Die Vaterschaftsanerkennung ist der Weg, auf dem ein Mann rechtlich Vater wird, wenn er bei der Geburt nicht mit der Mutter verheiratet ist. Er erklärt die Anerkennung persönlich beim Jugendamt, Standesamt, Notar oder Amtsgericht, die Mutter stimmt zu, und beides wird öffentlich beurkundet. Das geht schon vor der Geburt und kostet beim Jugendamt nichts. Das Sorgerecht bekommt der Vater dadurch nicht automatisch: Dafür braucht ihr zusätzlich Sorgeerklärungen.
Klingt nach Formularkram, ist aber eine der folgenreichsten Unterschriften, die ihr als Eltern leistet. Sie entscheidet über Unterhalt, Erbrecht, den Namen und manchmal die Staatsangehörigkeit eures Kindes. Und sie lässt sich nicht einfach zurücknehmen, wenn die Beziehung später endet.
In diesem Ratgeber erklären wir den Ablauf, zeigen, welche Unterlagen Behörden verlangen, und ordnen zwei Gesetzesänderungen aus dem Jahr 2026 ein, die auf manchen Serviceseiten von Behörden noch nicht auftauchen. Rechtsstand ist der 19. Oktober 2026.
Hinweis: Das ist Orientierung, keine Rechtsberatung. Ob eine Regel in eurem Fall greift, klären verbindlich das Jugendamt oder eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt für Familienrecht.
Was ist eine Vaterschaftsanerkennung?
Die Mutter ordnet das Gesetz einem Kind automatisch zu: Mutter ist die Frau, die das Kind geboren hat (§ 1591 BGB). Beim Vater ist es komplizierter. Nach § 1592 BGB ist Vater der Mann,
- der bei der Geburt mit der Mutter verheiratet ist,
- der die Vaterschaft anerkannt hat oder
- dessen Vaterschaft ein Gericht festgestellt hat.
Für verheiratete Paare erledigt sich die Frage von selbst. Seid ihr nicht verheiratet, hat euer Kind rechtlich zunächst keinen Vater, es sei denn, die Mutter ist mit einem anderen Mann verheiratet (dazu unten mehr). Das gilt auch, wenn ihr seit Jahren zusammenlebt. Erst die Anerkennung macht aus dem biologischen oder sozialen Vater den rechtlichen.
Das betrifft viele Familien. 2025 kamen in Deutschland 654.241 Kinder lebend zur Welt, 207.388 davon hatten laut Statistischem Bundesamt nicht verheiratete Eltern. Das sind 31,7 Prozent, also fast jedes dritte Kind (eigene Berechnung aus den Destatis-Zahlen).
Zwei Dinge vorab:
- Die Anerkennung ist kein Gentest. Beim Termin prüft niemand, ob der Mann biologisch der Vater ist. Einen Abstammungsnachweis verlangen die Behörden nur in Sonderfällen, dazu unten mehr.
- Sie betrifft die Vaterschaft eines Mannes. § 1592 BGB spricht ausdrücklich vom „Mann“, und Mutter ist nach § 1591 BGB nur die Frau, die das Kind geboren hat. Eine zweite Mutter kann ihre Elternschaft nach geltendem Recht nicht auf diesem Weg anerkennen.
Wer muss der Vaterschaftsanerkennung zustimmen?
Die Erklärung des Mannes allein reicht nicht. Nach § 1595 BGB braucht die Anerkennung
- die Zustimmung der Mutter. Ohne sie wird die Anerkennung nicht wirksam. Nur wenn die Mutter verstorben ist, entfällt dieses Erfordernis.
- die Zustimmung des Kindes. Bei einem Baby erledigt das die Mutter mit: Hat sie das Sorgerecht, gilt die Zustimmung für das Kind mit ihrer eigenen als erteilt (§ 1596 Abs. 4 BGB). Neu seit April 2026: Ab 14 Jahren muss ein Kind auch dann selbst zustimmen, wenn die Mutter das Sorgerecht hat; ihre Zustimmung gilt dann nur als Einverständnis der gesetzlichen Vertreterin (§ 1596 Abs. 4 Satz 3 und 4 BGB, zur Begründung Drucksache 21/2997). Ein volljähriges Kind entscheidet allein.
Dazu kommen vier Formregeln:
- Nur persönlich. Der Mann muss die Anerkennung selbst erklären, eine Vollmacht reicht nicht (§ 1596 Abs. 1 BGB). Für die Zustimmung der Mutter gilt dasselbe. Ihr könnt aber gemeinsam oder getrennt zum Termin gehen.
- Ohne Wenn und Aber. Eine Anerkennung unter einer Bedingung oder mit einer Zeitbestimmung ist unwirksam (§ 1594 Abs. 3 BGB). „Ich erkenne an, falls ein Test das bestätigt“ funktioniert also nicht.
