Die Partneranzeige in der Regionalzeitung schien wie für ihn geschrieben: Eine Frau suchte einen Mann, der ihre Liebe zur Landwirtschaft teilt. Er rief die genannte Agentur an, kurz darauf saß die Inhaberin bei ihm zu Hause, und er unterschrieb einen Vertrag über sechs Monate um 2.500 Euro. Am Telefon meldete sich dann die Mutter einer anderen Frau, und einige Angaben aus dem Inserat stimmten nicht. Die Arbeiterkammer Oberösterreich führte einen Musterprozess, das Bezirksgericht Freistadt verurteilte die Agentur zur Rückzahlung des ganzen Honorars, auch wegen der geschönten Anzeige (AK-Bericht vom Mai 2022, nur im Webarchiv). Im Februar 2024 schilderte die AK Oberösterreich einen ähnlichen Fall, wieder mit Zeitungsinserat, Hausbesuch und 2.500 Euro für sechs Monate. Das Geld kam erst zurück, als die AK klagte. Beide Männer hatten ein Recht, das an einem Detail hängt: Sie hatten nicht im Büro der Agentur unterschrieben.
Partnervermittlung ist in Österreich ein erlaubtes Gewerbe mit eigenen Spielregeln, festgelegt in einer Verordnung von 1987, im Konsumentenschutzrecht und in Urteilen des Obersten Gerichtshofs (OGH). Agenturen empfehlen wir keine, wohl aber Kriterien, mit denen du jedes Angebot selbst einordnen kannst.
Was eine Partnervermittlung ist und wer sie betreiben darf
Rechtlich ist die Partnervermittlung ein freies Gewerbe. Unter den reglementierten Gewerben der Gewerbeordnung fehlt sie, die bundeseinheitliche Liste der freien Gewerbe (Stand 9. September 2026) führt den Wortlaut „Partnervermittlung“. Einen Befähigungsnachweis braucht es nicht, „unbeschadet allfälliger Ausübungsvorschriften“ (§ 5 Abs. 2 GewO). Solche Regeln per Verordnung sieht § 69 Abs. 2 GewO vor, soweit sie zum Schutz der Kundschaft nötig sind, insbesondere vor Vermögensschäden oder Belästigung. Für Partnervermittler gibt es sie seit 1987.
Anders als bei Singlebörsen suchst du bei einer klassischen Agentur nicht selbst. Du führst ein Gespräch, legst Wünsche und Ausschlusskriterien fest und bekommst eine vertraglich bestimmte Zahl schriftlicher Vorschläge. Online-Partneragenturen lassen dagegen oft einen Computer passende Profile auf Basis von Persönlichkeitstests zusammenführen. Wer hinter den großen Plattformen steht, beschreibt unser Artikel über Dating-Apps in Österreich.
Die Verordnung von 1987: Was eine Agentur einhalten muss
Seit 1. Oktober 1987 gilt die Verordnung über Ausübungsvorschriften für Partnervermittler, BGBl. Nr. 434/1987. Das Rechtsinformationssystem des Bundes führt sie ohne eine einzige Novelle als geltendes Recht, und das Zweite Bundesrechtsbereinigungsgesetz hat sie ausdrücklich vom Außerkrafttreten alter Verordnungen Ende 2018 ausgenommen. Laut OGH ist sie Gesetz im materiellen Sinn, du kannst dich also direkt auf sie berufen (3 Ob 1/16t vom 16. März 2016). Sie gilt für Gewerbetreibende, die Informationen über Menschen sammeln und weitergeben, die eine private Partnerschaft suchen (§ 1). Verlangen oder bekommen die vorgestellten Personen selbst ein Entgelt dafür, als Partner aufzutreten, ist sie nicht anwendbar.
