Was der Zugewinnausgleich wirklich teilt
Beim Zugewinnausgleich wird nicht das Vermögen geteilt, sondern der Vermögenszuwachs während der Ehe. Dieser Unterschied ist der wichtigste des ganzen Themas und wird ständig verwechselt.
Wer mit einem Haus in die Ehe geht, behält das Haus. Wer während der Ehe ein Haus kauft, teilt den Wertzuwachs. Das gesetzliche Modell heißt Zugewinngemeinschaft und gilt automatisch für alle Ehen ohne abweichenden Ehevertrag — trotz des Namens bleibt das Vermögen dabei die ganze Ehe über getrennt.
Die Rechnung in vier Schritten
1. Anfangsvermögen ermitteln. Was hatte jeder am Tag der Eheschließung — abzüglich Schulden?
2. Endvermögen ermitteln. Was hat jeder am Stichtag? Der ist nicht der Tag der Trennung, sondern der Tag, an dem der Scheidungsantrag zugestellt wird.
3. Zugewinn je Person berechnen. Endvermögen minus Anfangsvermögen. Ist das Ergebnis negativ, gilt null.
4. Differenz halbieren. Wer den höheren Zugewinn hat, zahlt dem anderen die Hälfte des Unterschieds — als Geldbetrag, nicht in Sachwerten.
Ein Beispiel: Sie startet mit 10.000 € und endet bei 60.000 € — Zugewinn 50.000 €. Er startet bei null und endet bei 20.000 € — Zugewinn 20.000 €. Die Differenz beträgt 30.000 €, sie zahlt ihm 15.000 € aus.
Der Stichtag entscheidet mehr, als man denkt
Maßgeblich ist die Zustellung des Scheidungsantrags, nicht der Auszug. Zwischen Trennung und Antrag liegt oft das gesamte Trennungsjahr — und was in dieser Zeit passiert, zählt noch mit.
Das hat zwei Konsequenzen. Wer im Trennungsjahr Vermögen aufbaut, teilt es mit. Wer in dieser Zeit größere Summen ausgibt, verringert seinen Zugewinn. Für Fälle, in denen jemand Vermögen gezielt beiseiteschafft, gibt es Korrekturregeln — belegen muss das allerdings die andere Seite.
Praktischer Rat: Wer eine Trennung kommen sieht, sollte den Vermögensstand zu Beginn dokumentieren. Kontoauszüge, Depotstände, Fahrzeugwerte. Ohne Belege wird es später zur Behauptung gegen Behauptung.
Erbschaften und Schenkungen
Beides wird dem Anfangsvermögen zugerechnet und ist damit vom Ausgleich ausgenommen — auch wenn es mitten in der Ehe kommt. Der Gesetzgeber sieht darin persönliches Vermögen, nicht gemeinsam Erwirtschaftetes.
Aber: Die Wertsteigerung zählt. Wer während der Ehe ein Haus im Wert von 300.000 € erbt, das am Stichtag 400.000 € wert ist, hat einen Zugewinn von 100.000 € erzielt. Bei Immobilien in guten Lagen kann das erheblich sein.
Was ebenfalls überrascht: Die reine Inflation wird herausgerechnet. Das Anfangsvermögen wird mit dem Verbraucherpreisindex hochgerechnet, damit nicht die Geldentwertung als Zugewinn erscheint.
Was zum Vermögen gehört
Praktisch alles mit Geldwert: Konten, Depots, Immobilien, Fahrzeuge, Firmenanteile, Kunst, Kapitallebensversicherungen, Ansprüche gegen Dritte.
Nicht dazu gehören Rentenanwartschaften. Die laufen über den Versorgungsausgleich — ein separates Verfahren, das automatisch stattfindet. Wer beides verwechselt, glaubt schnell, doppelt zu zahlen.
Auch der Hausrat wird gesondert behandelt und nicht über den Zugewinn abgerechnet.
Er läuft nicht von selbst
Der wichtigste praktische Unterschied zum Versorgungsausgleich: Der Zugewinnausgleich muss geltend gemacht werden. Wer schweigt, bekommt nichts — das Gericht rechnet nicht ungefragt.
Dazu kommt die Verjährung: Der Anspruch verjährt regelmäßig drei Jahre nach dem Zeitpunkt, zu dem man von der rechtskräftigen Scheidung Kenntnis erlangt. Wer das verstreichen lässt, verliert ihn endgültig.
Ein Auskunftsanspruch hilft beim Rechnen: Beide können voneinander verlangen, das Vermögen zu Anfangs- und Endstichtag offenzulegen — mit Belegen.
Wann sich ein Ehevertrag lohnt
Wer den Zugewinnausgleich von vornherein ausschließen will, braucht einen notariellen Ehevertrag. Was das bedeutet und warum es im Erbfall teuer werden kann, steht unter Gütertrennung.
Die Zugewinngemeinschaft passt nicht zu jeder Konstellation. Sinnvoll abweichen kann man vor allem, wenn ein Partner selbstständig ist oder ein Unternehmen hält — dort führt ein Ausgleichsanspruch schnell dazu, dass Betriebsvermögen verkauft werden müsste.
Möglich sind die Gütertrennung oder eine modifizierte Zugewinngemeinschaft, die einzelne Positionen ausnimmt. Beides braucht notarielle Beurkundung. Mehr dazu im Text über den Ehevertrag.
Das Wichtigste in Kürze
Geteilt wird der Zuwachs, nicht das Vermögen. Der Stichtag ist die Zustellung des Antrags, nicht der Auszug. Erbschaften sind geschützt, ihre Wertsteigerung nicht. Und anders als bei der Rente passiert hier nichts, wenn du nichts tust.
Wie das Verfahren insgesamt abläuft, steht im Scheidungsratgeber; was es kostet, im Kostenratgeber.
Dieser Text erklärt die Grundzüge und ersetzt keine Rechtsberatung. Bei größeren Vermögen, Immobilien oder Unternehmensbeteiligungen ist anwaltliche Beratung praktisch unverzichtbar.