- Öffentlich beurkundet. Anerkennung und Zustimmungen müssen öffentlich beurkundet werden (§ 1597 BGB). Eine selbst geschriebene und unterschriebene Erklärung hat keine Wirkung. Die beurkundende Stelle schickt beglaubigte Abschriften an Vater, Mutter, Kind und Standesamt.
- Wirkung erst ab Wirksamkeit. Rechte und Pflichten aus der Vaterschaft können, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, erst ab dem Zeitpunkt geltend gemacht werden, zu dem die Anerkennung wirksam ist (§ 1594 Abs. 1 BGB).
Stimmt die Mutter nicht zu, bleibt nur der Weg über das Familiengericht. Wie das läuft, steht weiter unten.
Wo kann man die Vaterschaft anerkennen?
Mehrere Stellen beurkunden dieselbe Erklärung mit derselben Wirkung. Sie unterscheiden sich bei Kosten und Zusatzleistungen. Wir haben dafür die Serviceseiten von Berlin, München und Köln gelesen.
| Stelle | Gebühr für die Anerkennung | Sorgeerklärung dort möglich? |
|---|---|---|
| Jugendamt | keine | ja |
| Standesamt | je nach Stadt: Berlin 40 Euro, München und Köln keine | nein |
| Notarin oder Notar | für die Anerkennung keine Gebühr; mit Sorgeerklärung kostenpflichtig | ja |
Quellen: Serviceseiten der Städte Berlin, München und Köln, Kostenverzeichnis zum GNotKG; Stand 19. Oktober 2026.
Jugendamt: Für die meisten Eltern die naheliegende Wahl. Die Urkundsperson beim Jugendamt beurkundet Anerkennung, Zustimmung und auf Wunsch gleich die Sorgeerklärungen (§ 59 Abs. 1 SGB VIII). Gebühren und Auslagen fallen dafür nicht an, weil Behörden für Verfahren nach dem Sozialgesetzbuch keine erheben (§ 64 Abs. 1 SGB X). Zuständig ist die Urkundsperson bei jedem Jugendamt (§ 87e SGB VIII), rechtlich seid ihr also nicht an das Amt eures Wohnorts gebunden. Termine vergeben manche Ämter aber nur an Einwohner, so etwa ein Berliner Bezirk laut Serviceportal. Im selben Termin kann der Vater eine Verpflichtung zum Kindesunterhalt beurkunden lassen. Unterwirft er sich darin der sofortigen Zwangsvollstreckung, kann aus der Urkunde unmittelbar vollstreckt werden (§ 60 SGB VIII).
Standesamt: Auch Standesbeamtinnen und Standesbeamte dürfen Anerkennung und Zustimmung beurkunden (§ 44 PStG). Zwei Einschränkungen: Sorgeerklärungen nimmt das Standesamt nicht auf, das bestätigen die Seiten aus Berlin und München. Und ob Gebühren anfallen, ist unterschiedlich geregelt. Berlin verlangt 40 Euro für die Vaterschaftsanerkennung oder die Zustimmungserklärung, München und Köln nichts.
Notar: Laut Kostenverzeichnis des Gerichts- und Notarkostengesetzes ist die Beurkundung der Anerkennung gebührenfrei (Vorbemerkung 2 Abs. 3). Auslagen, etwa für Abschriften, nimmt die Vorschrift nicht ausdrücklich aus. Kosten entstehen, wenn ihr beim Notar zusätzlich Sorgeerklärungen beurkunden lasst; darauf weist die Berliner Seite hin. Manche Stadtseiten nennen den Notar pauschal „gebührenpflichtig“, fragt also vorher nach.
Amtsgericht und Familiengericht: Auch die Amtsgerichte sind für die Beurkundung zuständig (§ 67 BeurkG). Läuft schon ein Verfahren vor dem Familiengericht, kann die Anerkennung im Erörterungstermin zu Protokoll erklärt werden (§ 180 FamFG). Im Ausland können deutsche Auslandsvertretungen beurkunden; das setzt § 1598 BGB ausdrücklich voraus.
Welche Unterlagen braucht ihr?
Eine bundesweit einheitliche Liste gibt es nicht. In den drei Städten, deren Seiten wir gelesen haben, überschneiden sich die Anforderungen aber weitgehend:
- gültiger Personalausweis oder Reisepass beider Eltern, im Original
- Geburtsurkunden der Eltern: Berlin und München verlangen sie, Köln nennt sie nicht. Bei abweichendem Namen braucht es einen Nachweis wie die Eheurkunde.
