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Großvater und Enkel gehen Hand in Hand über eine Wiese im Park

Umgangsrecht Großeltern: Was § 1685 BGB wirklich hergibt

Umgangsrecht für Großeltern gibt es — aber nur, wenn der Kontakt dem Kindeswohl dient. Was § 1685 BGB verlangt, wann Eltern ihn verweigern und was du tun kannst.

Dr. Thomas Peters
Dr. Thomas Peters
· 15 Min. Lesezeit

Ja, Großeltern haben ein Umgangsrecht — aber es steht unter einer Bedingung. § 1685 BGB gewährt es nur, wenn der Umgang dem Wohl des Kindes dient. Anders als bei Eltern wird das nicht vermutet. Lehnen die Eltern ab und ist das Verhältnis zerrüttet, scheitert der Antrag in der Praxis oft genau daran.

Wenn du dein Enkelkind seit Monaten nicht gesehen hast, ist das ein Verlust, den kaum jemand von außen richtig einschätzt. Meistens steckt eine Trennung dahinter, ein Streit, ein Satz, der nicht mehr zurückzunehmen war. Und irgendwann kommt der Gedanke: Es muss doch ein Recht geben.

Es gibt eines. Dieser Text erklärt, was darin steht — und warum es schwächer ist, als die meisten Ratgeber vermuten lassen. Das ist keine angenehme Nachricht, aber nützlicher als eine Hoffnung, die vor Gericht zusammenfällt.

Hinweis: Dieser Text erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung. Familienrecht ist Einzelfallrecht — ob eine Regel in deiner Situation greift, kann nur eine Anwältin oder ein Anwalt für Familienrecht verbindlich beurteilen.

Haben Großeltern ein Recht auf Umgang mit ihren Enkeln?

Ja — und der Gesetzestext ist kurz genug, um ihn ganz zu lesen. § 1685 Abs. 1 BGB lautet:

Großeltern und Geschwister haben ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient.

Der ganze Streit steckt im Nebensatz. „Wenn dieser dem Wohl des Kindes dient“ ist keine Floskel und keine Schranke, die erst greift, wenn etwas schiefläuft. Es ist eine Voraussetzung, die erfüllt sein muss, damit das Recht überhaupt entsteht. Juristen nennen das eine positive Dienlichkeitsvoraussetzung: Der Nutzen für das Kind muss festgestellt werden, nicht bloß das Fehlen von Schaden.

Vergleiche das mit dem Umgang der Eltern. § 1684 Abs. 1 BGB sagt: „Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.“ Kein Nebensatz, keine Bedingung. Und § 1626 Abs. 3 Satz 1 BGB stellt fest: „Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen.“

Dieses in der Regel ist der Unterschied, um den es geht. Beim Elternumgang geht das Gesetz davon aus, dass er dem Kind guttut; wer ihn einschränken will, muss das begründen. Satz 2 derselben Vorschrift erwähnt zwar auch andere Personen — „Gleiches gilt für den Umgang mit anderen Personen, zu denen das Kind Bindungen besitzt, wenn ihre Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist“ —, aber wieder mit einem wenn. Großeltern sind also nicht ausgeschlossen. Sie bekommen nur keine Vermutung geschenkt.

Eltern-Umgang und Großeltern-Umgang im direkten Vergleich

Eltern (§ 1684 BGB)Großeltern (§ 1685 BGB)
Wer trägt das Recht?Das Kind hat ein Recht auf Umgang; jeder Elternteil ist berechtigt und verpflichtetDie Großeltern haben ein Recht; das Kind hat keinen entsprechenden Anspruch auf sie
VoraussetzungUmgang gehört in der Regel zum Kindeswohl (§ 1626 Abs. 3 S. 1 BGB)Umgang muss dem Kindeswohl dienen — im Einzelfall festzustellen
Wenn die Frage offen bleibtDer Umgang findet stattDer Antrag wird zurückgewiesen
Pflicht zum Umgang?Ja, ausdrücklichNein
Einschränkung oder AusschlussNur soweit zum Kindeswohl erforderlich; dauerhaft nur bei Gefährdung (§ 1684 Abs. 4 BGB)Kein Ausschluss nötig — es fehlt schon an der Voraussetzung
UmgangspflegschaftBei dauerhafter oder wiederholter erheblicher Pflichtverletzung (§ 1684 Abs. 3 BGB)Nur wenn zusätzlich eine Kindeswohlgefährdung nach § 1666 Abs. 1 BGB vorliegt (§ 1685 Abs. 3 BGB)
Auskunft über das Kind§ 1686 BGB, zwischen den ElternteilenKein gesetzlicher Auskunftsanspruch

