Unterhaltsvorschuss steht deinem Kind zu, wenn du alleinerziehend bist und der andere Elternteil keinen oder keinen regelmäßigen Unterhalt zahlt. Die Höhe ergibt sich aus dem gesetzlichen Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe, von dem das volle Kindergeld für ein erstes Kind abgezogen wird. Beantragt wird die Leistung schriftlich bei der zuständigen Unterhaltsvorschussstelle – in den meisten Kommunen die Unterhaltsvorschusskasse beim Jugendamt.
Wenn du diesen Artikel liest, steckst du wahrscheinlich gerade mitten in einer Situation, die dir keiner erklärt hat. Der Unterhalt kommt nicht, kam noch nie oder nur manchmal. Die Miete kommt trotzdem. Und die Amtsseiten, die du bisher gefunden hast, sagen dir zwar, dass es Unterhaltsvorschuss gibt – aber nicht, ob du ihn bekommst, wie viel, ab wann und was passiert, wenn sich etwas ändert.
Genau darum geht es hier. Wir gehen die Regeln der Reihe nach durch, in normaler Sprache, mit den Stellen, an denen Anträge in der Praxis scheitern. Die Paragrafen stehen in Klammern dabei, damit du im Zweifel nachschlagen oder dich darauf berufen kannst.
Wie viel Geld bekommt man als Unterhaltsvorschuss?
Die Ausgangshöhe ist bundesweit einheitlich und hängt allein vom Alter deines Kindes ab – nicht von deinem Einkommen, nicht von deiner Miete, nicht davon, was der andere Elternteil eigentlich zahlen müsste. Von diesem Ausgangsbetrag werden anschließend nur bestimmte Zahlungen abgezogen, die im selben Monat bei deinem Kind ankommen; welche das sind, steht weiter unten.
Die Rechnung dahinter hat zwei Schritte (§ 2 Abs. 1 und 2 UhVorschG):
- Ausgangspunkt ist der monatliche Mindestunterhalt der Altersstufe deines Kindes nach § 1612a BGB.
- Davon wird das volle Kindergeld abgezogen, das für ein erstes Kind gezahlt wird.
Der Mindestunterhalt wird alle zwei Jahre per Rechtsverordnung neu festgelegt (§ 1612a Abs. 4 BGB). Seit dem 1. Januar 2026 beträgt er 486 Euro in der ersten, 558 Euro in der zweiten und 653 Euro in der dritten Altersstufe (§ 1 Mindestunterhaltsverordnung). Das Kindergeld liegt bei 259 Euro monatlich (§ 66 Abs. 1 EStG).
| Alter des Kindes | Altersstufe nach § 1612a BGB | Berechnungsgrundlage 2026 | Unterhaltsvorschuss 2026 |
|---|---|---|---|
| 0 bis 5 Jahre | erste Altersstufe (87 Prozent des Existenzminimums) | 486 Euro minus 259 Euro Kindergeld | 227 Euro |
| 6 bis 11 Jahre | zweite Altersstufe (100 Prozent) | 558 Euro minus 259 Euro Kindergeld | 299 Euro |
| 12 bis 17 Jahre | dritte Altersstufe (117 Prozent) | 653 Euro minus 259 Euro Kindergeld | 394 Euro |
Eine Beobachtung, die viele irritiert: Gegenüber 2025 hat sich an den Auszahlungsbeträgen nichts geändert. Das liegt daran, dass zum 1. Januar 2026 sowohl der Mindestunterhalt als auch das Kindergeld um jeweils vier Euro gestiegen sind. Die beiden Erhöhungen heben sich in der Rechnung exakt auf. Weil sich die Zahlen alle paar Jahre verschieben, lohnt sich vor jeder Planung ein Blick auf die aktuelle Verordnung – die Mechanik dahinter bleibt aber immer dieselbe.
Vier Details, die auf Merkblättern selten stehen:
- Der Wechsel in die nächste Altersstufe kommt früher, als du denkst. Der höhere Betrag gilt ab dem Beginn des Monats, in dem dein Kind das entsprechende Lebensjahr vollendet (§ 1612a Abs. 3 BGB). Wird dein Kind am 28. Juni sechs, gilt der höhere Satz schon ab dem 1. Juni.
- Beträge werden auf volle Euro aufgerundet, und Beträge unter fünf Euro werden gar nicht ausgezahlt (§ 9 Abs. 3 UhVorschG).