- vor der Geburt: der Mutterpass als Nachweis des voraussichtlichen Geburtstermins
- nach der Geburt: die Geburtsurkunde des Kindes, laut Köln alternativ die Geburtsanzeige der Klinik. Beim Berliner Standesamt ist sie nur nötig, wenn die Geburt bei einem anderen Standesamt beurkundet wurde.
- fremdsprachige Urkunden: beglaubigte Übersetzungen, je nach Herkunftsland zusätzlich Apostille oder Legalisation
- bei getrennten Terminen: für die Zustimmung eine beglaubigte Abschrift der Anerkennungserklärung (München)
Wer nicht ausreichend Deutsch spricht, muss nach der Berliner Seite auf eigene Veranlassung eine beeidigte Dolmetscherin oder einen beeidigten Dolmetscher mitbringen. Seid ihr minderjährig, klärt vorher, wer mitkommen muss; Berlin verlangt, dass eine sorgeberechtigte Person dabei ist.
Unser Rat: Lest vor dem Termin die Seite eurer Stadt oder ruft an, gerade wenn die Mutter verheiratet ist oder war oder Urkunden aus dem Ausland stammen. Laut München können im Einzelfall weitere Unterlagen verlangt werden.
Vaterschaftsanerkennung vor der Geburt
Ihr müsst nicht warten, bis das Kind da ist. Die Anerkennung ist schon vor der Geburt zulässig (§ 1594 Abs. 4 BGB), ebenso die Zustimmungen (§ 1595 Abs. 3 BGB) und die Sorgeerklärung (§ 1626b Abs. 2 BGB). Wirksam wird eine vorgeburtliche Anerkennung erst nach der Geburt, so beschreibt es die Stadt Köln.
Das hat praktische Vorteile:
- Die Urkunde liegt dem Standesamt schon bei der Beurkundung der Geburt vor. Die Berliner Seite bittet ausdrücklich darum, das Original dafür einzureichen.
- Habt ihr vor der Geburt auch Sorgeerklärungen abgegeben, habt ihr von Anfang an das gemeinsame Sorgerecht und bestimmt den Namen eures Kindes gemeinsam.
- Ihr erledigt den Behördengang, bevor die ersten Wochen mit Baby beginnen.
Eine gesetzliche Frühgrenze gibt es nicht, manche Stellen vergeben Termine aber erst kurz vor dem Geburtstermin. Das Münchner Standesamt etwa beurkundet frühestens vier Wochen vorher, das Jugendamt dort jederzeit.
Gibt es eine Frist? Für die Anerkennung selbst nicht. Sie ist auch Jahre später möglich; ab seinem 14. Geburtstag muss das Kind dann aber selbst zustimmen. Eine wichtige Grenze gibt es bei der Staatsangehörigkeit: Ist bei der Geburt nur der Vater Deutscher, erwirbt das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit über ihn nur, wenn die Anerkennungserklärung abgegeben ist, bevor das Kind 23 wird (§ 4 Abs. 1 StAG).
Hat man automatisch Sorgerecht bei Vaterschaftsanerkennung?
Nein. Anerkennung und Sorgerecht sind zwei getrennte Dinge:
- Die Anerkennung macht den Mann zum rechtlichen Vater. Daraus folgen Unterhalt, Erbrecht und Umgangsrecht.
- Das Sorgerecht regelt, wer für das Kind entscheidet: über Wohnort, Schule, Ärzte und Behörden.
Sind die Eltern bei der Geburt nicht miteinander verheiratet, hat die Mutter die elterliche Sorge allein (§ 1626a Abs. 3 BGB). Gemeinsam wird sie nur auf drei Wegen (§ 1626a Abs. 1 BGB):
- Sorgeerklärungen: Ihr erklärt beide, die Sorge gemeinsam übernehmen zu wollen. Die Erklärungen müssen öffentlich beurkundet werden (§ 1626d BGB), beim Jugendamt oder beim Notar, nicht beim Standesamt. Beim Jugendamt ist das laut Berliner Seite kostenfrei.
- Heirat: Heiratet ihr später, steht euch die Sorge ab dann gemeinsam zu.
- Familiengericht: Will die Mutter keine Sorgeerklärung abgeben, kann der Vater beantragen, dass das Gericht beiden die Sorge überträgt. Es tut das, wenn es dem Kindeswohl nicht widerspricht. Trägt die Mutter keine Gegengründe vor und sind auch sonst keine ersichtlich, wird das vermutet (§ 1626a Abs. 2 BGB).
Am einfachsten ist es, Anerkennung und Sorgeerklärungen im selben Termin beim Jugendamt zu erledigen. Was die gemeinsame Sorge im Alltag bedeutet, erklärt unser Grundlagenartikel zum Sorgerecht. Unter welchen Voraussetzungen ein Elternteil später die alleinige Sorge bekommen kann, steht in einem eigenen Ratgeber.
