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Nachehelicher Unterhalt: Wann er zusteht und wie lange

Nachehelicher Unterhalt gibt es nur aus bestimmten Gründen. Welche das sind, wie lange gezahlt wird und warum Eigenverantwortung der Ausgangspunkt ist.

Dr. Thomas Peters
Dr. Thomas Peters
· 8 Min. Lesezeit

Viele gehen davon aus, dass nach einer langen Ehe selbstverständlich Unterhalt fließt. Das deutsche Recht sieht das seit der Unterhaltsreform anders herum: Nach der Scheidung sorgt grundsätzlich jeder für sich selbst.

Dieser Grundsatz steht in § 1569 BGB und heißt Eigenverantwortung. Unterhalt ist die Ausnahme, nicht die Regel — und er braucht einen der Gründe, die das Gesetz abschließend aufzählt.

Dieser Artikel erklärt, welche Gründe das sind, wie lange gezahlt wird und warum die Frage nach den ehebedingten Nachteilen über fast alles entscheidet.

Der Unterschied zum Trennungsunterhalt

Diese Verwechslung kostet Menschen regelmäßig Geld, deshalb gleich zu Beginn:

TrennungsunterhaltNachehelicher Unterhalt
ZeitraumTrennung bis Rechtskraft der Scheidungab Rechtskraft der Scheidung
VoraussetzungBedarf und Leistungsfähigkeitzusätzlich ein gesetzlicher Grund
Erwerbspflichtim ersten Jahr gelockertgrundsätzlich voll
Verzicht vorabunwirksammöglich
Läuft automatisch weiter?nein

Der letzte Punkt ist der wichtigste: Der eine Anspruch geht nicht in den anderen über. Wer nach der Scheidung Unterhalt möchte, muss ihn eigenständig geltend machen — am besten schon im Scheidungsverfahren. Die Grundlagen des vorgelagerten Anspruchs stehen unter Trennungsunterhalt.

Die sieben Gründe

Nur wenn einer dieser Tatbestände vorliegt, kommt Unterhalt überhaupt in Betracht.

1. Betreuung eines Kindes (§ 1570)

Der praktisch wichtigste Fall. Wer ein gemeinsames Kind betreut, kann Unterhalt verlangen — in den ersten drei Lebensjahren des Kindes ohne weitere Begründung.

Danach kommt es darauf an: Wie ist die Betreuung organisiert, wie geht es dem Kind, was ist zumutbar? Ein pauschales Altersmodell gibt es seit der Reform nicht mehr, es entscheidet der Einzelfall.

2. Alter (§ 1571)

Wer bei Scheidung oder beim Wegfall der Kinderbetreuung so alt ist, dass eine Erwerbstätigkeit nicht mehr erwartet werden kann. Eine feste Altersgrenze nennt das Gesetz nicht.

3. Krankheit oder Gebrechen (§ 1572)

Wenn Krankheit, Behinderung oder Gebrechen eine Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise ausschließen. Maßgeblich ist der Zustand zu bestimmten Stichtagen, nicht eine später eintretende Erkrankung.

4. Erwerbslosigkeit (§ 1573 Abs. 1)

Wer trotz ernsthafter Bemühungen keine angemessene Arbeit findet. Die Betonung liegt auf ernsthaft: Bewerbungen müssen nachweisbar sein, und zwar in relevanter Zahl.

5. Aufstockungsunterhalt (§ 1573 Abs. 2)

Der häufigste Anspruch in der Praxis. Jemand arbeitet, verdient aber so viel weniger als der frühere Partner, dass der eheliche Lebensstandard nicht zu halten ist. Die Differenz wird teilweise ausgeglichen.

Gerade dieser Anspruch wird oft befristet — dazu unten mehr.

6. Ausbildung, Fortbildung, Umschulung (§ 1575)

Wer wegen der Ehe eine Ausbildung abgebrochen oder gar nicht begonnen hat, kann sie nachholen und dafür Unterhalt bekommen. Die Ausbildung muss zügig aufgenommen und betrieben werden.

