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Trennungsunterhalt: Anspruch, Höhe und Dauer erklärt

Trennungsunterhalt verständlich: Wer ihn bekommt, wie er berechnet wird, wann er endet — und warum man auf ihn nicht im Voraus verzichten kann.

Dr. Thomas Peters
Dr. Thomas Peters
· 9 Min. Lesezeit

Wer sich trennt, trennt selten gleichzeitig die Finanzen. Wenn eine Person deutlich mehr verdient hat und die andere den Haushalt oder die Kinderbetreuung übernommen hat, entsteht mit dem Auszug ein Loch, das nicht über Nacht zu schließen ist.

Für genau diese Phase gibt es den Trennungsunterhalt. Er ist die finanzielle Brücke zwischen dem Ende des Zusammenlebens und dem Tag, an dem die Scheidung rechtskräftig wird — und er funktioniert nach anderen Regeln als der Unterhalt danach.

Dieser Artikel erklärt, wer Anspruch hat, wie sich die Höhe ergibt, wann er endet und welche Fehler in der Praxis teuer werden.

Was Trennungsunterhalt ist — und was nicht

Trennungsunterhalt steht in § 1361 BGB. Der Grundgedanke: Solange die Ehe rechtlich besteht, soll keiner der beiden allein wegen der Trennung in einen deutlich schlechteren Lebensstandard rutschen.

Maßstab sind die ehelichen Lebensverhältnisse — also der Standard, den ihr zusammen hattet, nicht das Existenzminimum. Das unterscheidet den Trennungsunterhalt vom Sozialrecht und ist der Grund, warum die Beträge oft höher ausfallen als erwartet.

Drei Abgrenzungen, die im Alltag durcheinandergehen:

Trennungsunterhalt ist nicht Kindesunterhalt. Das sind zwei getrennte Ansprüche mit eigenen Berechnungen. Der Kindesunterhalt geht dabei vor: Er wird zuerst abgezogen, erst vom Rest wird der Ehegattenunterhalt berechnet. Wie er sich bemisst, steht im Guide zum Kindesunterhalt.

Trennungsunterhalt ist nicht nachehelicher Unterhalt. Er endet mit der Rechtskraft der Scheidung. Was danach gilt, ist ein neuer Anspruch mit deutlich engeren Voraussetzungen — nachzulesen unter nachehelicher Unterhalt.

Trennungsunterhalt hängt nicht am Scheidungsgrund. Wer die Trennung ausgelöst hat, wer wen betrogen hat, wer ausgezogen ist — für den Anspruch spielt das grundsätzlich keine Rolle. Nur in engen Ausnahmefällen greift eine Verwirkung.

Wer Anspruch hat

Der Anspruch setzt dreierlei voraus:

  1. Ihr seid verheiratet und lebt getrennt. Getrenntleben heißt nicht zwingend getrennte Wohnungen — auch die Trennung innerhalb der gemeinsamen Wohnung zählt, wenn Haushalt und Alltag tatsächlich getrennt geführt werden.
  2. Es besteht ein Bedarf. Die Person, die weniger hat, kann ihren bisherigen Lebensstandard nicht aus eigener Kraft halten.
  3. Die andere Person ist leistungsfähig. Wer selbst kaum über die Runden kommt, muss nicht zahlen — dazu gleich mehr beim Selbstbehalt.

Nicht vorausgesetzt ist, dass ein Scheidungsantrag läuft. Der Anspruch entsteht mit der Trennung, nicht mit dem Gerichtsverfahren.

Wie die Höhe berechnet wird

Die Gerichte arbeiten mit dem Halbteilungsgrundsatz: Das gemeinsam verfügbare Einkommen wird gedanklich geteilt. In der Praxis wird daraus meist die 3/7- oder 45-Prozent-Formel.

Die Faustformel

Unterhalt ≈ 45 % der Differenz der bereinigten Nettoeinkommen.