Umgang hängt nicht am Sorgerecht. Das Kind hat ein Recht auf Umgang mit jedem Elternteil, und jeder Elternteil ist zum Umgang berechtigt und verpflichtet (§ 1684 Abs. 1 BGB). Dieses Recht knüpft an die rechtliche Elternschaft an, nicht an die Sorge. Mehr dazu im Ratgeber zum Umgangsrecht.
Geplant, aber nicht beschlossen: Sorgerecht per Anerkennung
Das Bundesjustizministerium will die Sorgeerklärung für viele Paare überflüssig machen. Nach dem Referentenentwurf für ein Kindschaftsrechtsmodernisierungsgesetz vom 11. Mai 2026 sollen nicht verheiratete Eltern, die übereinstimmend die Vaterschaft anerkennen, das gemeinsame Sorgerecht ohne weitere Erklärung bekommen, wenn kein Elternteil widerspricht (Pressemitteilung des Ministeriums). Für den Widerspruch soll jeder Elternteil einen Monat Zeit haben, gerechnet ab der Anerkennung beziehungsweise der Zustimmung (FAQ des Ministeriums).
Das ist kein geltendes Recht. Auf der Verfahrensseite des Ministeriums ist derzeit nur dieser Referentenentwurf verzeichnet, dazu Stellungnahmen von Verbänden; ein Kabinettsbeschluss oder ein Gesetzentwurf im Bundestag ist dort nicht vermerkt. Ob und in welcher Form die Regel kommt, ist offen. Bis sich das ändert, gilt: ohne Sorgeerklärung, Heirat oder Gerichtsbeschluss keine gemeinsame Sorge.
Was ändert sich durch die Anerkennung?
Mit der wirksamen Anerkennung ist der Mann Vater, mit allen Rechten und Pflichten. Die wichtigsten Folgen:
| Bereich | Was gilt | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Kindesunterhalt | Vater und Kind sind in gerader Linie verwandt und einander unterhaltspflichtig | § 1601 BGB |
| Unterhalt für die Mutter | sechs Wochen vor bis acht Wochen nach der Geburt; darüber hinaus, soweit von ihr wegen der Kinderbetreuung keine Erwerbstätigkeit erwartet werden kann, für mindestens drei Jahre nach der Geburt | § 1615l BGB |
| Erbrecht | das Kind ist gesetzlicher Erbe erster Ordnung nach dem Vater | § 1924 BGB |
| Umgang und Auskunft | Umgangsrecht und -pflicht, Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes | §§ 1684, 1686 BGB |
| Name | ohne gemeinsame Sorge zunächst der Name der Mutter | § 1617a BGB |
| Staatsangehörigkeit | ist der Vater Deutscher, wird das Kind mit wirksamer Anerkennung Deutscher (Sonderregeln bei Geburt im Ausland) | § 4 StAG |
| Sorgerecht | ändert sich nicht automatisch | § 1626a BGB |
Zum Unterhalt: Wie viel ein Vater zahlt, der nicht mit dem Kind zusammenlebt, hängt von seinem Einkommen und dem Alter des Kindes ab. Das erklärt unser Ratgeber zum Kindesunterhalt. Den Unterhalt für die Mutter nach § 1615l BGB kann der Vater ebenfalls beim Jugendamt beurkunden lassen (§ 59 Abs. 1 Nr. 4 SGB VIII).
Zum Namen: Hat die Mutter die Sorge allein, bekommt das Kind ihren Familiennamen (§ 1617a Abs. 1 BGB). Sie kann ihm durch Erklärung beim Standesamt den Namen des Vaters oder einen Doppelnamen aus beiden Namen geben. Der Vater muss einwilligen, ab fünf Jahren auch das Kind (§ 1617a Abs. 3 und 4 BGB). Habt ihr die gemeinsame Sorge, bestimmt ihr den Namen zusammen: den eines Elternteils oder einen Doppelnamen. Trefft ihr binnen eines Monats nach der Geburt keine Bestimmung, bekommt das Kind automatisch einen Doppelnamen aus beiden Namen in alphabetischer Reihenfolge (§ 1617 BGB). Entsteht die gemeinsame Sorge erst später, könnt ihr den Namen neu bestimmen (§ 1617b Abs. 1 BGB).
Zur Staatsangehörigkeit: Ist die Mutter keine Deutsche, der Vater aber schon, hängt die deutsche Staatsangehörigkeit des Kindes an der wirksamen Anerkennung oder Feststellung. Genau hier setzt die neue Prüfung durch die Ausländerbehörde an, die wir weiter unten erklären.