Ein Detail in dieser Tabelle wird fast überall übersehen. § 1685 Abs. 3 BGB ordnet an: „§ 1684 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.“ Absatz 1 fehlt. Genau der Absatz, der aus dem Umgang ein Recht des Kindes und eine Pflicht des Erwachsenen macht, gilt für Großeltern nicht — das Kind hat keinen Anspruch darauf, seine Oma zu sehen.

Was über Absatz 3 sehr wohl gilt: die Wohlverhaltenspflicht aus § 1684 Abs. 2 BGB. Auch Großeltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zu den Eltern beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. An dieser Stelle scheitern die meisten Verfahren.

Und wenn es nicht die Großeltern sind?

§ 1685 Abs. 1 BGB nennt nur Großeltern und Geschwister. Andere — Tanten, Onkel, Stiefeltern, Urgroßeltern — fallen unter Absatz 2: enge Bezugspersonen, „wenn diese für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen oder getragen haben (sozial-familiäre Beziehung)“. Den Anhaltspunkt nennt das Gesetz selbst: Verantwortungsübernahme ist in der Regel anzunehmen, wenn die Person längere Zeit mit dem Kind in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat. Regelmäßige Wochenendbesuche reichen meist nicht.

Wie viel Umgang steht Großeltern zu?

Im Gesetz steht dazu keine Zahl — wer dir eine als festen Anspruch verkauft, geht über den Gesetzestext hinaus. Es gibt keine Regel wie „ein Nachmittag im Monat“ oder „jedes zweite Wochenende“. Das Familiengericht entscheidet über Art, Umfang und Häufigkeit allein danach, was diesem Kind in dieser Situation dient.

Realistisch ist die Größenordnung deutlich kleiner als beim Elternumgang: typischerweise wenige Stunden in mehrwöchigen Abständen — keine Übernachtungen, keine Ferienanteile. Der Nutzen muss belegt werden, und ein hoher Umfang ist schwerer zu begründen als ein niedriger.

Daraus folgt ein praktischer Rat: Ein Antrag mit Ferien- und Übernachtungsregelung wirkt schnell so, als ginge es um die Bedürfnisse der Antragsteller. Ein bescheidener Vorschlag ist glaubwürdiger — und lässt sich erweitern, wenn er funktioniert. Wie Umgang grundsätzlich ausgestaltet wird, steht im Überblick zum Umgangsrecht.

Kann die Mutter den Umgang mit der Oma verbieten?

Rechtlich gesehen ist das die falsche Frage. Eltern müssen den Umgang mit den Großeltern nicht verbieten und ihm auch nicht widersprechen wie einem Antrag. Sie können ihn einfach nicht stattfinden lassen.

Denn das Umgangsrecht entsteht erst, wenn seine Voraussetzung erfüllt ist. Solange nicht feststeht, dass der Kontakt dem Kind dient, gibt es nichts, wogegen die Eltern sich wehren müssten. Sie entscheiden im Rahmen ihrer elterlichen Sorge, wen ihr Kind trifft — was dazugehört, erklärt unser Text zum Sorgerecht.

Das ist verfassungsrechtlich unterlegt. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG bestimmt: „Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht.“ Der Erziehungsvorrang liegt bei den Eltern — nicht bei der erfahrensten Person in der Familie.

Der Bundesgerichtshof hat daraus 2017 eine deutliche Linie gezogen. In seinem Beschluss vom 12.07.2017 (Az. XII ZB 350/16) heißt es im amtlichen Leitsatz:

Der Erziehungsvorrang ist von Verfassungs wegen den Eltern zugewiesen. Missachten die Großeltern diesen, lässt dies ein Umgangsrecht nach § 1685 Abs. 1 BGB als nicht kindeswohldienlich erscheinen.