7. Billigkeitsunterhalt (§ 1576)

Der Auffangtatbestand für Fälle, in denen keiner der anderen Gründe passt, das Ergebnis aber grob unbillig wäre. Er wird selten zugesprochen.

Der Schlüsselbegriff: ehebedingte Nachteile

Wenn ein Grund vorliegt, entscheidet sich alles Weitere an einer Frage: Hat die Ehe einen beruflichen Nachteil verursacht?

Ein ehebedingter Nachteil liegt vor, wenn jemand ohne die Ehe heute besser dastünde — weil er den Job aufgegeben, die Stelle reduziert, eine Beförderung ausgeschlagen oder den Wohnort wegen der Karriere des anderen gewechselt hat.

Typische Beispiele:

  • Jahrelange Elternzeit statt Berufstätigkeit
  • Teilzeit über einen langen Zeitraum, dadurch geringere Rentenansprüche
  • Umzug ins Ausland für den Job des Partners, dabei eigene Qualifikation entwertet
  • Mitarbeit im Betrieb des Partners ohne eigene Absicherung

Kein ehebedingter Nachteil ist dagegen die schlichte Tatsache, dass einer mehr verdient als der andere. Wer schon vor der Ehe weniger verdiente und daran nichts geändert hat, hat durch die Ehe nichts verloren.

Diese Unterscheidung entscheidet, ob befristet wird — und damit über die Dauer.

Wie lange gezahlt wird

Eine feste Dauer nennt das Gesetz nicht. Stattdessen gibt § 1578b BGB dem Gericht zwei Werkzeuge:

Herabsetzung. Der Unterhalt wird nicht mehr am ehelichen Lebensstandard bemessen, sondern am angemessenen eigenen Bedarf — also niedriger.

Befristung. Der Anspruch endet zu einem festgesetzten Zeitpunkt.

Beides kann kombiniert werden: erst voller Unterhalt, dann abgesenkt, dann Ende.

Was in die Abwägung einfließt:

  • Ehedauer — je länger, desto eher dauerhafter Unterhalt
  • Ehebedingte Nachteile — der zentrale Faktor
  • Kinderbetreuung und wie lange sie noch dauert
  • Alter und Gesundheit der berechtigten Person
  • Wirtschaftliche Verflechtung, etwa gemeinsame Betriebe

Als grobe Orientierung: Bei kurzen, kinderlosen Ehen ohne berufliche Einbußen wird häufig knapp befristet. Bei langen Ehen mit mehreren Kindern und jahrelanger Betreuung fällt eine Befristung schwer bis unmöglich.

Die Berechnung

Grundsätzlich gilt dieselbe Systematik wie beim Trennungsunterhalt: Halbteilung des bereinigten Einkommens mit Erwerbstätigenbonus, also grob 45 Prozent der Differenz.

Zwei Unterschiede in der Praxis:

Die Erwerbspflicht ist strenger. Wer nicht arbeitet, obwohl er könnte, bekommt ein fiktives Einkommen angerechnet — es wird also so gerechnet, als würde verdient, was zumutbar erzielbar wäre. Das kann den Anspruch auf null bringen.

Der Bedarf kann herabgesetzt sein. Greift § 1578b, wird nicht mehr am ehelichen Lebensstandard gemessen.

Wer prüfen will, ob überhaupt Leistungsfähigkeit besteht, findet die Grenzen unter wann kein Unterhalt gezahlt werden muss.

Wann der Anspruch endet

  • Wiederheirat der berechtigten Person — sofortiges Erlöschen
  • Verfestigte Lebensgemeinschaft — nach längerer Dauer, im Einzelfall
  • Tod der berechtigten Person; beim Tod der verpflichteten Person geht die Pflicht dagegen auf die Erben über, begrenzt auf den Pflichtteil
  • Ablauf der Befristung
  • Wegfall der Voraussetzungen — etwa wenn die Kinder groß sind und Vollzeitarbeit zumutbar wird
  • Verwirkung nach § 1579 bei grober Unbilligkeit

Wie der Anspruch geltend gemacht wird

Der praktische Weg unterscheidet sich vom Trennungsunterhalt an einer entscheidenden Stelle: Der nacheheliche Unterhalt sollte im Scheidungsverfahren mitverhandelt werden, nicht danach.

