur selten gewährt. Wer also eine Aufforderung zur Zahlung im Briefkasten hat, sollte den Antrag stellen, bevor Fristen laufen — nicht danach.
Das Wichtigste in Kürze
- Der Selbstbehalt ist die Untergrenze und je nach Berechtigtem unterschiedlich hoch.
- Nicht das tatsächliche, sondern das erzielbare Einkommen zählt. Wer sich nicht bemüht, bekommt fiktives Einkommen angerechnet.
- Schulden helfen nur, wenn sie eheprägend sind.
- Verwirkung ist möglich, aber eng — und nie zulasten der Kinderbetreuung.
- Beim Kindesunterhalt gelten die strengsten Maßstäbe, dort hilft fast nichts davon.
Dieser Text erklärt die Grundzüge und ersetzt keine Rechtsberatung. Die aktuellen Selbstbehaltssätze stehen in der jeweils geltenden Düsseldorfer Tabelle; ob im Einzelfall Leistungsunfähigkeit oder Verwirkung vorliegt, gehört in die Hände einer Fachanwältin oder eines Fachanwalts für Familienrecht.