Werbung: als Agentur erkennbar, nie ohne echten Auftrag (§§ 2 und 3)
Werbung muss unmissverständlich zeigen, dass eine Partnervermittlung dahintersteht (§ 2). Bei mehreren Inseraten in einer Zeitung muss nicht jedes den Hinweis tragen, wenn die Anzeigen unmittelbar aneinandergereiht und erkennbar von derselben Agentur sind. Fehlt der Hinweis, erkennt der Leser laut OGH nicht, dass er mit einer Antwort eine Vermittlerin in Anspruch nimmt und eine Provisionspflicht auslösen kann (4 Ob 110/91).
§ 3 ist die Regel gegen Lockvögel: Eine Anzeige, dass Partner gesucht werden, ist nur erlaubt, wenn tatsächlich jemand die Agentur mit der Suche beauftragt hat. Die Belege muss sie mindestens ein Jahr ab dem Erscheinen aufbewahren, jedenfalls bis zum Ende des Vertragsverhältnisses. Inserate im Namen der eigenen Kundschaft nennt der OGH dagegen ausdrücklich als Leistung einer Agentur (Rechtssatz RS0021700).
Abschluss außerhalb des Büros: eine Woche Bedenkzeit (§ 4)
Schließt die Agentur den Vertrag außerhalb ihres Standorts, etwa bei dir daheim, muss er eine Woche Bedenkzeit vorsehen, in der du deine Vertragserklärung widerrufen kannst. Wirksam wird er erst, wenn du in dieser Woche nicht widerrufst (aufschiebende Bedingung). Die Woche läuft erst ab Aushändigung einer Urkunde mit Namen und Anschrift der Agentur und einer Rücktrittsbelehrung, frühestens ab Vertragsabschluss (§ 3 KSchG); belehren muss die Agentur nachweislich. Einen Haken hat Z 4: Forderst du in der Woche schriftlich per Post Leistungen an, erlischt dieses Widerrufsrecht, außer du verwendest dafür ein Vertragsformular, das du schon beim Abschluss bekommen hast. Das betrifft nur das Widerrufsrecht aus der Verordnung.
Schriftlicher Vertrag mit festem Inhalt (§§ 5 und 6)
Der Vertrag muss schriftlich sein, eine Ausfertigung bekommst du nachweislich beim Abschluss (§ 5). Er muss festhalten (§ 6 Abs. 1):
- deine Zustimmung, dass deine Angaben an andere Kundinnen und Kunden derselben Agentur gehen, und deine Pflicht, sie zu widerrufen, sobald du keine Vermittlung mehr willst,
- eine feste Laufzeit von höchstens zwei Jahren, wobei ein allfälliges Kündigungsrecht nach § 15 KSchG unberührt bleibt,
- wie viele Partnerinnen oder Partner dir mindestens vorgestellt werden,
- das Entgelt als konkreten Betrag, der alle Leistungen abdeckt.
Außerdem muss die Agentur ausdrücklich fragen, was bei einem Partner eine Beziehung für dich ausschließt, und es in den Vertrag schreiben (§ 6 Abs. 3). Der Verweis auf Ratenbrief und Abzahlungsgeschäfte in § 6 Abs. 2 zielt auf Paragrafen, die es im geltenden KSchG nicht mehr gibt.
Partnervorschläge: schriftlich und mit Pflichtangaben (§ 7)
Vorschläge muss die Agentur nachweislich schriftlich weitergeben, mit einer genauen Beschreibung, die zumindest Geschlecht, Alter, Größe, Religion, „Stand“, Kinder, Beruf, Wohnort und Hobbys enthält. Dazu kommen zwei Hinweise: dass keine Gewähr besteht, dass die Person eine Partnerschaft eingehen will, und dass die Agentur keine Erfolgsprovision für die Vermittlung einer Ehe fordern oder entgegennehmen darf. Ein Einschreiben ist nicht nötig, die Agentur muss aber den Zugang beweisen und trägt das Risiko, wenn die Post etwas verliert. Die Schriftform soll dir laut OGH zudem vor Augen führen, dass du auch ohne Vermittlungserfolg zahlen musst (3 Ob 1/16t).