Ein Rechenbeispiel:

Person APerson B
Bereinigtes Netto3.000 €1.000 €
Differenz2.000 €
davon 45 %900 €

Person A zahlt also grob 900 Euro. Beide liegen danach rechnerisch bei etwa 1.900 Euro.

Die 45 statt 50 Prozent kommen vom Erwerbstätigenbonus: Wer arbeitet, darf einen Teil des Einkommens vorab für sich behalten, weil Erwerbstätigkeit Kosten und Mühe verursacht.

Was „bereinigt” bedeutet

Nicht das Netto von der Gehaltsabrechnung zählt, sondern das, was danach übrig bleibt. Abgezogen werden unter anderem:

  • Berufsbedingte Aufwendungen — pauschal oft 5 Prozent des Nettos, mit Ober- und Untergrenze
  • Vorrangiger Kindesunterhalt — geht dem Ehegattenunterhalt vor
  • Eheprägende Schulden — Kredite, die ihr gemeinsam aufgenommen habt
  • Altersvorsorge über die gesetzliche Rente hinaus, in gewissem Rahmen
  • Kosten für den Umgang mit den Kindern, je nach Umfang

Deshalb weichen die Ergebnisse von Online-Rechnern regelmäßig von dem ab, was am Ende herauskommt.

Wohnvorteil nicht vergessen

Wer in der gemeinsamen Immobilie wohnen bleibt und keine Miete zahlt, hat dadurch einen geldwerten Vorteil. Dieser Wohnvorteil wird dem Einkommen zugerechnet und kann den Unterhalt spürbar verschieben — nach oben wie nach unten, je nachdem, wer bleibt.

Der Selbstbehalt: die Untergrenze

Niemand muss so viel zahlen, dass er selbst nicht mehr auskommt. Diese Grenze heißt Selbstbehalt (auch Eigenbedarf) und ist beim Ehegattenunterhalt höher angesetzt als beim Kindesunterhalt.

Die konkreten Beträge werden regelmäßig angepasst und stehen in den Unterhaltsleitlinien der Oberlandesgerichte sowie in der Düsseldorfer Tabelle. Wer wissen will, ob er überhaupt leistungsfähig ist, findet die Einordnung unter wann kein Unterhalt gezahlt werden muss.

Muss ich arbeiten gehen?

Das ist die Frage, an der sich in der Praxis am meisten entzündet.

Im ersten Trennungsjahr gilt grundsätzlich: Wer während der Ehe nicht oder wenig gearbeitet hat, muss das nicht sofort ändern. Die Rechtsprechung räumt eine Orientierungsphase ein — die Lebensplanung soll sich erst sortieren können.

Je länger die Trennung dauert, desto mehr kippt das. Spätestens wenn die Scheidung absehbar ist, wird erwartet, dass jeder zumutbare Schritte unternimmt, um für sich selbst zu sorgen. Was zumutbar ist, hängt vom Alter, von der Gesundheit, von der Dauer der Ehe und vor allem von der Kinderbetreuung ab.

Mit kleinen Kindern ist die Erwartung deutlich niedriger. Betreuung ist eine anerkannte Leistung, keine Ausrede.

Der Anspruch entsteht nicht von allein

Der häufigste und teuerste Fehler: warten.

Trennungsunterhalt wird grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt geschuldet, zu dem er verlangt wurde. Wer ein Jahr lang schweigt und dann Unterhalt fordert, bekommt für dieses Jahr in der Regel nichts nach.

Der praktische erste Schritt ist deshalb ein schriftliches Auskunftsverlangen: die andere Person auffordern, Auskunft über ihr Einkommen zu erteilen. Das setzt den Anspruch in Verzug und sichert ihn ab diesem Datum — auch wenn die Höhe erst Monate später feststeht.

Am besten nachweisbar versenden. Ein WhatsApp-Verlauf ist besser als nichts, ein Einwurfeinschreiben besser als eine WhatsApp.

Warum man nicht verzichten kann

Ein Punkt, der viele überrascht: Auf Trennungsunterhalt kann man für die Zukunft nicht wirksam verzichten. § 1614 BGB verbietet das, und ein entsprechender Passus im Ehevertrag ist an dieser Stelle unwirksam.