Wenn die Mutter verheiratet ist oder war
Ist die Mutter bei der Geburt mit einem anderen Mann verheiratet, gilt ihr Ehemann automatisch als Vater (§ 1592 Nr. 1 BGB), auch wenn das Paar längst getrennt lebt. Stirbt der Ehemann, gilt das noch für Kinder, die innerhalb von 300 Tagen danach geboren werden (§ 1593 BGB). Solange diese Vaterschaft besteht, ist die Anerkennung durch einen anderen Mann nicht wirksam (§ 1594 Abs. 2 BGB).
Bis Ende März 2026 ging eine Anerkennung durch einen anderen Mann in diesem Fall ohne vorherige Anfechtung nur, wenn vor der Geburt schon ein Scheidungsantrag gestellt war, die sogenannte Dreier-Erklärung nach dem früheren § 1599 Abs. 2 BGB (Drucksache 21/2997). Seit dem 1. April 2026 gilt stattdessen § 1595a BGB, eingeführt durch das Gesetz zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Vaterschaftsanfechtung:
- Der leibliche Vater kann trotz der bestehenden Vaterschaft eines anderen Mannes wirksam anerkennen, wenn dieser andere Mann zustimmt. Ein Scheidungsverfahren ist dafür nicht mehr nötig; die Ehe kann also auch weiterbestehen.
- Mutter und Kind müssen wie bei jeder Anerkennung zustimmen.
- Wird die Anerkennung wirksam, ist der leibliche Vater rückwirkend ab Geburt der Vater des Kindes.
- Ist der andere Mann verstorben, braucht es seine Zustimmung nicht.
- Damit das Standesamt den leiblichen Vater einträgt, verlangt es das Ergebnis einer genetischen Abstammungsuntersuchung, nach der er der leibliche Vater ist (§ 44a PStG).
War die Scheidung bei der Geburt schon rechtskräftig, ist die Mutter in diesem Moment nicht mehr verheiratet. Dann gilt der frühere Ehemann nicht als Vater, und der neue Partner kann ganz normal anerkennen. Stimmt der Ehemann einer Anerkennung nach § 1595a nicht zu, bleibt nur die Anfechtung seiner Vaterschaft vor dem Familiengericht.
Wenn die Mutter nicht zustimmt oder der Vater nicht anerkennt
Eine Anerkennung kann niemand erzwingen. Will der Mann nicht anerkennen oder verweigert die Mutter ihre Zustimmung, entscheidet das Familiengericht: Besteht keine Vaterschaft durch Ehe oder Anerkennung, ist sie gerichtlich festzustellen (§ 1600d Abs. 1 BGB).
So läuft das in Grundzügen:
- Antrag: Das Verfahren beginnt mit einem Antrag (§ 171 FamFG), beteiligt sind Kind, Mutter und Vater (§ 172 FamFG). Den Antrag kann auch der Mann stellen, dessen Vaterschaft festgestellt werden soll; das Amtsgericht Kreuzberg in Berlin stellt dafür sogar ein eigenes Formular bereit.
- Gutachten: Neben der Anhörung der Beteiligten holt das Gericht nach Angaben des Jugendamts Spandau ein Abstammungsgutachten ein, in der Regel ein DNA-Gutachten. Untersuchungen, die dafür erforderlich sind, muss jede Person dulden, soweit sie zumutbar sind (§ 178 FamFG).
- Vermutung: Als Vater vermutet das Gesetz den Mann, der mit der Mutter in der Empfängniszeit geschlafen hat, außer es bestehen schwerwiegende Zweifel an seiner Vaterschaft; als Empfängniszeit gilt der 300. bis 181. Tag vor der Geburt (§ 1600d Abs. 2 und 3 BGB).
- Samenspende: Wurde das Kind in einer Klinik mit dem Samen eines Spenders aus einer Entnahmeeinrichtung gezeugt, kann der Spender nicht als Vater festgestellt werden (§ 1600d Abs. 4 BGB).
- Wirkung: Die Rechte und Pflichten der Vaterschaft können grundsätzlich erst ab der Feststellung geltend gemacht werden (§ 1600d Abs. 5 BGB). Für Unterhalt gibt es eine Ausnahme: Für Zeiträume, in denen das Kind aus rechtlichen Gründen gehindert war, ihn geltend zu machen, kann er nachträglich verlangt werden (§ 1613 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Wäre die volle oder sofortige Zahlung für den Vater eine unbillige Härte, kann sie nicht, nur in Teilbeträgen oder erst später verlangt werden (Abs. 3).