Was offen bleibt: Online-Plattformen
Ungeklärt ist bis heute, ob die Verordnung auch Online-Partnervermittlungen bindet, vor allem solche mit Sitz in Deutschland oder Frankreich. Weder in der Rechtsprechung noch bei Behörden sind wir auf eine Aussage dazu gestoßen. Klar ist dagegen: Der OGH hat FAGG und KSchG wiederholt gegen die Hamburger Betreiberin von Parship und ElitePartner angewandt (4 Ob 179/18d, 4 Ob 196/23m; im RIS anonymisiert, die Zuordnung stammt von AK und VKI). 2024 berief er sich dabei auf seine Rechtsprechung zu klassischen Agenturen.
Was eine Partnervermittlung kostet
Eine systematische Preiserhebung für klassische Partnervermittlungen in Österreich haben wir nicht gefunden. Belegt sind Beträge aus Gerichtsverfahren und Fällen der Arbeiterkammern:
- 2.500 Euro für sechs Monate (beide Fälle der AK Oberösterreich, 2022 und 2024),
- 3.240 Euro, abgebucht mit 270 Euro im Monat, für sechs Vorschläge in einem Jahr (AK Niederösterreich, Fall ohne Datum),
- 6.000 Euro für längstens zwei Jahre mit einem Vorschlag pro Monat, wahlweise in 24 Raten zu 250 Euro (OGH 9 Ob 85/17s, Vertrag von 2012),
- 7.200 Euro im Voraus für mindestens sechs Vorschläge in zwölf Monaten (OGH 3 Ob 1/16t, Vertrag von 2012).
Das sind Einzelfälle, kein Marktdurchschnitt. Bezahlen muss die partnersuchende Person, die den Vertrag unterschreibt. Ohne Gebühren kommen eher werbefinanzierte Singlebörsen aus.
Achte darauf, wie sich die Vorschläge über die Laufzeit verteilen. Im Fall der AK Niederösterreich kamen alle sechs binnen zwei Monaten, die Abbuchungen liefen das ganze Jahr weiter, und laut AK war der Vertrag damit erfüllt.
Das Honorar und § 879 ABGB: Was der OGH entschieden hat
Nichtig ist nach dem ABGB ein Vertrag, „wenn etwas für die Unterhandlung eines Ehevertrages bedungen wird“ (§ 879 Abs. 2 Z 1 ABGB). Darauf beriefen sich Kundinnen und Kunden in mehreren Verfahren, mit diesem Argument aber ohne Erfolg. In seiner Leitentscheidung 1 Ob 812/76 vom 19. Januar 1977 legte der OGH die Norm eng aus: „Unterhandlung“ setzt eine Einwirkung auf den Willen zur Ehe voraus, das bloße Bekanntgeben von Adressen von Menschen, die an einer Ehe interessiert sein könnten, genügt nicht. Als Ausnahme von der Vertragsfreiheit sei die Bestimmung nicht auszudehnen, und mit dem deutschen § 656 BGB sei sie nicht vergleichbar. Die deutsche Rechtslage erklärt unser Ratgeber Seriöse Partnervermittlung erkennen.
Noch 1977 folgten zwei Entscheidungen: Ob jemand eine Ehe oder nur einen Freizeitpartner sucht, spielt keine Rolle (8 Ob 544/77), und eine Anfechtung wegen Verkürzung über die Hälfte scheidet aus, unter anderem weil der Vertrag einem Glücksvertrag ähnelt (6 Ob 742/77). 2016 blieb der OGH bei seiner Linie (3 Ob 1/16t). Auf diesen beiden Wegen holst du ein Honorar für übliche Partnervorschläge also nicht zurück. Ob es anders aussieht, wenn eine Agentur tatsächlich auf eine Heirat hingewirkt und dafür kassiert hat, dazu haben wir keine OGH-Entscheidung gefunden.
Welche Wege trotzdem bleiben
- Rücktritt: bei Abschluss außerhalb der Geschäftsräume oder online, wie im nächsten Abschnitt beschrieben. So kamen die Kunden in den Fällen der AK Oberösterreich zu ihrem Geld.
