Der Nachname bleibt nach einer Scheidung erst einmal, wie er ist. Wer den Geburtsnamen zurück möchte, muss selbst aktiv werden — automatisch passiert nichts.
Das ist für manche eine Erleichterung und für andere eine Überraschung. Dieser Artikel erklärt, welche Namen überhaupt zur Wahl stehen, wie die Erklärung beim Standesamt abläuft, was sie kostet und welche Stellen ihr danach informieren müsst.
Der Ausgangspunkt: Der Name bleibt
Nach § 1355 Abs. 5 BGB behältst du den Ehenamen auch nach der Scheidung. Das ist die gesetzliche Grundeinstellung, und sie gilt unbefristet.
Daraus folgen zwei Dinge, die in Trennungssituationen für Streit sorgen:
Niemand kann dich zwingen, den Namen abzulegen. Auch nicht der frühere Partner, auch nicht dessen Familie. Wer den Namen einmal als Ehenamen geführt hat, darf ihn behalten — unabhängig davon, wie die Ehe geendet hat.
Es gibt keine Frist. Du kannst die Erklärung nächste Woche abgeben oder in zwölf Jahren. Beides ist gleich wirksam, solange die Scheidung rechtskräftig ist.
Gerade der zweite Punkt nimmt Druck raus. Viele entscheiden das unmittelbar nach der Scheidung emotional und bereuen es später — oder umgekehrt. Ihr könnt euch Zeit lassen.
Welche Namen zur Wahl stehen
Die Auswahl ist begrenzt. Möglich sind:
Der Geburtsname. Der Name, der in deiner Geburtsurkunde steht. Das ist der häufigste Fall.
Der Name unmittelbar vor der Eheschließung. Wenn du vorher schon einmal verheiratet warst und diesen Ehenamen geführt hast, kannst du auch dorthin zurück.
Der Ehename mit vorangestelltem oder angefügtem Geburtsnamen — ein sogenannter Begleitname. Wenn du bisher nur den Ehenamen geführt hast, kannst du deinen Geburtsnamen also auch hinzufügen statt komplett zu wechseln.
Nicht möglich ist ein frei gewählter neuer Name. Wer aus anderen Gründen einen völlig anderen Namen möchte, braucht ein Verfahren nach dem Namensänderungsgesetz — das setzt einen wichtigen Grund voraus und wird nur selten bewilligt.
Der Ablauf beim Standesamt
Der Weg ist unspektakulär und in einem Termin erledigt.
Zuständig ist grundsätzlich das Standesamt an deinem Wohnort. Wenn deine Ehe in Deutschland geschlossen wurde, kann auch das Standesamt der Eheschließung zuständig sein — im Zweifel dort anrufen, das erspart einen doppelten Weg.
Mitbringen solltest du:
- Personalausweis oder Reisepass
- Geburtsurkunde
- Eheurkunde oder beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister
- Scheidungsbeschluss mit Rechtskraftvermerk
- gegebenenfalls Urkunden aus früheren Ehen
Der Rechtskraftvermerk ist der Punkt, an dem es am häufigsten hakt. Ein Beschluss ohne diesen Vermerk reicht nicht — er belegt nicht, dass die Scheidung endgültig ist. Den Vermerk bekommst du beim Gericht, das die Scheidung ausgesprochen hat.
Die Erklärung selbst muss öffentlich beglaubigt oder beurkundet werden. Das erledigt das Standesamt im Termin. Sie wird mit der Beurkundung wirksam — ab diesem Moment heißt du anders.
Die Gebühr liegt meist im niedrigen zweistelligen Bereich und unterscheidet sich je nach Kommune.
Danach: die Liste
Der Verwaltungsakt ist schnell erledigt. Der Aufwand kommt danach — und er wird regelmäßig unterschätzt.