Und zum Streit zwischen den Generationen:

Der Umgang der Großeltern mit dem Kind dient regelmäßig nicht seinem Wohl, wenn die — einen solchen Umgang ablehnenden — Eltern und die Großeltern so zerstritten sind, dass das Kind bei einem Umgang in einen Loyalitätskonflikt geriete.

Der Fall dahinter ist lehrreich, weil er nicht von bösen Eltern handelt. Großeltern mütterlicherseits verlangten Umgang mit ihren beiden Enkeln, geboren 2006 und 2008; Kontakt hatte es mit Unterbrechungen bis 2014 gegeben. Dann erfuhren die Eltern von einem Schreiben der Großeltern an das Jugendamt, in dem diese Vorwürfe gegen die Erziehung erhoben — überschrieben mit den Worten „Vorfälle von seelischer Misshandlung der Enkelkinder“. Danach war Schluss. Das Amtsgericht Erding wies den Antrag zurück, das Oberlandesgericht München die Beschwerde dagegen; der BGH bestätigte das.

Die Großeltern wollten die Kinder schützen. Vor Gericht wurde daraus der Beleg, dass sie den Erziehungsvorrang nicht respektierten — und damit das Argument, das ihren Antrag scheitern ließ.

Aus welchen Gründen wird der Umgang verweigert?

Dahinter steckt meist die Hoffnung, es gebe eine abschließende Liste zulässiger Gründe. Die gibt es nicht. Was es gibt, sind Konstellationen, in denen Gerichte die Dienlichkeit für das Kind regelmäßig verneinen:

Ein tiefes Zerwürfnis zwischen Eltern und Großeltern. Das ist der häufigste Grund. Nicht die Meinungsverschiedenheit, sondern die Zerrüttung: wenn das Kind spürt, dass es sich zwischen den Erwachsenen entscheiden müsste.

Missachtung des elterlichen Erziehungsvorrangs. Wer die Erziehung der Eltern offen infrage stellt, korrigiert oder unterläuft, liefert das Argument gegen sich selbst — siehe den BGH-Fall oben.

Schlechtreden der Eltern vor dem Kind. Das verstößt direkt gegen die Wohlverhaltenspflicht aus § 1684 Abs. 2 BGB, die über § 1685 Abs. 3 BGB auch für Großeltern gilt.

Instrumentalisierung im Elternkonflikt. Wenn Großeltern erkennbar Partei für einen Elternteil ergreifen und der Umgang zum verlängerten Arm des Streits wird.

Kaum vorhandene Bindung. Ohne tragfähige Beziehung fehlt die Grundlage, auf der ein Nutzen für das Kind aufbauen könnte.

Der klar geäußerte Wille des Kindes. Je älter das Kind, desto stärker wiegt er. Bei Jugendlichen ist er oft ausschlaggebend.

Belastung des Kindes. Wenn Besuche erkennbar Stress auslösen, Rückzug, Schlafprobleme, Loyalitätsdruck.

Und hier gehört ein Satz hin, der schwerfällt: Manche dieser Gründe sind gute Gründe. Eltern, die Kontakt begrenzen, sind nicht automatisch nachtragend. Es gibt Familien, in denen Grenzen jahrelang nicht respektiert wurden oder ein Elternteil sich erst als Erwachsener aus einer belastenden Dynamik gelöst hat. Wo die Grenze zwischen berechtigter Abgrenzung und Bestrafung verläuft, ist von außen selten sauber zu erkennen — die Muster dahinter beschreiben wir im Text über schwierige Schwiegereltern.

Das heißt nicht, dass deine Situation so liegt. Es heißt: Ein Gericht wird diese Möglichkeit prüfen und die Eltern anhören. Wer darauf vorbereitet ist, argumentiert besser als jemand, der nur die eigene Kränkung mitbringt.

Was kann ich tun, wenn ich mein Enkelkind nicht sehen darf?

In dieser Reihenfolge — sie entspricht dem, was vor Gericht später zählt.

1. Den Kontaktabbruch nicht mit Druck beantworten. Keine Briefe an Schule oder Kita, keine Nachrichten an das Kind über Dritte, kein Auftauchen am Kindergartenzaun. Jeder dieser Schritte wird später als Beleg gelesen, dass du die Entscheidungen der Eltern nicht akzeptierst.

