Das Ehegattensplitting ist der größte finanzielle Unterschied zwischen verheiratet und unverheiratet. Nur greift es längst nicht bei jedem Paar — und bei manchen bringt es exakt null Euro.
Die Rechnung in vier Schritten
Der Splittingtarif steht in § 32a Absatz 5 EStG und funktioniert immer gleich:
- Beide Einkommen werden addiert.
- Die Summe wird halbiert.
- Auf diese Hälfte wird die Einkommensteuer berechnet.
- Das Ergebnis wird verdoppelt.
Der Trick liegt im deutschen Steuertarif: Er steigt progressiv. Die ersten Euro sind steuerfrei, danach klettert der Satz mit jedem weiteren Euro. Durch die Halbierung rutscht das gemeinsame Einkommen in einen niedrigeren Bereich der Kurve — und zwar für beide Hälften.
Warum der Vorteil bei gleichem Einkommen verschwindet
Das ist der Punkt, der am meisten überrascht. Verdienen beide exakt gleich viel, ändert die Halbierung nichts: Jeder wird ohnehin schon mit seinem eigenen Einkommen besteuert, und das entspricht genau der Hälfte der Summe. Der Splittingvorteil beträgt null.
Umgekehrt gilt: Je größer die Lücke, desto größer der Effekt. Ein Paar, bei dem einer 70.000 Euro verdient und der andere gar nichts, spart deutlich. Ein Paar mit zweimal 35.000 Euro spart nichts.
Genau hier setzt die politische Kritik an: Das Splitting begünstigt vor allem Konstellationen, in denen ein Partner deutlich weniger arbeitet. Für Paare, die sich Erwerbsarbeit gleichmäßig teilen, ist es wirkungslos.
Steuerklasse ist etwas anderes — wirklich
Diese Verwechslung kostet Paare regelmäßig Nerven. Die Steuerklasse regelt nur, wie viel Lohnsteuer euer Arbeitgeber Monat für Monat abführt. Das ist eine Vorauszahlung, mehr nicht.
Das Splitting entscheidet über die tatsächliche Jahressteuer. Wer eine Steuererklärung mit Zusammenveranlagung abgibt, bekommt den vollen Splittingvorteil — völlig unabhängig davon, ob ihr das Jahr über in IV/IV oder III/V wart. Die Steuerklassenwahl verschiebt nur, wann ihr das Geld habt: monatlich mehr netto oder am Jahresende als Erstattung. Welche Kombination wann passt, steht im Ratgeber zur Steuerklasse nach der Heirat.
Wer es bekommt
Voraussetzung ist, dass ihr verheiratet oder verpartnert seid, beide unbeschränkt steuerpflichtig und nicht dauernd getrennt lebt. Für gleichgeschlechtliche Ehepaare gilt es genauso.
Zwei Zeitpunkte sind wichtig:
- Der Beginn. Das Splitting gilt für das ganze Jahr der Hochzeit. Wer am 30. Dezember heiratet, bekommt es rückwirkend für zwölf Monate. Das ist der Grund, warum Dezember-Trauungen bei ungleichen Einkommen erstaunlich beliebt sind.
- Das Ende. Im Trennungsjahr gilt es noch vollständig, im Jahr darauf nicht mehr. Wer sich also im Januar trennt, verliert den Vorteil erst zum Ende des Folgejahres — ein Detail, das bei der Trennungsplanung leicht untergeht.
Stirbt ein Ehepartner, bleibt der Splittingtarif für das Todesjahr und das darauffolgende Jahr bestehen.
Was das Splitting nicht kann
Der zweite große Ehe-Vorteil liegt woanders: bei der beitragsfreien Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenkasse.
Es senkt die Einkommensteuer — sonst nichts. Sozialabgaben bleiben unberührt, Lohnersatzleistungen wie Elterngeld oder Krankengeld richten sich nach dem Nettogehalt und damit nach der Steuerklasse, nicht nach dem Splitting.
Und es ist kein Argument für oder gegen eine Heirat allein: Wer die Frage grundsätzlich abwägt, findet in Heiraten ja oder nein die vollständige Liste der Vor- und Nachteile.
Drei Konstellationen zum Vergleich
Der Effekt lässt sich am Verhältnis der Einkommen ablesen — die absolute Höhe ist zweitrangig.
Beide verdienen gleich viel. Splittingvorteil: null. Die Halbierung ändert nichts an dem, was ohnehin auf jeden entfällt. Für Doppelverdiener-Paare mit ähnlichen Gehältern ist das Splitting schlicht kein Argument.
Einer verdient etwa doppelt so viel. Ein spürbarer, meist dreistelliger bis niedriger vierstelliger Vorteil pro Jahr. In dieser Zone leben die meisten Paare.
Einer verdient alles, der andere nichts. Hier wird der Effekt am größten, weil der komplette Grundfreibetrag des nicht verdienenden Partners genutzt wird und das Einkommen zusätzlich in flachere Tarifbereiche rutscht.
Daraus folgt eine unbequeme Erkenntnis: Das Splitting belohnt am stärksten die Konstellation, in der ein Partner wenig oder gar nicht erwerbstätig ist. Wer sich darauf einlässt, sollte parallel im Blick behalten, dass genau diese Person weniger eigene Rentenansprüche aufbaut — ein Effekt, der sich Jahrzehnte später zeigt und den kein Steuervorteil ausgleicht.
Dieser Text erklärt die Grundzüge und ersetzt keine Steuerberatung. Was das Splitting in eurem Fall konkret bringt, rechnet ein Steuerberater oder ein amtlicher Rechner zuverlässiger aus als jede Faustformel.