Sofort und zwingend:
- Personalausweis und Reisepass — beim Bürgeramt, beides kostenpflichtig
- Meldebehörde — oft im selben Termin erledigt
- Führerschein — muss nicht sofort, aber sollte
- Fahrzeugpapiere, wenn ein Auto auf dich zugelassen ist
Zeitnah:
- Arbeitgeber — wegen Lohnabrechnung und Sozialversicherung
- Krankenkasse
- Rentenversicherung — wichtig, damit Anwartschaften richtig zugeordnet bleiben
- Bank und Sparkasse, alle Konten und Karten
- Finanzamt und Steuer-ID
- Versicherungen — Haftpflicht, Hausrat, Lebens-, Berufsunfähigkeits-, Kfz-Versicherung
Nicht vergessen:
- Grundbuch, wenn du Eigentum hast
- Mietvertrag und Nebenkostenversorger
- Handyvertrag, Strom, Internet
- Abos und Mitgliedschaften
- Testament oder Vorsorgevollmacht, falls vorhanden
- Schul- und Kitaunterlagen der Kinder, wenn dein Name dort hinterlegt ist
Ein praktischer Tipp: Lass dir beim Standesamt gleich mehrere beglaubigte Abschriften der Namensänderung ausstellen. Viele Stellen verlangen einen Nachweis, und einzeln nachbestellen kostet jedes Mal Gebühr und Zeit.
Was mit dem Namen der Kinder passiert
Nichts. Und das ist einer der häufigsten Irrtümer.
Der Familienname der Kinder bleibt unverändert, auch wenn du zum Geburtsnamen zurückkehrst. Es entsteht also der Fall, dass Mutter und Kind unterschiedlich heißen — rechtlich unproblematisch, im Alltag gelegentlich erklärungsbedürftig.
Eine Änderung des Kindesnamens ist ein eigenes Verfahren mit deutlich engeren Voraussetzungen. In der Regel braucht es die Zustimmung des anderen Elternteils. Verweigert er sie, kann sie das Familiengericht nur ersetzen, wenn die Änderung für das Kindeswohl erforderlich ist — nicht bloß praktisch oder gewünscht. Diese Hürde ist hoch.
Wenn beide Elternteile das Sorgerecht haben, ist eine einseitige Änderung ausgeschlossen. Die Grundlagen dazu stehen im Guide zum Sorgerecht.
Wenn der frühere Partner den Namen zurückverlangt
Das kommt häufiger vor, als man denkt — meist in Familien mit einem seltenen oder als traditionsreich empfundenen Namen.
Die Rechtslage ist eindeutig: Es gibt keinen Anspruch darauf, dass der Ex-Partner den Namen ablegt. Nicht durch Aufforderung, nicht durch Vereinbarung im Scheidungsverfahren, nicht durch Gerichtsbeschluss. Wer den Namen als Ehenamen geführt hat, darf ihn behalten, so lange er will.
Auch eine im Vorfeld unterschriebene Zusage, den Namen später abzulegen, ist nicht durchsetzbar. Das Namensrecht ist höchstpersönlich — man kann sich nicht wirksam verpflichten, wie man künftig heißt.
Umgekehrt gilt dasselbe: Niemand kann verlangen, dass du den Ehenamen behältst, etwa mit dem Argument, die Kinder sollten denselben Namen tragen wie beide Eltern.
Praktisch heißt das: Diese Frage entscheidest allein du. Diskussionen darüber sind zwar menschlich verständlich, rechtlich aber ohne Wirkung.
Sonderfälle, die für Verwirrung sorgen
Doppelnamen. Wer bisher einen Doppelnamen aus Geburts- und Ehenamen geführt hat, kann den Ehenamensteil ablegen und beim Geburtsnamen bleiben. Was nicht geht: den Geburtsnamen ablegen und nur den Ehenamensteil behalten, wenn dieser nie allein Ehename war.
Mehrfache Scheidungen. Wer mehrmals verheiratet war, hat unter Umständen mehrere Namen zur Auswahl — den Geburtsnamen und den jeweils zuletzt vor der Eheschließung geführten. Beliebig kombinieren lässt sich das nicht; die Standesämter prüfen das anhand der Urkundenkette. Bringt deshalb alle Eheurkunden mit, nicht nur die letzte.
Wiederheirat. Bei einer neuen Eheschließung stellt sich die Namensfrage ohnehin neu. Wer plant, bald wieder zu heiraten, kann sich den Zwischenschritt oft sparen — dann wird direkt der neue Ehename bestimmt. Das erspart eine komplette Runde neuer Ausweise.