- Zahlt der andere Elternteil unregelmäßig etwas, wird das angerechnet. Auf die Leistung werden Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils sowie Waisenbezüge nach dem Tod des anderen Elternteils oder eines Stiefelternteils angerechnet, die im selben Monat eingehen (§ 2 Abs. 3 UhVorschG). Du bekommst dann die Differenz, nicht beides. Wie sich der reguläre Kindesunterhalt berechnet, erklärt unser Guide zum Kindesunterhalt.
- Besucht dein Kind keine allgemeinbildende Schule mehr, mindert sich die Leistung, soweit seine eigenen Vermögenseinkünfte und der Ertrag zumutbarer Arbeit zum Unterhalt ausreichen – beides zählt nur zur Hälfte, und bei Auszubildenden werden zusätzlich pauschal 100 Euro für ausbildungsbedingten Aufwand abgezogen (§ 2 Abs. 4 UhVorschG). Für Azubis in der dritten Altersstufe sind die 394 Euro deshalb ein Höchst-, kein Festbetrag.
Liegen die Voraussetzungen nur für einen Teil des Monats vor, wird anteilig gezahlt (§ 2 Abs. 1 Satz 3 UhVorschG).
Warum wird das volle Kindergeld abgezogen?
Das ist die Frage, an der viele hängen bleiben – und sie ist berechtigt, weil hier tatsächlich zwei verschiedene Regeln nebeneinander stehen.
Beim regulären Kindesunterhalt gilt: Erfüllt ein Elternteil seine Unterhaltspflicht dadurch, dass er das Kind betreut, wird das Kindergeld nur zur Hälfte zur Deckung des Barbedarfs verwendet (§ 1612b Abs. 1 Nr. 1 BGB). Der Elternteil, der Geld zahlt, darf sich also nur die Hälfte des Kindergelds anrechnen lassen. Die andere Hälfte gilt als Ausgleich für die Betreuungsleistung.
Beim Unterhaltsvorschuss ordnet das Gesetz dagegen ausdrücklich an, dass sich die Leistung um das volle für ein erstes Kind zu zahlende Kindergeld mindert (§ 2 Abs. 2 UhVorschG).
Der Grund liegt in der unterschiedlichen Konstruktion. Beim Kindesunterhalt teilen sich zwei Elternteile die Verantwortung: Einer betreut, einer zahlt. Die hälftige Anrechnung ist die Verrechnung zwischen diesen beiden. Beim Unterhaltsvorschuss gibt es diesen zweiten zahlenden Elternteil faktisch nicht – deshalb springt der Staat ein. Und der Staat rechnet vor, was bei deinem Kind ohnehin schon aus öffentlichen Mitteln ankommt: das Kindergeld, das du in voller Höhe erhältst. Der Vorschuss schließt nur die verbleibende Lücke bis zum Mindestunterhalt.
Für dich heißt das in der Praxis: Der Unterhaltsvorschuss ist niedriger als der Unterhalt, den der andere Elternteil eigentlich schuldet. Er ist eine Grundsicherung des Mindestbedarfs, kein voller Ersatz. Was der andere Elternteil tatsächlich schuldet und wann er sich auf fehlende Leistungsfähigkeit berufen kann, liest du im Artikel Kein Unterhalt zahlen müssen.
Wer hat Anspruch auf Unterhaltsvorschuss?
Das Gesetz nennt vier Voraussetzungen, die gleichzeitig erfüllt sein müssen – die vierte betrifft nur einen Teil der Antragstellenden (§ 1 Abs. 1 und Abs. 2a UhVorschG):
Erstens: Das Alter. Dein Kind hat das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet. Für ältere Kinder gilt eine Sonderregel, die weiter unten einen eigenen Abschnitt bekommt.
Zweitens: Dein Status. Dein Kind lebt in Deutschland bei dir, und du bist ledig, verwitwet oder geschieden oder lebst von deinem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt. Als dauernd getrennt lebend giltst du, wenn ein Getrenntleben im Sinne des § 1567 BGB vorliegt – oder wenn dein Ehepartner wegen Krankheit, Behinderung oder aufgrund gerichtlicher Anordnung voraussichtlich mindestens sechs Monate in einer Anstalt untergebracht ist (§ 1 Abs. 2 UhVorschG). Was Getrenntleben im rechtlichen Sinn genau bedeutet und ab wann es zählt, steht in unserer Checkliste zum Trennungsjahr.