Was das Verfahren kostet: Der Verfahrenswert beträgt in der Regel 3.000 Euro (§ 47 FamGKG). In Abstammungssachen fällt eine 2,0-Gebühr an, bei diesem Wert also 251 Euro Gerichtsgebühr (eigene Rechnung nach Nr. 1320 und Anlage 2 zum FamGKG). Dazu kommen Auslagen, vor allem für das Gutachten, und gegebenenfalls Anwaltskosten. Wer was trägt, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen (§ 81 FamFG). Verfahrenskostenhilfe kann beantragt werden.
Unterstützung: Die Mutter kann beim Jugendamt schriftlich eine Beistandschaft beantragen, sogar schon vor der Geburt (§ 1713 BGB). Dann kümmert sich das Jugendamt als Beistand des Kindes um die Feststellung der Vaterschaft und den Unterhalt (§ 1712 BGB), laut Jugendamt Spandau kostenlos. Was die Beistandschaft kann und was nicht, steht in unserem Text über das Jugendamt im Umgangsverfahren.
Die Region Hannover rät, die Vaterschaft möglichst bald nach der Geburt klären zu lassen, weil eine spätere Feststellung streitig werden und Unterhalt für die Vergangenheit verloren gehen kann.
Was passiert, wenn man den Vater nicht angibt?
Ist die Mutter nicht verheiratet, hat das Kind dann rechtlich keinen Vater. Für den Alltag heißt das:
- Die Mutter hat das Sorgerecht allein (§ 1626a Abs. 3 BGB) und trifft alle Entscheidungen.
- Unterhalt und Erbrecht gegenüber einem bestimmten Mann lassen sich grundsätzlich erst geltend machen, wenn seine Vaterschaft anerkannt oder festgestellt ist.
- Unterhaltsvorschuss gibt es nicht bedingungslos. Er entfällt, wenn sich der betreuende Elternteil weigert, bei der Feststellung der Vaterschaft mitzuwirken (§ 1 Abs. 3 UVG). Wer nach Kräften mithilft und den Vater trotzdem nicht benennen kann, weigert sich nach dem Wortlaut nicht. Wie die Unterhaltsvorschusskassen damit umgehen, erklärt unser Ratgeber zum Unterhaltsvorschuss.
- Keine Staatsangehörigkeit über den Vater, solange keine Vaterschaft besteht.
- Das Jugendamt meldet sich. Das Standesamt zeigt die Geburt eines Kindes nicht verheirateter Eltern dem Jugendamt an. Das Jugendamt muss der Mutter dann Beratung und Unterstützung anbieten, insbesondere bei der Vaterschaftsfeststellung, und ein persönliches Gespräch, auf Wunsch in ihrer gewohnten Umgebung (§ 52a SGB VIII). Das Gesetz spricht von einem Angebot.
Endgültig ist das nicht. Für die gerichtliche Feststellung nennt § 1600d BGB keine Frist, sie ist also auch Jahre später noch möglich.
Manchmal gibt es gute Gründe, den Vater nicht zu nennen, etwa Gewalt oder Angst vor Kontakt. Dann ist ein vertrauliches Gespräch mit dem Jugendamt oder einer Beratungsstelle besser, als Angaben einfach wegzulassen. Behörden können Schutzbedürfnisse nur berücksichtigen, wenn sie davon wissen. Bei Gewalt berät das Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen“ unter 116 016 rund um die Uhr, anonym und kostenfrei.
Anerkennung ohne leibliche Vaterschaft und Anfechtung
Weil beim Termin niemand die Abstammung prüft, erkennen manche Männer ein Kind an, von dem sie wissen, dass es nicht ihres ist, etwa das Kind der neuen Partnerin. Das Gesetz rechnet mit solchen Fällen und zieht seit April 2026 eine klare Konsequenz: Wer bei der Anerkennung wusste, dass das Kind nicht von ihm abstammt, kann die Vaterschaft später nicht anfechten (§ 1600 Abs. 6 BGB). Dasselbe gilt für die Mutter, die in diesem Wissen zugestimmt hat. Auch nach einer Samenspende, in die Mann und Mutter eingewilligt haben, können beide nicht anfechten.
Wer so eine Anerkennung erwägt, sollte sie deshalb als dauerhafte Entscheidung behandeln, auch für den Fall einer Trennung. Ausgeschlossen ist nur die Anfechtung durch Mann und Mutter: Das Kind behält sein eigenes Anfechtungsrecht, die Mutter kann es dabei aber nicht vertreten (§ 1600 Abs. 6 Satz 3 BGB). Ansonsten gilt für die Anfechtung:
- Wer darf anfechten? Der rechtliche Vater, die Mutter, das Kind und der Mann, der an Eides statt versichert, mit der Mutter in der Empfängniszeit geschlafen zu haben, sofern er tatsächlich der leibliche Vater ist (§ 1600 Abs. 1 BGB).