2. Selbst um ein Gespräch bitten — schriftlich, knapp, ohne Vorwurf. Ein Satz zur Beziehung, ein konkreter kleiner Vorschlag, kein Rückblick auf Schuldfragen. Unspektakulär, aber der wirksamste Schritt überhaupt.

3. Das Jugendamt einschalten — als Vermittler, nicht als Waffe. Nach § 18 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII haben „Eltern, andere Umgangsberechtigte sowie Personen, in deren Obhut sich das Kind befindet“, einen „Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts“. Großeltern zählen dazu, denn Satz 2 derselben Vorschrift nennt § 1685 BGB ausdrücklich. Die Beratung steht dir also zu. Entscheidend ist die Haltung: Das Jugendamt ist keine Kontrollinstanz für Eltern, und eine Beschwerde über deren Erziehung kann sich gegen dich wenden. Was das Amt kann und was nicht, steht im Text über das Jugendamt im Umgangsverfahren.

4. Mediation oder Familienberatung. Bei zerrütteten Verhältnissen der einzige Weg, der die eigentliche Ursache angeht. Gerichte ordnen keinen Frieden an — sie stellen nur fest, dass es keinen gibt.

5. Anwaltliche Beratung, bevor du einen Antrag stellst. Eine Fachanwältin für Familienrecht schätzt deine Aussichten in einem Gespräch ein. Das ist billiger als ein Verfahren, das die Fronten verhärtet.

6. Erst dann das Familiengericht. Und mit realistischer Erwartung: Ein gewonnenes Verfahren ordnet Umgang an. Es stellt keine Beziehung her.

Wie läuft ein Verfahren vor dem Familiengericht ab?

Zuständig ist das Familiengericht am Amtsgericht; Umgangssachen sind Kindschaftssachen nach § 151 Nr. 2 FamFG. Das Verfahren beginnt mit deinem Antrag. Anwaltszwang besteht in Kindschaftssachen weder vor dem Familiengericht noch vor dem Oberlandesgericht; zwingend ist die anwaltliche Vertretung erst vor dem BGH (§ 114 Abs. 1 und 2 FamFG). Das heißt nicht, dass es ohne Anwalt klug ist.

Beschleunigungsgebot. Nach § 155 Abs. 1 FamFG sind Umgangsverfahren vorrangig und beschleunigt durchzuführen. Das Weitere regelt Absatz 2: Der Erörterungstermin soll spätestens einen Monat nach Beginn des Verfahrens stattfinden, das Gericht hört in diesem Termin das Jugendamt an, und eine Verlegung ist nur aus zwingenden Gründen zulässig.

Einigung vor Entscheidung. Nach § 156 Abs. 1 Satz 1 FamFG soll das Gericht in jeder Lage des Verfahrens auf ein Einvernehmen der Beteiligten hinwirken, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht. Eine Einigung wird als gerichtlich gebilligter Vergleich festgehalten (§ 156 Abs. 2 FamFG) — für Großeltern oft das bessere Ergebnis, weil es die Eltern nicht überstimmt.

Beteiligte und Aufklärung. Das Gericht kann dem Kind einen Verfahrensbeistand bestellen, es persönlich anhören und ein familienpsychologisches Gutachten einholen. Im BGH-Fall von 2017 hatte das Amtsgericht genau diesen Weg genommen — und den Antrag anschließend zurückgewiesen.

Die Entscheidung. Hier liegt ein Punkt, den der BGH im selben Beschluss geklärt hat: Das Familiengericht muss den Großelternumgang nicht förmlich ausschließen, es weist den Antrag schlicht zurück. Anders als beim Elternumgang geht es nicht darum, ein bestehendes Recht einzuschränken — es fehlt bereits an dessen Voraussetzung. Das klingt technisch, ist aber der praktische Kern: Du musst gewinnen, nicht bloß nicht verlieren. Die Kehrseite nennt der BGH selbst — die Zurückweisung stellt nur fest, dass der Antragsteller „(derzeit) kein Recht auf Umgang hat“. Ändern sich die Verhältnisse wesentlich, ist ein neuer Antrag später nicht gesperrt.

Rechtsmittel. Gegen den Beschluss ist die Beschwerde zum Oberlandesgericht möglich, in Ausnahmefällen die Rechtsbeschwerde zum BGH — im BGH-Fall vergingen zwischen Kontaktabbruch 2014 und Entscheidung 2017 rund drei Jahre.