Drittens: Der fehlende Unterhalt. Dein Kind erhält keinen oder keinen regelmäßigen Unterhalt vom anderen Elternteil – oder, wenn dieser oder ein Stiefelternteil gestorben ist, keine Waisenbezüge mindestens in der Höhe, die dem Unterhaltsvorschuss entspricht.
Viertens, wenn du keinen deutschen oder EU-Pass hast: dein Aufenthaltstitel. Nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländerinnen und Ausländer haben den Anspruch nur mit bestimmten Titeln – etwa Niederlassungserlaubnis, Daueraufenthalt-EU, Blaue Karte EU oder einer Aufenthaltserlaubnis, die mindestens sechs Monate zur Erwerbstätigkeit berechtigt (§ 1 Abs. 2a UhVorschG). Bei humanitären Titeln nach §§ 23 Abs. 1, 23a oder 25 Abs. 3 bis 5 AufenthG kommt der Anspruch hinzu, sobald du erwerbstätig bist, Elternzeit oder Leistungen nach dem SGB III beziehst – oder spätestens, wenn du dich seit mindestens 15 Monaten erlaubt, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhältst. Minderjährige nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer sind unabhängig von einer Erwerbstätigkeit anspruchsberechtigt. Wenn dein Antrag früher an diesem Punkt gescheitert ist, lohnt nach 15 Monaten ein neuer Anlauf.
Wichtig für alle, die sich das nicht zu fragen trauen: Für dich als Elternteil gibt es keine Einkommensgrenze. Ob du 1.200 oder 4.000 Euro verdienst, spielt für Kinder unter zwölf keine Rolle. Der Anspruch gehört rechtlich deinem Kind, nicht dir. Auch das Sorgerecht ist keine Voraussetzung – entscheidend ist, bei wem das Kind lebt. Wenn du dazu Fragen hast, hilft der Überblick zum Sorgerecht weiter.
Was gilt besonders für Kinder ab 12 Jahren?
Hier wird es kompliziert, und hier erklären die Amtsseiten am wenigsten. Bis 2017 war bei zwölf Jahren komplett Schluss. Seitdem gibt es die Leistung bis zum 18. Geburtstag – aber nur unter zusätzlichen Bedingungen (§ 1 Abs. 1a UhVorschG).
Ab dem zwölften Geburtstag deines Kindes muss eine von drei Alternativen erfüllt sein. Das Gesetz fasst die ersten beiden in § 1 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 zusammen, die dritte steht in Nr. 2:
- Dein Kind bezieht keine Leistungen nach dem SGB II (Bürgergeld). Oder:
- Durch den Unterhaltsvorschuss kann die Hilfebedürftigkeit deines Kindes vermieden werden. Das heißt: Dein Kind bekommt zwar aktuell Bürgergeld, aber mit dem Vorschuss würde es aus dem Leistungsbezug herausfallen. Diese Variante geht leicht unter – sie rettet den Anspruch in genau den Fällen, in denen die 394 Euro den Ausschlag geben. Oder:
- Du selbst verfügst über ein Einkommen von mindestens 600 Euro. Gemeint ist Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II, und zwar mit zwei Besonderheiten: Das Kindergeld zählt dabei nicht mit, und die Absetzbeträge nach § 11b SGB II werden nicht abgezogen. Es geht also um den Bruttobetrag vor den üblichen sozialrechtlichen Abzügen, nicht um das, was am Monatsende auf deinem Konto liegt.
Ein Punkt, der über Erfolg oder Ablehnung entscheiden kann: Für die beiden Varianten, bei denen gerechnet wird – Vermeidung der Hilfebedürftigkeit und Höhe deines Einkommens -, ist der Jobcenter-Bescheid maßgeblich, der für den Monat zuletzt bekannt gegeben wurde, in dem dein Kind zwölf wird (§ 1 Abs. 1a Satz 2 UhVorschG). Beantragst du später, zählt der Bescheid für den Monat der Antragstellung. Die Feststellung wirkt dann bis zum Monat der nächsten Überprüfung (§ 1 Abs. 1a Satz 3).
Praktisch heißt das: Wenn du weißt, dass dein Kind bald zwölf wird, lohnt es sich, den Bescheid und deine Einkommensnachweise vorher zu sortieren. Ein veralteter oder fehlender Bescheid ist ein typischer Grund, warum eine laufende Zahlung am zwölften Geburtstag plötzlich stoppt.
