„Wir machen Gütertrennung” ist einer der häufigsten Sätze vor einer Hochzeit — und einer der am häufigsten falsch verstandenen. Viele meinen damit eigentlich: „Ich will meine Firma schützen.” Dafür braucht es keine Gütertrennung, und oft schadet sie sogar.
Was Gütertrennung wirklich bedeutet
Ohne Ehevertrag lebt ihr in Deutschland automatisch in der Zugewinngemeinschaft. Auch dort bleibt euer Vermögen getrennt — der Name führt in die Irre. Der Unterschied zeigt sich erst am Ende: Wird die Ehe geschieden, vergleicht man, wie viel jeder während der Ehe dazugewonnen hat. Wer mehr zugelegt hat, zahlt die Hälfte der Differenz aus. Das ist der Zugewinnausgleich.
Gütertrennung schaltet genau diesen Ausgleich ab. Jeder behält, was er aufgebaut hat. Sie entsteht nur durch einen notariellen Ehevertrag — nach § 1414 BGB.
Für wen sie sinnvoll ist
Es gibt Konstellationen, in denen sie passt:
- Beide verdienen ähnlich viel und bauen eigenständig auf. Dann gibt es ohnehin wenig auszugleichen, und ihr spart euch im Trennungsfall eine aufwendige Berechnung.
- Ein Partner bringt hohe Schulden mit oder ist unternehmerisch mit erheblichem Risiko unterwegs.
- Zweite Ehe mit erwachsenen Kindern, deren Erbe klar abgegrenzt bleiben soll.
Wo sie zum Problem wird
Der klassische Fehler: Ein Paar vereinbart Gütertrennung, dann steigt eine Person für die Kinder beruflich zurück. Sie baut jahrelang weder Vermögen noch nennenswerte Rentenansprüche auf. Bei einer Scheidung steht sie mit leeren Händen da — der Zugewinnausgleich, der genau das abfedern soll, ist ja abbedungen.
Deshalb gilt: Je ungleicher die Lebensplanung, desto riskanter ist Gütertrennung. Und wer sie mit Blick auf eine Firma vereinbart, schießt meist über das Ziel hinaus.
Der Erbfall — der übersehene Haken
Wer beides zusammen denken will — Güterstand und Nachlass — kommt am Berliner Testament nicht vorbei. Es ist die häufigste Nachlassregelung unter Ehepaaren und hat eigene Tücken.
Hier liegt der Punkt, den fast niemand auf dem Schirm hat.
In der Zugewinngemeinschaft erbt der überlebende Ehepartner neben dem gesetzlichen Erbteil pauschal ein weiteres Viertel. Bei Gütertrennung fällt dieser Zuschlag weg. Sind ein oder zwei Kinder da, erben Ehepartner und Kinder stattdessen zu gleichen Teilen — bei einem Kind also je die Hälfte, bei zwei Kindern je ein Drittel.
Dazu kommt der steuerliche Effekt: In der Zugewinngemeinschaft bleibt der rechnerische Ausgleichsanspruch erbschaftsteuerfrei, zusätzlich zum Freibetrag von 500.000 Euro unter Ehepartnern. Bei Gütertrennung entfällt dieser Puffer.
Die bessere Lösung in den meisten Fällen
Wer ein einzelnes Vermögensstück schützen will — die Firma, das geerbte Haus, die Praxis — braucht keine Gütertrennung. Dafür gibt es die modifizierte Zugewinngemeinschaft: Ihr bleibt im gesetzlichen Modell und nehmt gezielt heraus, was draußen bleiben soll. Alles andere wird bei einer Scheidung normal ausgeglichen.
Das ist der Grund, warum Notarinnen und Notare bei „Wir wollen Gütertrennung” fast immer erst einmal nachfragen, was genau geschützt werden soll. Mehr dazu, was in so eine Vereinbarung gehört, steht im Ratgeber zum Ehevertrag.
Was es kostet
Die Notarkosten richten sich nach eurem Vermögen. Bei kleineren Vermögen liegen sie im niedrigen dreistelligen Bereich, bei größeren deutlich höher. Der Vertrag lässt sich jederzeit während der Ehe schließen — ihr müsst euch also nicht vor der Hochzeit entscheiden. Wechseln könnt ihr den Güterstand später ebenfalls, wieder notariell.
Was Gütertrennung ausdrücklich nicht regelt
Hier entsteht der teuerste Irrtum. Gütertrennung schaltet den Zugewinnausgleich ab — und sonst nichts. Zwei Ansprüche bleiben davon völlig unberührt:
Der Versorgungsausgleich. Die während der Ehe erworbenen Rentenansprüche werden bei einer Scheidung trotzdem geteilt. Wer auch das ausschließen will, muss es im Ehevertrag zusätzlich und ausdrücklich vereinbaren — und selbst dann prüfen Gerichte, ob der Ausschluss einen Partner unangemessen benachteiligt. Was dabei alles auf dem Tisch liegt, steht im Ratgeber zum Versorgungsausgleich.
Der Ehegattenunterhalt. Trennungsunterhalt und nachehelicher Unterhalt richten sich nach Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit, nicht nach dem Güterstand. Trennungsunterhalt lässt sich überhaupt nicht wirksam ausschließen.
Wer also „Gütertrennung” vereinbart in der Annahme, damit sei finanziell alles erledigt, irrt in beide Richtungen: Er verliert den Zugewinnausgleich, den er vielleicht gebraucht hätte, und behält Pflichten, die er ausgeschlossen glaubte.
Dieser Text erklärt die Grundzüge und ersetzt keine Rechtsberatung. Welcher Güterstand zu eurer Situation passt, klärt ihr am besten mit einer Notarin oder einem Fachanwalt für Familienrecht.