Was kostet das?

Die Gerichtskosten richten sich nach dem Verfahrenswert. Für Umgangssachen setzt § 45 Abs. 1 Nr. 2 FamGKG ihn pauschal auf 5.000 Euro fest — unabhängig davon, wie viele Kinder betroffen sind (§ 45 Abs. 2 FamGKG). Nur wenn dieser Wert im Einzelfall unbillig wäre, darf das Gericht abweichen (§ 45 Abs. 3 FamGKG).

Gerichtsgebühr. Nach Anlage 2 zum FamGKG entspricht einem Wert von 5.000 Euro eine volle Gebühr von 170,50 Euro. Für Kindschaftssachen vor dem Familiengericht fällt davon eine 0,5-Gebühr an (Nr. 1310 des Kostenverzeichnisses) — rund 85 Euro in erster Instanz, der kleinste Posten.

Anwaltskosten. Sie richten sich nach dem RVG und demselben Gegenstandswert; bei 5.000 Euro beträgt eine volle Gebühr 354,50 Euro. Üblich sind eine 1,3-Verfahrensgebühr und eine 1,2-Terminsgebühr, dazu Auslagenpauschale und Umsatzsteuer. Für eine Seite und eine Instanz sind das gut 1.000 Euro; jede weitere Instanz kostet erneut.

Gutachten. Ein familienpsychologisches Gutachten ist meist der größte Einzelposten und übersteigt die Gerichtsgebühr um ein Vielfaches.

Wer zahlt? In Kindschaftssachen entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen; häufig trägt jede Seite ihre eigenen Anwaltskosten. Rechne nicht damit, dass die Gegenseite deine übernimmt. Bei geringem Einkommen kommt Verfahrenskostenhilfe in Betracht — frag danach, bevor du den Antrag stellst.

Die häufigsten Fehler von Großeltern

1. Den Erziehungsvorrang der Eltern nicht anerkennen. Der schwerste Fehler und der häufigste. Ob Ernährung, Bildschirmzeit, Schule oder Glaube — die Entscheidung liegt bei den Eltern, auch wenn du es besser weißt. Wer das offen infrage stellt, liefert das Argument, das den eigenen Antrag scheitern lässt.

2. Das Jugendamt als Druckmittel einsetzen. Eine Meldung über die Erziehung der eigenen Kinder zerstört die letzte Vertrauensbasis. Genau daran ist der BGH-Fall gescheitert.

3. Über die Eltern vor dem Kind sprechen. Auch andeutungsweise, auch mitfühlend gemeint. Das verstößt gegen § 1684 Abs. 2 BGB und wiegt vor Gericht schwer.

4. Das Kind als Botschafter benutzen. Nachrichten, Fragen, Geschenke mit Hintergedanken. Kinder merken das und geraten genau in den Loyalitätskonflikt, den der BGH beschreibt.

5. Zu früh vor Gericht ziehen. Ein Verfahren dokumentiert die Zerrüttung, statt sie zu heilen — und die Zerrüttung ist der Hauptgrund, warum Anträge abgewiesen werden.

6. Zu viel verlangen. Wer Ferien und Übernachtungen fordert, wirkt, als ginge es um die eigenen Bedürfnisse. Ein kleiner Vorschlag ist glaubwürdiger.

7. Den Willen des Kindes übergehen. Bei älteren Kindern und Jugendlichen ist er oft entscheidend. Gegen ein Kind lässt sich keine Beziehung anordnen.

8. Den Kontakt zum anderen Elternteil verbrennen. Nach einer Trennung entscheiden faktisch beide Eltern mit. Wer sich mit einer Seite verbündet, verliert die andere.