Der Grund ist einfach. Solange das Verfahren läuft, ist ohnehin alles bei einem Gericht gebündelt, die Einkommensunterlagen liegen vor und die Kosten für einen weiteren Verfahrensgegenstand fallen niedriger aus als für ein späteres eigenständiges Verfahren.

Der Ablauf in der Praxis:

  1. Auskunft verlangen. Beide Seiten müssen über ihre Einkünfte Auskunft geben — vollständig, mit Belegen. Wer mauert, riskiert eine Schätzung zu seinen Lasten.
  2. Bedarf und Bedürftigkeit darlegen. Es reicht nicht, weniger zu verdienen. Es muss dargestellt werden, welcher der sieben Gründe greift und warum.
  3. Ehebedingte Nachteile belegen. Alte Arbeitsverträge, Gehaltsabrechnungen von vor der Ehe, Nachweise über Elternzeiten. Diese Unterlagen sind später schwer zu beschaffen — früh sammeln.
  4. Über eine Vereinbarung nachdenken, bevor gestritten wird.

Wer das Verfahren insgesamt verstehen will, findet den Rahmen unter Scheidung einreichen: der Ablauf.

Wenn das Geld nicht für alle reicht

Häufiger Fall nach einer Scheidung: Es gibt mehrere Unterhaltsberechtigte, aber das Einkommen reicht nicht für alle. Dann greift eine gesetzliche Rangfolge nach § 1609 BGB.

Ganz oben stehen minderjährige Kinder und ihnen gleichgestellte volljährige Schülerinnen und Schüler bis 21, die noch zu Hause wohnen. Ihr Unterhalt wird zuerst bedient.

Erst danach kommen Elternteile, die Kinder betreuen, sowie Ehegatten aus langer Ehe. Auf den weiteren Rängen folgen Ehegatten ohne diese Merkmale, dann volljährige Kinder, danach Enkel und schließlich die eigenen Eltern.

Praktisch bedeutet das: Reicht das Geld nach Abzug des Selbstbehalts nicht, bekommen die Kinder ihren vollen Anspruch und der Ehegattenunterhalt wird gekürzt oder fällt aus — nicht umgekehrt. Wer neu geheiratet hat und in der neuen Ehe Kinder hat, ändert damit die Verteilung für alle Beteiligten.

Wenn sich die Verhältnisse ändern

Ein Unterhaltstitel ist keine Entscheidung für die Ewigkeit. Ändern sich die Umstände wesentlich, kann er angepasst werden — nach oben wie nach unten.

Typische Anlässe für eine Abänderung:

  • Das Einkommen einer Seite steigt oder fällt dauerhaft und deutlich
  • Die Kinderbetreuung endet, Vollzeitarbeit wird zumutbar
  • Arbeitslosigkeit, Krankheit oder Renteneintritt
  • Eine neue Unterhaltspflicht entsteht, etwa durch ein weiteres Kind

Wichtig für beide Seiten: Eine Änderung wirkt grundsätzlich nicht rückwirkend, sondern ab dem Zeitpunkt, zu dem sie verlangt wurde. Wer arbeitslos wird und erst ein Jahr später die Herabsetzung betreibt, bleibt für dieses Jahr in der alten Höhe verpflichtet. Umgekehrt gilt dasselbe: Wer merkt, dass die andere Seite deutlich mehr verdient, sollte zügig Auskunft verlangen.

Eine Ausnahme gibt es bei bewusst falschen Angaben. Wer Einkommen verschwiegen hat, muss auch rückwirkend mit Nachforderungen rechnen.