Wann besteht kein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss?
Das Gesetz nennt die Ausschlussgründe ausdrücklich (§ 1 Abs. 3 und 4 UhVorschG):
- Ihr lebt zusammen. Lebst du mit dem anderen Elternteil zusammen, besteht kein Anspruch – unabhängig davon, ob ihr verheiratet seid.
- Du verweigerst die Auskünfte, die zur Durchführung des Gesetzes erforderlich sind.
- Du wirkst bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthalts des anderen Elternteils nicht mit.
- Der andere Elternteil hat vorausgeleistet. Für Monate, in denen er seine Unterhaltspflicht durch Vorausleistung bereits erfüllt hat, gibt es keinen Vorschuss.
- Der Bedarf ist über das SGB VIII gedeckt, etwa bei Vollzeitpflege oder Heimunterbringung. Soweit das der Fall ist, besteht kein Anspruch.
Dazu kommt der Fall, der gar kein Ausschluss ist, sondern ein Nichterfüllen der Grundvoraussetzung: Wenn der andere Elternteil regelmäßig mindestens in der Höhe zahlt, die dem Unterhaltsvorschuss entspricht, brauchst du ihn nicht – und bekommst ihn deshalb auch nicht. Zahlt er weniger oder unregelmäßig, greift die Anrechnungsregel aus § 2 Abs. 3, und du bekommst die Differenz.
Bei allem, was mit Vaterschaft und Aufenthaltsermittlung zu tun hat, ist das Jugendamt übrigens nicht nur Kontrollinstanz, sondern auch Unterstützung. Welche Rolle es in solchen Verfahren spielt, beschreibt der Artikel Umgangsrecht und Jugendamt.
Was passiert, wenn du den anderen Elternteil nicht benennen willst oder kannst?
Das ist einer der schwierigsten Punkte, und er verdient eine ehrliche Antwort: Eine Weigerung kann dich den Anspruch kosten.
Das Gesetz unterscheidet nicht nach deinen Gründen. Wer sich weigert, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthalts mitzuwirken, hat keinen Anspruch (§ 1 Abs. 3 UhVorschG). Der Hintergrund ist systematisch: Das Land will sich das Geld beim anderen Elternteil zurückholen. Ohne Namen und Aufenthalt geht das nicht.
Entscheidend ist der Unterschied zwischen nicht wollen und nicht können. Wenn du beiträgst, was du weißt – Name, letzter bekannter Wohnort, Arbeitgeber, Geburtsdatum, gemeinsame Bekannte – und die Behörde findet den anderen Elternteil trotzdem nicht, ist das keine Weigerung. Die Ermittlungslast liegt dann nicht mehr bei dir. Notiere dir in solchen Fällen, was du wann angegeben hast.
Anders liegt es, wenn du bewusst schweigst. Das kommt vor, und die Gründe sind oft ernst: Angst vor Kontaktaufnahme, Gewalterfahrungen, ein bewusst gewählter Schnitt. Rechtlich ändert das an der Mitwirkungspflicht nichts. Praktisch solltest du solche Umstände aber offen bei der Unterhaltsvorschusskasse ansprechen, statt einfach Angaben wegzulassen – Behörden können Schutzinteressen im Verfahren berücksichtigen, aber nur, wenn sie davon wissen. Wenn es um die dauerhafte Regelung der elterlichen Verantwortung geht, ist auch das alleinige Sorgerecht ein Thema, über das du dich informieren solltest.
Umgekehrt trifft die Auskunftspflicht ausdrücklich auch die andere Seite: Der Elternteil, bei dem dein Kind nicht lebt, muss der zuständigen Stelle auf Verlangen Auskunft geben und darlegen, dass er seiner Unterhaltspflicht nachkommt (§ 6 Abs. 1 UhVorschG). Auch sein Arbeitgeber, Versicherungsunternehmen, Sozialleistungsträger und Finanzämter sind auskunftspflichtig (§ 6 Abs. 2 und 5), und über das Bundeszentralamt für Steuern ist unter bestimmten Voraussetzungen ein Kontenabruf möglich (§ 6 Abs. 6).