Das Wichtigste in Kürze

  • Das Recht existiert, aber bedingt. § 1685 Abs. 1 BGB gibt Großeltern ein Umgangsrecht, wenn der Umgang dem Wohl des Kindes dient. Ohne diese Feststellung entsteht es nicht.
  • Der Unterschied zum Elternumgang ist der Kern. Bei Eltern gehört der Umgang in der Regel zum Kindeswohl (§ 1626 Abs. 3 S. 1 BGB); bei Großeltern muss der Nutzen im Einzelfall belegt werden. Bleibt die Frage offen, verliert der Antrag.
  • Ein Detail mit Folgen. § 1685 Abs. 3 BGB verweist nur auf § 1684 Abs. 2 bis 4 BGB. Absatz 1 gilt nicht — das Kind hat keinen Anspruch auf seine Großeltern, und diese keine Umgangspflicht.
  • Zerwürfnis schlägt Bindung. Nach dem BGH (Beschluss vom 12.07.2017, XII ZB 350/16) dient der Umgang regelmäßig nicht dem Kindeswohl, wenn Eltern und Großeltern so zerstritten sind, dass das Kind in einen Loyalitätskonflikt geriete.
  • Beratung steht dir zu, Auskunft nicht. § 18 Abs. 3 SGB VIII gibt dir als Umgangsberechtigtem einen Anspruch auf Beratung durch das Jugendamt. Einen Auskunftsanspruch über das Kind hat nach § 1686 BGB nur ein Elternteil gegenüber dem anderen.
  • Kosten sind kalkulierbar, Erfolg nicht. Verfahrenswert 5.000 Euro, Gerichtsgebühr rund 85 Euro, Anwaltskosten gut 1.000 Euro je Seite und Instanz. Ein Beschluss ordnet Kontakt an — eine Beziehung stellt er nicht her.

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Häufig gestellte Fragen

Haben Großeltern ein gesetzliches Umgangsrecht?

Ja. § 1685 Abs. 1 BGB gibt Großeltern ein Recht auf Umgang mit dem Enkelkind. Es steht aber unter einer Bedingung: Der Umgang muss dem Wohl des Kindes dienen. Anders als beim Umgang der Eltern wird das nicht vermutet, sondern muss im Einzelfall festgestellt werden. Bleibt es offen, wird der Antrag zurückgewiesen.

Kann das Jugendamt Großeltern beim Umgang helfen?

§ 18 Abs. 3 SGB VIII gibt Eltern, anderen Umgangsberechtigten und Personen, in deren Obhut das Kind lebt, einen Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts. Großeltern gehören dazu. Das Jugendamt berät und vermittelt — entscheiden kann es nicht, und es vertritt nicht deine Interessen, sondern die des Kindes.

Aus welchen Gründen wird Großeltern der Umgang verweigert?

Eltern brauchen keinen Verweigerungsgrund im engen Sinn, weil das Gesetz die Dienlichkeit für das Kind schon als Voraussetzung verlangt. Praktisch führen ein tiefes Zerwürfnis mit den Eltern, die Missachtung des elterlichen Erziehungsvorrangs, Einmischung in die Erziehung, Schlechtreden der Eltern vor dem Kind und ein drohender Loyalitätskonflikt dazu, dass Gerichte den Umgang nicht anordnen.

Was kostet ein Umgangsverfahren vor dem Familiengericht?

Der Verfahrenswert beträgt in Umgangssachen 5.000 Euro (§ 45 Abs. 1 Nr. 2 FamGKG). Daraus ergibt sich in erster Instanz eine Gerichtsgebühr von rund 85 Euro. Deutlich teurer ist die anwaltliche Vertretung: Für eine Seite summieren sich Verfahrens- und Terminsgebühr samt Auslagen und Umsatzsteuer auf gut 1.000 Euro. Ein Gutachten kostet zusätzlich.

Wie lange dauert ein Umgangsverfahren?

Umgangsverfahren unterliegen dem Vorrang- und Beschleunigungsgebot des § 155 FamFG. Der erste Termin soll spätestens einen Monat nach Verfahrensbeginn stattfinden. Das Verfahren selbst dauert oft länger, vor allem wenn ein familienpsychologisches Gutachten eingeholt wird. Über mehrere Instanzen vergehen Jahre — in dem Fall, den der BGH 2017 entschied, waren es rund drei.

Haben Großeltern Anspruch auf Auskunft über das Enkelkind?

Nein. § 1686 BGB gibt nur einem Elternteil gegenüber dem anderen Elternteil einen Auskunftsanspruch über die persönlichen Verhältnisse des Kindes. Großeltern nennt die Vorschrift nicht. Wer sein Enkelkind nicht sehen darf, hat deshalb auch keinen gesetzlichen Weg, Fotos, Zeugnisse oder Nachrichten über die Entwicklung des Kindes zu erzwingen.

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