- Frist: zwei Jahre ab dem Zeitpunkt, in dem man von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen, aber nicht vor der Geburt und nicht, bevor die Anerkennung wirksam ist (§ 1600b BGB). Für minderjährige Kinder beginnt die eigene Frist nicht vor der Volljährigkeit und endet nicht vor dem 21. Geburtstag.
- Leibliche Väter: Lebt ein minderjähriges Kind in einer sozial-familiären Beziehung mit dem rechtlichen Vater, ist die Anfechtung durch den leiblichen Vater grundsätzlich ausgeschlossen. Ausnahmen gelten etwa, wenn er selbst eine solche Beziehung zum Kind hat oder sich ernsthaft und ohne eigenes Verschulden vergeblich darum bemüht hat. Diese Ausnahmen greifen nicht, wenn das Kindeswohl verlangt, dass die bisherige Vaterschaft bestehen bleibt (§ 1600 Abs. 3 BGB). Besteht die rechtliche Vaterschaft seit weniger als einem Jahr, liegt in der Regel noch keine solche Beziehung vor (Abs. 5).
- Folge: Stellt das Gericht fest, dass der Mann nicht der leibliche Vater ist, entfällt die Vaterschaft rückwirkend ab Geburt (§ 1599 Abs. 1 BGB). Hat die Anfechtung Erfolg, tragen die Beteiligten außer dem minderjährigen Kind die Gerichtskosten zu gleichen Teilen (§ 183 FamFG).
Erst testen, dann unterschreiben? Wer ernsthafte Zweifel hat, klärt sie besser vor dem Termin als danach, weil eine Anfechtung später an Fristen und Hürden scheitern kann. Ein Abstammungstest ist aber nur erlaubt, wenn die Person, deren Probe untersucht wird, aufgeklärt wurde und eingewilligt hat (§ 17 GenDG). Heimliche Tests sind damit nicht erlaubt. Vor der Geburt ist ein Vaterschaftstest nur in einem engen Ausnahmefall zulässig, nämlich nach einer Sexualstraftat an der Schwangeren und nur durch Ärztinnen oder Ärzte (§ 17 Abs. 6 GenDG). Wer Zweifel klären will, erkennt also besser erst nach der Geburt an. Innerhalb der rechtlichen Familie können Vater, Mutter und Kind voneinander verlangen, in einen Test einzuwilligen; notfalls ersetzt das Familiengericht die Einwilligung (§ 1598a BGB).
Neu seit Juli 2026: Zustimmung der Ausländerbehörde
Seit dem 29. Juli 2026 gilt das Gesetz zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft. Es soll verhindern, dass Vaterschaften gezielt anerkannt werden, um einem Kind die deutsche Staatsangehörigkeit oder Beteiligten ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen. Die bisherige Regel in § 1597a BGB ist gestrichen. An ihre Stelle treten die §§ 85a bis 85d des Aufenthaltsgesetzes. Prüfungen, die am 28. Juli 2026 noch nicht abgeschlossen waren, laufen nach altem Recht weiter (§ 105d AufenthG).
Wann braucht ihr die Zustimmung? Wenn ein Elternteil Deutscher ist, ein unbefristetes Aufenthaltsrecht hat oder als Schweizer (oder dessen Familienangehöriger) nach dem Freizügigkeitsabkommen hier lebt und der andere eine Aufenthaltsgestattung besitzt, ausreisepflichtig ist (außer mit Beschäftigungsduldung), sich mit einem Schengen-Visum in Deutschland aufhält oder noch nicht eingereist ist, keinen Aufenthaltstitel hat und nicht visumfrei einreisen darf (§ 85a Abs. 1 AufenthG). Die Aufzählung ist abschließend; in anderen Konstellationen braucht es diese Zustimmung nicht. Fehlt die erforderliche Zustimmung, sind Anerkennung und Zustimmung der Mutter unwirksam (§ 1598 Abs. 1 BGB).
Wann nicht? Die Zustimmung ist nicht nötig, wenn der Anerkennende der leibliche Vater ist, wenn er leiblicher oder im deutschen Geburtenregister eingetragener Vater eines anderen Kindes der Mutter ist, wenn ihr nach der Geburt eines Kindes geheiratet habt und die Ehe in einem deutschen Eheregister steht, oder wenn ihr seit mindestens 14 Monaten mit gemeinsamem Hauptwohnsitz gemeldet seid und zusammenlebt (§ 85a Abs. 2 AufenthG). Die leibliche Vaterschaft könnt ihr dem Standesamt mit einem Gentest nachweisen (§ 44b PStG).