Ein wenig bekanntes Recht zum Schluss dieses Abschnitts: Auf deinen Antrag hin ist die zuständige Stelle verpflichtet, dir die Auskünfte aus den Absätzen 1, 2 und 6 zu übermitteln – also die des anderen Elternteils, seines Arbeitgebers und seiner Versicherung sowie das Ergebnis eines Kontenabrufs. Das gilt nach Maßgabe des § 74 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a SGB X, also im Rahmen der Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen (§ 6 Abs. 7 UhVorschG). Du hast damit einen Weg, an Informationen über die wirtschaftlichen Verhältnisse des anderen Elternteils zu kommen, die du für einen späteren Unterhaltstitel brauchst.
Wann wird der Unterhaltsvorschuss ausgezahlt?
Die Auszahlung erfolgt monatlich im Voraus (§ 9 Abs. 3 UhVorschG). Das Geld ist also für den laufenden Monat gedacht, nicht als nachträgliche Erstattung. Der konkrete Zahltag hängt von deiner Kasse und deiner Bank ab; das Gesetz legt nur den Voraus-Charakter fest.
Wichtiger als der Zahltag ist der Beginn. Hier gilt eine Regel, die viele Familien Geld kostet:
- Die Leistung wird erbracht, sobald ein wirksamer Antrag gestellt wurde und die Voraussetzungen vorliegen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 UhVorschG).
- Lagen alle Voraussetzungen bereits am Beginn des Kalendermonats vor, in dem du den Antrag gestellt hast, bekommst du die Leistung ab dem Beginn dieses Monats (§ 4 Abs. 1 Satz 2). Du verlierst also nicht die Tage bis zur Antragstellung.
- Rückwirkend gezahlt wird längstens für den letzten Monat vor dem Monat der Antragstellung – und auch das nur, soweit es nicht an zumutbaren Bemühungen deinerseits gefehlt hat, den anderen Elternteil zu Unterhaltszahlungen zu veranlassen (§ 4 Abs. 2 UhVorschG).
Ein Monat. Mehr nicht. Wer ein halbes Jahr wartet, weil er auf eine Einigung hofft oder den Papierkram nicht schafft, bekommt fünf dieser sechs Monate nie wieder. Wenn du unsicher bist, ob du überhaupt Anspruch hast: Stell den Antrag trotzdem und kläre die offenen Punkte danach. Das Antragsdatum sichert dir den Zeitraum, eine Ablehnung kostet dich nichts.
Wird eine laufende Zahlung gestoppt, gibt es ebenfalls Regeln zu deinem Schutz. Die zuständige Stelle darf die Zahlung vorläufig einstellen, wenn sie von Tatsachen erfährt, die kraft Gesetzes zum Ruhen oder Wegfall des Anspruchs führen und den Bescheid deshalb aufhebbar machen. Vorher muss sie dir die geplante Einstellung und die Gründe mitteilen und dir 14 Tage Zeit zur Äußerung geben (§ 9 Abs. 4 UhVorschG). Und wenn der Bescheid zwei Monate nach der vorläufigen Einstellung noch nicht aufgehoben ist, muss die Zahlung unverzüglich nachgeholt werden (§ 9 Abs. 5).
Prüfe außerdem jeden Bescheid: In ihm müssen die angerechneten Beträge ausgewiesen sein (§ 9 Abs. 2 UhVorschG). Nur so kannst du nachvollziehen, ob richtig gerechnet wurde.
Wie lange bekommt man maximal Unterhaltsvorschuss?
Hier hält sich eine veraltete Zahl hartnäckig: 72 Monate. Diese Höchstbezugsdauer gibt es nicht mehr. Mit der Reform zum 1. Juli 2017 ist sie entfallen, und gleichzeitig wurde der Anspruch über die Altersgrenze von zwölf hinaus bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres verlängert – allerdings nur unter den Zusatzbedingungen des § 1 Abs. 1a UhVorschG.
Das heutige Gesetz ist in diesem Punkt bemerkenswert kurz: Die Leistung wird bis zum Entfallen des Anspruchs erbracht und für diese Dauer bewilligt (§ 3 UhVorschG). Es gibt also weder eine Monatsgrenze noch eine Obergrenze in Euro. Die einzige feste Grenze ist der 18. Geburtstag deines Kindes.
Wenn du also irgendwo liest, nach sechs Jahren sei Schluss – das ist ein Text, der seit 2017 nicht aktualisiert wurde.