Vereinbarung statt Streit

Anders als beim Trennungsunterhalt könnt ihr den nachehelichen Unterhalt vertraglich regeln — erhöhen, absenken, befristen oder ganz ausschließen.

Zwei Formvorgaben sind dabei zwingend: Eine Vereinbarung vor der Scheidung muss notariell beurkundet sein. Und sie darf nicht sittenwidrig sein — ein vollständiger Verzicht, der eine Seite mit kleinen Kindern ohne Ausgleich in die Grundsicherung schickt, hält einer Prüfung nicht stand.

In der Praxis ist eine Scheidungsfolgenvereinbarung fast immer günstiger und schneller als ein Streit über mehrere Instanzen. Was sich sonst noch regeln lässt, steht unter Ehevertrag: sinnvoll oder nicht. Zur Aufteilung der Rentenanwartschaften siehe Versorgungsausgleich, zum Vermögen Zugewinnausgleich.

Das Wichtigste in Kürze

  • Eigenverantwortung ist der Ausgangspunkt. Unterhalt nach der Scheidung ist die Ausnahme und braucht einen der sieben gesetzlichen Gründe.
  • Er läuft nicht automatisch aus dem Trennungsunterhalt weiter — er muss eigenständig geltend gemacht werden.
  • Ehebedingte Nachteile entscheiden über die Dauer. Wer durch die Ehe beruflich zurückgesteckt hat, bekommt länger.
  • Wer nicht arbeitet, obwohl er könnte, bekommt fiktives Einkommen angerechnet.
  • Anders als beim Trennungsunterhalt sind Vereinbarungen möglich — notariell und nicht sittenwidrig.

Dieser Text erklärt die Grundzüge und ersetzt keine Rechtsberatung. Ob und wie lange im Einzelfall Unterhalt zusteht, hängt von Umständen ab, die sich nur im Gespräch klären lassen; zuständig ist eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt für Familienrecht.

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Häufig gestellte Fragen

Bekommt man nach der Scheidung automatisch Unterhalt?

Nein. Der Ausgangspunkt des Gesetzes ist die Eigenverantwortung: Nach der Scheidung sorgt grundsätzlich jeder für sich selbst. Unterhalt gibt es nur, wenn einer von sieben gesetzlich geregelten Gründen vorliegt — etwa Kinderbetreuung, Alter, Krankheit oder ein zu geringes eigenes Einkommen trotz Arbeit.

Wie lange muss nachehelicher Unterhalt gezahlt werden?

Es gibt keine feste Dauer. Das Gericht kann den Anspruch der Höhe nach begrenzen, zeitlich befristen oder beides. Entscheidend ist, ob durch die Ehe ein beruflicher Nachteil entstanden ist — wer wegen der Kinder jahrelang ausgesetzt hat, bekommt länger als jemand, der durchgehend gearbeitet hat.

Was ist Aufstockungsunterhalt?

Der häufigste Fall in der Praxis: Jemand arbeitet, verdient aber deutlich weniger als der frühere Partner. Reicht das eigene Einkommen nicht, um den ehelichen Lebensstandard zu halten, kann die Differenz teilweise ausgeglichen werden. Gerade dieser Anspruch wird aber oft befristet.

Kann man nachehelichen Unterhalt ausschließen?

Ja, anders als beim Trennungsunterhalt. Ein Verzicht ist in einem Ehevertrag oder einer Scheidungsfolgenvereinbarung grundsätzlich möglich. Er muss notariell beurkundet sein und darf nicht sittenwidrig sein — eine Vereinbarung, die eine Seite ohne Ausgleich in die Sozialhilfe schickt, hält vor Gericht nicht.

Fällt der Unterhalt weg, wenn ich neu heirate?

Ja. Mit einer erneuten Heirat der unterhaltsberechtigten Person erlischt der Anspruch. Auch eine verfestigte neue Lebensgemeinschaft ohne Trauschein kann nach längerer Zeit zum Wegfall führen — dort ist es allerdings eine Einzelfallentscheidung, keine Automatik.

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