Nach der Hochzeit landen beide automatisch in Steuerklasse IV. Das ist selten falsch, aber oft nicht optimal — und die richtige Wahl hängt an mehr als nur am Gehalt.
Was die Steuerklasse überhaupt tut
Sie regelt ausschließlich, wie viel Lohnsteuer euer Arbeitgeber Monat für Monat einbehält. Es ist eine Vorauszahlung, keine endgültige Abrechnung. Was ihr tatsächlich schuldet, ergibt sich erst in der Steuererklärung — und dort greift das Ehegattensplitting, unabhängig davon, welche Klassen ihr im Jahr hattet.
Daraus folgt der wichtigste Satz zu diesem Thema: Die Steuerklassenwahl entscheidet nicht, wie viel Steuer ihr zahlt, sondern wann. Sie verschiebt Geld zwischen „monatlich mehr netto” und „am Jahresende eine Erstattung”.
Die drei Kombinationen
IV / IV — der Standard. Beide werden wie Alleinstehende behandelt. Passt, wenn ihr ungefähr gleich viel verdient. Am Jahresende gibt es meist weder große Nachzahlung noch große Erstattung.
III / V — der Besserverdienende nimmt III und zahlt wenig Lohnsteuer, der andere nimmt V und zahlt überproportional viel. Zusammen habt ihr monatlich mehr in der Hand. Sinnvoll ab etwa einem 60:40-Verhältnis der Einkommen.
Zwei Haken: Bei dieser Kombination seid ihr zur Steuererklärung verpflichtet, und es kommt häufig zu Nachzahlungen. Und Klasse V fühlt sich für den Betroffenen brutal an — vom Bruttogehalt bleibt auffällig wenig übrig, was bei getrennten Kassen zu echtem Ärger führen kann.
IV / IV mit Faktor — der Kompromiss. Ihr bleibt in IV, das Finanzamt berücksichtigt aber über einen Faktor euer tatsächliches Verhältnis. Jeder zahlt ungefähr das, was er am Ende wirklich schuldet. Keine Nachzahlung, keine gefühlte Ungerechtigkeit. Der Preis: Der Faktor muss beantragt werden und gilt jeweils befristet.
Der Punkt, der am meisten Geld kostet
Lohnersatzleistungen richten sich nach dem Nettogehalt — und damit sehr wohl nach der Steuerklasse. Betroffen sind unter anderem:
- Elterngeld
- Krankengeld
- Arbeitslosengeld
- Mutterschaftsgeld
Wer ein Kind plant, sollte deshalb rechtzeitig prüfen, ob der Partner, der später in Elternzeit geht, in eine günstigere Klasse wechseln sollte. Für das Elterngeld zählt das Nettoeinkommen der Monate vor der Geburt, und der Wechsel muss weit im Voraus erfolgen, damit er sich im Bemessungszeitraum überhaupt auswirkt. Das ist der einzige Fall, in dem die Steuerklassenwahl echtes Geld schafft statt es nur zu verschieben.
Dasselbe gilt vor einer absehbaren Arbeitslosigkeit oder einer längeren Krankheit.
Wechseln — so geht es
Der Antrag läuft über das Finanzamt, am einfachsten online über Elster. Ihr braucht ihn nur einmal zu stellen; die Änderung wirkt in der Regel ab dem Folgemonat.
Mehrfache Wechsel im selben Jahr sind erlaubt. Die alte Regel, dass nur ein Wechsel pro Jahr zulässig ist, gilt nicht mehr.
Und wenn es zur Trennung kommt
Im Trennungsjahr dürft ihr die Kombination noch behalten. Ab dem Jahr nach der Trennung müsst ihr beide in Klasse I wechseln — und das ist verpflichtend, nicht optional. Wer es versäumt, bekommt die Differenz später nachberechnet. Was im Trennungsjahr sonst noch ansteht, steht in der Checkliste zum Trennungsjahr.
Kurz gefasst
Ungefähr gleiche Gehälter? IV/IV, fertig. Deutlicher Unterschied und ihr wollt monatlich mehr? III/V, aber legt Geld für die Nachzahlung zurück. Deutlicher Unterschied und ihr wollt Ruhe? IV/IV mit Faktor. Kind in Planung? Zuerst das Elterngeld durchrechnen, dann alles andere.
Vier verbreitete Irrtümer
„Mit Steuerklasse III zahle ich weniger Steuern.” Nein — nur weniger Vorauszahlung. Die Jahressteuer ist identisch, egal welche Kombination ihr hattet.
„Klasse V ist ungerecht.” Rechnerisch nicht: Was dort zu viel einbehalten wird, fehlt in Klasse III. Gefühlt aber sehr wohl, und bei getrennten Kassen wird daraus schnell ein echtes Problem. Wenn ihr III/V wählt, sollte klar sein, dass das gemeinsame Geld auch gemeinsam ankommt.
„Wir müssen uns sofort nach der Hochzeit entscheiden.” Müsst ihr nicht. IV/IV läuft automatisch, ein Wechsel ist jederzeit möglich und wirkt ab dem Folgemonat.
„Die Steuerklasse ist bei Selbstständigen egal.” Für den Selbstständigen selbst ja — er zahlt Vorauszahlungen statt Lohnsteuer. Für den angestellten Partner nicht: Dessen Klasse beeinflusst weiterhin das monatliche Netto und alle Lohnersatzleistungen.
Dieser Text erklärt die Grundzüge und ersetzt keine Steuerberatung. Vor einem Wechsel mit Blick auf Elterngeld lohnt sich eine konkrete Berechnung — dort geht es schnell um vierstellige Beträge.