Wann entfällt der Unterhaltsvorschuss?
Der Anspruch endet nicht nach Ablauf einer Frist, sondern in dem Moment, in dem eine der Voraussetzungen wegfällt. Diese Situationen solltest du kennen:
Der andere Elternteil zieht wieder ein. Sobald ihr zusammenlebt, entfällt der Anspruch (§ 1 Abs. 3 UhVorschG). Das gilt auch für einen Versöhnungsversuch. Melde ihn, statt abzuwarten, wie es sich entwickelt.
Du heiratest neu. Das Gesetz verlangt, dass du ledig, verwitwet oder geschieden bist oder dauernd getrennt lebst (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 UhVorschG). Nach einer neuen Eheschließung trifft nach dem Gesetzeswortlaut keiner dieser Status mehr auf dich zu. Ziehst du dagegen unverheiratet mit einem neuen Partner zusammen, der nicht der andere Elternteil ist, bleibst du im Sinne dieser Vorschrift ledig – eine neue Partnerschaft allein beendet den Anspruch also nicht. Weil sich Behörden hier im Detail unterscheiden können, gilt: melden und entscheiden lassen, nicht selbst auslegen.
Der Unterhalt fließt wieder regelmäßig. Zahlt der andere Elternteil dauerhaft mindestens den maßgeblichen Betrag, entfällt der Anspruch. Zahlt er weniger, wird angerechnet und du bekommst die Differenz.
Dein Kind wird zwölf und die Zusatzvoraussetzungen fehlen. Die Stelle, an der laufende Zahlungen typischerweise abreißen. Siehe den Abschnitt oben.
Dein Kind zieht um. Der Antrag ist an die durch Landesrecht bestimmte Stelle im Bezirk des Wohnsitzes deines Kindes zu richten (§ 9 Abs. 1 Satz 2 UhVorschG). Bei einem Umzug in eine andere Stadt wechselt damit die zuständige Kasse. Der Anspruch selbst endet dadurch nicht, aber du musst dich aktiv bei der neuen Stelle melden, sonst reißt die Zahlung ab.
Dein Kind zieht zum anderen Elternteil. Hier endet dein Anspruch, denn das Gesetz verlangt, dass das Kind bei dir lebt (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 UhVorschG). Melde das sofort – für Monate, in denen die Voraussetzungen nicht mehr vorlagen, musst du gezahlte Beträge sonst ersetzen (§ 5 Abs. 1 UhVorschG), und eine unterlassene Mitteilung ist eine Ordnungswidrigkeit (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 UhVorschG). Der Elternteil, bei dem dein Kind künftig lebt, muss einen eigenen, neuen Antrag stellen – die alte Bewilligung läuft nicht auf ihn über.
Dein Kind wird 18. Danach muss der Unterhalt direkt gegenüber dem anderen Elternteil geltend gemacht werden.
In all diesen Fällen giltst du als meldepflichtig: Du bist verpflichtet, Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind, unverzüglich mitzuteilen (§ 6 Abs. 4 UhVorschG). Das ist keine Formalie. Wer vorsätzlich oder fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben macht oder eine Mitteilung unterlässt und dadurch Zahlungen auslöst, muss den Betrag ersetzen (§ 5 Abs. 1 UhVorschG). Zusätzlich ist eine nicht richtige, unvollständige oder nicht unverzügliche Mitteilung eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einer Geldbuße geahndet werden (§ 10 UhVorschG). Was in solchen Fällen konkret auf dich zukommt, steht im Artikel Unterhaltsvorschuss zurückzahlen.
Der Vorschuss ersetzt keinen Unterhaltstitel
Das ist der Punkt, den man am leichtesten missversteht – und der langfristig der teuerste sein kann.
Der Unterhaltsvorschuss befreit den anderen Elternteil nicht von seiner Unterhaltspflicht. Er verschiebt nur, wer das Geld eintreibt. Solange dein Kind die Leistung bekommt, geht sein Unterhaltsanspruch gegen den anderen Elternteil in Höhe des Vorschusses zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf das Land über (§ 7 Abs. 1 UhVorschG). Das Land holt sich das Geld beim Unterhaltspflichtigen zurück, nicht bei dir.