Auslandsbezug. Wenn die Ehe im Ausland geschlossen wurde oder eine der beteiligten Personen eine andere Staatsangehörigkeit hat, kann sich das anwendbare Namensrecht unterscheiden. In diesen Fällen führt der Weg zwingend über eine Beratung beim Standesamt, bevor irgendetwas unterschrieben wird — nachträgliche Korrekturen sind aufwendig.
Titel und akademische Grade bleiben von alldem unberührt. Sie sind kein Namensbestandteil und werden nicht mit geändert.
Wie lange die Umstellung dauert
Die Erklärung selbst ist mit dem Termin erledigt und sofort wirksam. Die Umstellung des Alltags braucht länger.
Realistisch solltest du mit zwei bis drei Monaten rechnen, bis überall der neue Name steht. Personalausweis und Reisepass sind nach einigen Wochen fertig, und ohne neuen Ausweis lassen sich viele andere Stellen nicht überzeugen — Banken etwa verlangen fast immer ein amtliches Dokument mit dem neuen Namen.
Zwei Dinge, die Ärger ersparen:
Der alte Ausweis wird eingezogen. Plane den Wechsel deshalb nicht direkt vor einer Reise ein. Ein vorläufiger Ausweis ist möglich, wird aber nicht überall akzeptiert.
Flugtickets müssen auf den Namen im Ausweis lauten. Wer während der Umstellung fliegt, sollte bei der Buchung genau prüfen, welcher Name zum Reisezeitpunkt gilt. Namensänderungen bei bereits gebuchten Tickets sind je nach Airline teuer oder unmöglich.
Die Entscheidung selbst
Rechtlich ist die Sache einfach. Emotional ist sie es selten.
Argumente, die für den Geburtsnamen sprechen:
- Ein klarer Abschluss, auch nach außen
- Der eigene Name aus der Zeit vor der Ehe
- Keine ständige Erinnerung im Alltag, bei jeder Unterschrift
Argumente, die dagegen sprechen:
- Gleicher Name wie die Kinder — für viele der stärkste Punkt
- Beruflicher Bekanntheitsgrad unter dem Ehenamen, gerade bei Selbstständigen, Veröffentlichungen oder Kundenkontakt
- Der schlichte Aufwand
- Der Ehename gefällt einem einfach besser
Es gibt hier keine richtige Antwort, und niemand muss sich rechtfertigen. Wichtig ist nur zu wissen, dass die Entscheidung nicht unter Zeitdruck steht — und dass sie sich später wieder ändern lässt, solange man sich innerhalb der zulässigen Namen bewegt.
Und wenn du es dir anders überlegst
Die Rückbenennung ist keine Einbahnstraße, aber auch kein Drehtürgeschäft.
Wer zum Geburtsnamen zurückgekehrt ist, kann den früheren Ehenamen nicht einfach wieder annehmen — das Gesetz sieht keinen Weg zurück in eine geschiedene Ehe vor. Die Erklärung nach § 1355 Abs. 5 BGB lässt sich also nicht beliebig wiederholen.
Was bleibt, ist der Weg über eine neue Eheschließung oder, bei wirklich gewichtigen Gründen, das öffentlich-rechtliche Verfahren nach dem Namensänderungsgesetz. Letzteres verlangt einen wichtigen Grund, den die Behörde prüft — bloßes Bedauern über die eigene Entscheidung genügt dafür nicht.
Deshalb der Rat, der weiter oben schon stand und hier seine Begründung findet: Es gibt keine Frist. Wer schwankt, wartet besser ein halbes Jahr, als eine Entscheidung zu treffen, die sich schwer korrigieren lässt.
Das Wichtigste in Kürze
- Ohne Erklärung bleibt der Ehename. Es gibt keine Pflicht zur Rückbenennung und niemand kann sie verlangen.
- Es gibt keine Frist — die Erklärung ist auch Jahre später möglich.
- Zur Wahl stehen Geburtsname, der Name vor der Ehe oder ein Begleitname — kein frei gewählter neuer Name.
- Nötig ist der Scheidungsbeschluss mit Rechtskraftvermerk. Ohne ihn geht nichts.
- Der Name der Kinder ändert sich nicht mit.
Dieser Text erklärt die Grundzüge und ersetzt keine Rechtsberatung. Zuständigkeiten und Gebühren unterscheiden sich je nach Kommune; verbindliche Auskunft gibt das Standesamt an deinem Wohnort.