Beim nachehelichen Unterhalt ist das anders — dort sind Vereinbarungen möglich und üblich. Wer sich fragt, was ein Ehevertrag überhaupt regeln kann, findet die Einordnung unter Ehevertrag: sinnvoll oder nicht.

Was geht: sich über konkrete, bereits entstandene Rückstände einigen. Und natürlich kann jeder darauf verzichten, den Anspruch geltend zu machen — nur eben nicht wirksam im Voraus versprechen, es nie zu tun.

Wann der Anspruch entfällt

Der Trennungsunterhalt endet oder entfällt in diesen Fällen:

  • Mit Rechtskraft der Scheidung — der Regelfall
  • Bei Versöhnung — wenn ihr wieder zusammenzieht und die Trennung damit beendet ist
  • Bei fehlender Leistungsfähigkeit — wenn der Selbstbehalt unterschritten würde
  • Bei Verwirkung — nur in engen Ausnahmefällen grober Unbilligkeit, etwa bei schweren Verfehlungen gegenüber der zahlenden Person

Eine neue Partnerschaft beendet den Anspruch nicht automatisch. Erst wenn daraus eine verfestigte Lebensgemeinschaft wird, kann Verwirkung in Betracht kommen — und das ist eine Einzelfallfrage, keine Automatik.

Die steuerliche Seite: Realsplitting

Ein Aspekt, der in Beratungsgesprächen oft zu spät kommt und bares Geld wert ist.

Wer Ehegattenunterhalt zahlt, kann ihn unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich geltend machen — das sogenannte begrenzte Realsplitting. Der gezahlte Unterhalt wird bis zu einem Höchstbetrag als Sonderausgabe abgesetzt, im Gegenzug muss die empfangende Person ihn als sonstige Einkünfte versteuern.

Damit das funktioniert, muss die empfangende Person zustimmen, üblicherweise über die Anlage U. Und hier liegt der praktische Knoten: Sie hat dadurch erst einmal einen Nachteil, nämlich die eigene Steuerlast.

Der übliche Weg ist deshalb ein Ausgleich. Wer das Realsplitting nutzen will, verpflichtet sich, der anderen Person den entstehenden steuerlichen Nachteil zu erstatten. Unter dem Strich bleibt oft trotzdem ein Vorteil, weil die Steuersätze auseinanderliegen — je größer die Einkommensdifferenz, desto deutlicher.

Zwei Dinge sind dabei wichtig:

Es gilt nur für Ehegattenunterhalt, nicht für Kindesunterhalt. Kindesunterhalt ist steuerlich anders zu behandeln.

Die Zustimmung kann nicht einfach verweigert werden. Wer den Nachteilsausgleich zugesichert bekommt, muss die Anlage U in der Regel unterschreiben — eine grundlose Verweigerung ist rechtlich angreifbar.

Ob sich das im Einzelfall lohnt, rechnet am besten eine Steuerberatung durch. Bei mittleren und höheren Unterhaltsbeträgen geht es schnell um vierstellige Summen im Jahr.

Trennungsunterhalt und Sozialleistungen

Wenn die unterhaltsberechtigte Person Bürgergeld bezieht, verschiebt sich die Lage: Der Unterhaltsanspruch geht in Höhe der Leistung auf den Träger über. Das Jobcenter fordert das Geld dann direkt bei der zahlungspflichtigen Person ein.

Praktisch heißt das zweierlei. Wer Leistungen bezieht, muss den Unterhaltsanspruch angeben — verschweigen ist keine Option. Und wer zahlungspflichtig ist, bekommt dann Post vom Jobcenter statt von der Ex-Partnerin oder dem Ex-Partner, was die Sache versachlicht, aber nichts an der Höhe ändert.