Für dich folgen daraus drei praktische Konsequenzen:
Erstens: Der Rückgriff für die Vergangenheit funktioniert nicht rückwirkend ins Blaue. Der andere Elternteil kann für zurückliegende Zeiten nur ab dem Zeitpunkt in Anspruch genommen werden, zu dem die Voraussetzungen des § 1613 BGB vorlagen oder zu dem er vom Antrag Kenntnis erhalten hat und darüber belehrt wurde (§ 7 Abs. 2 UhVorschG). Auch das spricht dafür, den Antrag früh zu stellen.
Zweitens: Der Anspruchsübergang darf dir nicht schaden. Für spätere Zeiträume, in denen dein Kind keinen Vorschuss erhält, kannst du den Unterhalt weiterhin selbst verlangen – der Übergang kann nicht zu deinem Nachteil geltend gemacht werden (§ 7 Abs. 3 Satz 2 UhVorschG).
Drittens: Ein eigener Titel bleibt sinnvoll. Weil der Vorschuss auf den Mindestunterhalt abzüglich Kindergeld gedeckelt ist, deckt er in vielen Fällen weniger ab, als der andere Elternteil tatsächlich schuldet. Für die Differenz und für die Zeit nach dem 18. Geburtstag brauchst du einen Unterhaltstitel. Das Land kann den übergegangenen Anspruch im Einvernehmen mit dir sogar zurückübertragen, damit du ihn selbst gerichtlich geltend machst – Kosten, mit denen du dadurch belastet wirst, sind zu übernehmen (§ 7 Abs. 4 UhVorschG).
Neben dem Kindesunterhalt kann dir als getrennt lebendem Ehepartner außerdem ein eigener Anspruch zustehen. Was dahintersteckt, erklärt der Artikel zum Trennungsunterhalt.
Unterhaltsvorschuss beantragen: der Weg Schritt für Schritt
Zuständig ist die Unterhaltsvorschusskasse – in den allermeisten Kommunen beim Jugendamt angesiedelt. Das Gesetz selbst legt die Behörde nicht bundeseinheitlich fest; Bezeichnung, Formulare und Ablauf unterscheiden sich deshalb von Ort zu Ort. Der Antrag soll an die durch Landesrecht bestimmte Stelle in dem Bezirk gerichtet werden, in dem dein Kind seinen Wohnsitz hat (§ 9 Abs. 1 Satz 2 UhVorschG). Bei einem Umzug in eine andere Stadt wechselt damit in der Regel die zuständige Kasse. Weil es sich nur um eine Soll-Vorschrift handelt, ist ein bei der falschen Stelle eingegangener Antrag nicht verloren – er wird weitergeleitet, und dein Antragsdatum bleibt erhalten.
- Zuständige Stelle finden. Suche nach Unterhaltsvorschusskasse plus deinem Wohnort. Maßgeblich ist der Wohnsitz deines Kindes, nicht dein Arbeitsort.
- Antragsformular besorgen. Viele Kommunen bieten es als PDF an, manche inzwischen als Online-Antrag. Der Antrag muss schriftlich gestellt werden (§ 9 Abs. 1 UhVorschG).
- Unterlagen zusammenstellen. Welche Nachweise verlangt werden, regelt das Gesetz nicht abschließend; in der Praxis fragen die Kassen meist nach: Geburtsurkunde deines Kindes, deinem Ausweis, einer Meldebescheinigung für dein Kind, dem Nachweis deines Familienstands (Scheidungsbeschluss, Sterbeurkunde oder Nachweis über das Getrenntleben), dem Kindergeldbescheid, deiner Bankverbindung, allen Angaben zum anderen Elternteil (Name, Geburtsdatum, letzte bekannte Anschrift, Arbeitgeber), Belegen über bisher gezahlten oder ausgebliebenen Unterhalt sowie einem vorhandenen Unterhaltstitel oder der Vaterschaftsanerkennung.
- Bei Kindern ab zwölf zusätzlich vorbereiten: den aktuellen Jobcenter-Bescheid oder deine Einkommensnachweise für die 600-Euro-Grenze.
- Antrag einreichen und Datum sichern. Gib den Antrag persönlich mit Eingangsstempel ab oder schicke ihn nachweisbar. Das Datum entscheidet über den Leistungsbeginn.
- Fehlende Unterlagen nachreichen. Warte nicht, bis der Ordner vollständig ist – reiche den Antrag ein und liefere den Rest nach.
- Bei der Sachaufklärung mitwirken. Beantworte Rückfragen zum anderen Elternteil zügig und vollständig.