Wie lange dauert es? Die Ausländerbehörde entscheidet auf Antrag von Vater und Mutter. Hat sie nach vier Monaten nicht entschieden, gilt die Zustimmung als erteilt (§ 85c Abs. 3 AufenthG). Die Frist wird gehemmt, wenn ihr eine Frist für Nachweise verstreichen lasst oder nicht zur Anhörung erscheint, bis ihr das nachholt. Wer falsche oder unvollständige Angaben macht, um die Zustimmung zu erwirken, macht sich strafbar (§ 95 Abs. 2 Nr. 1b AufenthG).
Sind beide Eltern Deutsche, greift diese Prüfung nicht, und auch sonst nur in den genannten Konstellationen. Ist einer von euch nicht deutsch und beurkundet ihr beim Standesamt, ohne dass die Vaterschaft zugleich in den Geburtseintrag eingetragen werden soll, muss das Standesamt darauf hinweisen, dass die Wirksamkeit von der Ausländerbehörde abhängen kann, und euch an diese verweisen (§ 44 Abs. 4 PStG).
Schritt für Schritt: So läuft die Vaterschaftsanerkennung ab
- Stelle wählen: Jugendamt (kostenlos, mit Sorgeerklärung), Standesamt (ohne Sorgeerklärung, je nach Stadt mit Gebühr) oder Notar.
- Termin vereinbaren: Viele Stellen arbeiten nur mit Termin.
- Unterlagen zusammenstellen: Ausweise, Geburtsurkunden, Mutterpass oder Geburtsurkunde des Kindes, gegebenenfalls Übersetzungen.
- Persönlich erklären: Der Vater erklärt die Anerkennung, die Mutter stimmt zu, gemeinsam oder getrennt.
- Sorgeerklärung gleich mitmachen, wenn ihr Entscheidungen für euer Kind gemeinsam treffen wollt.
- Abschriften aufheben: Ihr bekommt beglaubigte Abschriften, das Standesamt erhält seine automatisch.
- Ausländerbehörde prüfen: Gibt es zwischen euch ein Aufenthaltsrechtsgefälle und keine Ausnahme, beantragt die Zustimmung.
Das Wichtigste in Kürze
- Ohne Ehe wird ein Mann nur durch Anerkennung oder Gerichtsbeschluss rechtlich Vater (§ 1592 BGB).
- Die Anerkennung braucht die Zustimmung der Mutter; beides muss persönlich erklärt und öffentlich beurkundet werden. Beim Jugendamt ist das kostenlos, beim Standesamt je nach Stadt mit Gebühr.
- Sie geht schon vor der Geburt und hat keine Frist. Für die deutsche Staatsangehörigkeit über den Vater muss sie vor dem 23. Geburtstag des Kindes erklärt sein.
- Sorgerecht entsteht nicht automatisch, sondern durch Sorgeerklärungen beim Jugendamt oder Notar, Heirat oder Gerichtsbeschluss. Die geplante Reform dazu ist bisher nur ein Referentenentwurf.
- Ist die Mutter verheiratet, gilt der Ehemann als Vater. Seit 1. April 2026 kann der leibliche Vater mit dessen Zustimmung anerkennen (§ 1595a BGB); das Standesamt trägt ihn nur mit Gentest-Nachweis ein.
- Wer wissentlich ein Kind anerkennt, das nicht von ihm abstammt, kann die Vaterschaft seit April 2026 nicht mehr anfechten; das Kind selbst kann es weiterhin.
- Seit 29. Juli 2026 braucht es bei einem Aufenthaltsrechtsgefälle die Zustimmung der Ausländerbehörde, außer bei leiblicher Vaterschaft und weiteren Ausnahmen.
Quellen und Stand: Rechtsstand 19. Oktober 2026 · BGB §§ 1591–1600d, 1601, 1613, 1615l, 1617–1617b, 1626a–1626d, 1684, 1686, 1712, 1713, 1924 in der aktuellen Fassung (gesetze-im-internet.de) · BGBl. 2026 I Nr. 83 vom 31.03.2026 · BGBl. 2026 I Nr. 221 vom 28.07.2026 · Bundestag, Drucksache 21/2997 · §§ 44, 44a, 44b PStG, §§ 52a, 59, 60, 87e SGB VIII, § 64 SGB X, § 67 BeurkG, Kostenverzeichnis GNotKG, § 4 StAG, § 1 UVG, §§ 85a–85d, 95 und 105d AufenthG, §§ 81, 171, 172, 178, 180, 183 FamFG, § 47 FamGKG, § 17 GenDG · BMJV: Referentenentwurf Kindschaftsrechtsmodernisierungsgesetz, 11.05.2026 · Destatis: Lebendgeborene 2025, Stand 1. Juli 2026 · Serviceseiten Berlin, München, Köln, Jugendamt Spandau, Region Hannover