Was praktisch zu tun ist

Wenn du meinst, Anspruch zu haben:

  1. Trennungsdatum festhalten. Es bestimmt den Beginn des Trennungsjahres und ist später Beweisthema. Wie sich das Jahr insgesamt gestaltet, steht in der Trennungsjahr-Checkliste.
  2. Schriftlich Auskunft verlangen — nachweisbar, mit Datum.
  3. Eigene Zahlen zusammenstellen: Nettoeinkommen, Miete, Kredite, Betreuungszeiten.
  4. Beratung suchen. Die Erstberatung bei einer Fachanwältin oder einem Fachanwalt für Familienrecht ist in der Gebührenhöhe gedeckelt, und bei knappen Mitteln gibt es Beratungshilfe.

Wenn du zahlen sollst, gilt dasselbe in umgekehrter Richtung: eigene Zahlen sauber aufstellen, Selbstbehalt prüfen, vorrangigen Kindesunterhalt nicht vergessen — und nicht aus Ärger die Auskunft verweigern. Wer keine Auskunft gibt, riskiert eine Schätzung zu seinen Lasten.

Das Wichtigste in Kürze

  • Trennungsunterhalt überbrückt die Zeit von der Trennung bis zur rechtskräftigen Scheidung. Danach gilt ein anderer, strengerer Anspruch.
  • Faustformel: 45 Prozent der Einkommensdifferenz — aber erst nach Abzug von Kindesunterhalt, berufsbedingten Kosten und eheprägenden Schulden.
  • Er wird erst ab dem Verlangen geschuldet. Wer wartet, verliert die Monate davor.
  • Ein Verzicht im Voraus ist unwirksam — anders als beim nachehelichen Unterhalt.

Dieser Text erklärt die Grundzüge und ersetzt keine Rechtsberatung. Die konkreten Selbstbehaltssätze ergeben sich aus den jeweils aktuellen Unterhaltsleitlinien und der Düsseldorfer Tabelle; für streitige Fälle ist eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt für Familienrecht zuständig.

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Häufig gestellte Fragen

Wie hoch ist der Trennungsunterhalt?

Als Faustformel gilt: Wer mehr verdient, zahlt etwa 45 Prozent der Differenz zwischen beiden bereinigten Nettoeinkommen. Verdient eine Person 3.000 Euro und die andere 1.000 Euro, beträgt die Differenz 2.000 Euro, der Unterhalt also grob 900 Euro. Die Gerichte rechnen genauer — sie ziehen vorher berufsbedingte Aufwendungen, Schulden und vorrangigen Kindesunterhalt ab.

Kann man auf Trennungsunterhalt verzichten?

Nicht im Voraus. Ein Verzicht auf Trennungsunterhalt für die Zukunft ist nach § 1614 BGB unwirksam — auch wenn er in einem Ehevertrag steht. Man kann sich über bereits entstandene Rückstände einigen und man muss den Anspruch nicht geltend machen, aber wirksam darauf verzichten kann man vorher nicht.

Wie lange wird Trennungsunterhalt gezahlt?

Vom Zeitpunkt der Trennung bis zu dem Tag, an dem die Scheidung rechtskräftig wird. Danach greift ein anderer, deutlich strengerer Anspruch: der nacheheliche Unterhalt. Wer nach der Scheidung weiter Geld möchte, muss ihn getrennt geltend machen — er läuft nicht automatisch weiter.

Muss ich im Trennungsjahr arbeiten gehen?

Im ersten Jahr nach der Trennung besteht in der Regel noch keine Pflicht, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder auszuweiten — die Rechtsprechung räumt eine Orientierungsphase ein. Je länger die Trennung dauert und je näher die Scheidung rückt, desto eher wird erwartet, dass man selbst für sich sorgt.

Ab wann muss gezahlt werden?

Nicht automatisch ab der Trennung, sondern grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt, zu dem der Unterhalt verlangt wurde. Deshalb ist das schriftliche Auffordern zur Auskunft über das Einkommen der erste praktische Schritt — es setzt den Anspruch in Verzug und sichert ihn rückwirkend ab diesem Datum.

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