- Bescheid prüfen. Kontrolliere Altersstufe, Anrechnungen und Beginn. Die angerechneten Beträge müssen im Bescheid stehen (§ 9 Abs. 2 UhVorschG).
- Änderungen sofort melden (§ 6 Abs. 4 UhVorschG).
Checkliste: Habe ich Anspruch auf Unterhaltsvorschuss?
Geh die folgenden Punkte durch. Es gibt keine Punktzahl und keine Auswertung – bei einer Sozialleistung wäre das irreführend, weil schon ein einziges Kriterium den Ausschlag geben kann.
| Frage | Für den Anspruch nötig |
|---|---|
| Lebt dein Kind dauerhaft bei dir? | Ja |
| Bist du ledig, verwitwet, geschieden oder lebst du dauernd getrennt? | Ja |
| Lebst du mit dem anderen Elternteil zusammen? | Nein |
| Ist dein Kind unter 18? | Ja |
| Erhält dein Kind regelmäßig Unterhalt mindestens in Höhe des Vorschusses? | Nein |
| Bist du bereit, Auskünfte über den anderen Elternteil zu geben und bei der Feststellung der Vaterschaft und seines Aufenthalts mitzuwirken? | Ja |
| Nur wenn dein Kind 12 oder älter ist: Bezieht es kein Bürgergeld, würde der Vorschuss die Hilfebedürftigkeit beenden, oder hast du mindestens 600 Euro eigenes Einkommen? | Ja, mindestens eine dieser drei Varianten |
| Falls du nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländerin/Ausländer bist: Hast du einen Aufenthaltstitel nach § 1 Abs. 2a UhVorschG? | Ja |
Wenn du alle Zeilen so beantworten kannst, spricht viel für einen Anspruch. Wenn eine Zeile nicht passt, ist der Fall damit nicht automatisch erledigt – gerade bei unklarem Aufenthalt des anderen Elternteils, bei Vorausleistungen oder bei der Prüfung ab zwölf Jahren kommt es auf Details an.
Diese Checkliste ist ausdrücklich kein Bescheid und keine verbindliche Auskunft. Über deinen Anspruch entscheidet allein die Unterhaltsvorschusskasse – schriftlich und mit Begründung. Nutze die Liste, um vorbereitet in das Gespräch zu gehen, nicht, um dich selbst abzulehnen.
Das Wichtigste in Kürze
- Die Höhe ist keine feste Zahl, sondern eine Rechnung: Mindestunterhalt der Altersstufe minus volles Kindergeld für ein erstes Kind (§ 2 UhVorschG). Für 2026 ergibt das 227, 299 und 394 Euro.
- Für Kinder unter zwölf gibt es keine Einkommensgrenze für dich als Elternteil. Der Anspruch gehört rechtlich deinem Kind.
- Ab dem zwölften Geburtstag greift die Zusatzprüfung aus § 1 Abs. 1a UhVorschG – kein Bürgergeldbezug, Vermeidung der Hilfebedürftigkeit oder mindestens 600 Euro eigenes Einkommen. Das ist die Stelle, an der laufende Zahlungen typischerweise abreißen.
- Rückwirkend gibt es höchstens einen Monat (§ 4 Abs. 2 UhVorschG). Warten kostet dich bares Geld, ein früher Antrag kostet nichts.
- Eine Höchstbezugsdauer existiert seit der Reform 2017 nicht mehr. Gezahlt wird, bis der Anspruch entfällt, längstens bis 18 (§ 3 UhVorschG).
- Der Vorschuss ist geliehene Zeit, kein Schuldenerlass: Der Unterhaltsanspruch geht auf das Land über, der andere Elternteil bleibt zahlungspflichtig (§ 7 UhVorschG).
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- Umgangsrecht erklärt – warum Umgang und Unterhalt rechtlich getrennt zu betrachten sind
- Trennungsjahr: Ablauf und Checkliste – was Getrenntleben rechtlich bedeutet und woran du es festmachst
Dieser Artikel gibt dir einen Überblick über die gesetzlichen Regeln, ersetzt aber keine Rechtsberatung im Einzelfall. Bei Ablehnungen, Rückforderungen oder unklarer Zuständigkeit lohnt sich der Weg zur Unterhaltsvorschusskasse selbst oder zu einer Fachanwältin für Familienrecht.