- Teilrücktritt: Kann die Agentur nicht beweisen, dass alle geschuldeten Vorschläge angekommen sind, kommt laut OGH ein Teilrücktritt nach § 918 Abs. 2 ABGB in Betracht, grundsätzlich nach einer Nachfrist (3 Ob 1/16t). Geld sprach der OGH nicht zu, sondern verwies zurück.
- Abbestellung: Steigst du ohne gesetzliches Rücktrittsrecht aus, schuldest du grundsätzlich das Honorar abzüglich der Ersparnis der Agentur. Die musst du beweisen: Bei einer Stornierung eine Stunde nach der Unterschrift musste ein Kunde noch 90 Prozent zahlen (Rechtssatz RS0021700, 6 Ob 805/81).
- Intransparente Entgeltklausel: 2018 verlor eine Agentur zwei Klagen auf 6.000 Euro beziehungsweise restliche 5.500 Euro (9 Ob 85/17s, 8 Ob 1/18g). Ihre Entgeltklausel erweckte den Eindruck, es gebe kein Kündigungsrecht nach § 15 KSchG, und war unwirksam; ohne sie fehlte die Grundlage für das Honorar, ein Lückenschluss über § 1152 ABGB schied wegen der EU-Klauselrichtlinie aus. Die Verträge waren im Büro der Agentur geschlossen worden, und es ging um offene Beträge. Zur Rückforderung bereits bezahlter Honorare sagen die Urteile nichts.
Rücktritt: Welche Frist für dich gilt
Ob du einen Vertrag wieder loswirst, hängt vor allem davon ab, wo du unterschrieben hast.
Im Büro der Agentur: Dann gibt es laut AK Niederösterreich kein Rücktrittsrecht. Anders ist es, wenn dich die Agentur oder jemand in ihrem Auftrag woanders von Angesicht zu Angesicht persönlich angesprochen hat und du unmittelbar danach im Büro unterschreibst (§ 3 Z 1 lit. c FAGG).
Daheim, unterwegs oder auf Distanz: Hier gilt das Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG). Du hast 14 Tage Zeit, ohne Begründung zurückzutreten, bei einer Dienstleistung wie der Partnervermittlung gerechnet ab dem Tag des Vertragsschlusses (§ 11). Formvorschriften gibt es keine, es zählt das rechtzeitige Abschicken (§ 13 Abs. 1); ein Einschreiben erleichtert den Beweis. Ohne korrekte Belehrung über das Rücktrittsrecht verlängert sich die Frist um zwölf Monate, bei Nachholung endet sie 14 Tage nach Erhalt (§ 12).
Soll die Agentur sofort loslegen, braucht sie dein ausdrückliches Verlangen, bei Abschlüssen außerhalb der Geschäftsräume auf einem dauerhaften Datenträger (§ 10). Erklärst du dann den Rücktritt, schuldest du den Anteil am Gesamtpreis, der dem bis dahin Geleisteten entspricht, bei überhöhtem Preis berechnet nach dem Marktwert. Hat dich die Agentur über Rücktrittsrecht und Zahlungspflicht nicht korrekt informiert, entfällt auch das, und andere Lasten sind unzulässig (§ 16). Hast du den sofortigen Beginn verlangt und den Verlust bestätigt, erlischt das Rücktrittsrecht, sobald alles geleistet ist (§ 18). Bei Online-Abos wird der Anteil laut OGH grundsätzlich nach der Zeit berechnet (4 Ob 179/18d), ein Rechenbeispiel steht im Artikel über Dating-Apps in Österreich.
Das alte Haustürgeschäft: Vor dem FAGG, das seit 13. Juni 2014 gilt, griff bei solchen Abschlüssen § 3 des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG). Für Verträge, die unter das FAGG fallen, gilt dieses Rücktrittsrecht nicht (§ 3 Abs. 3 Z 4 KSchG). Lehrreich bleibt ein Urteil von 1982: Eine Frau hatte auf eine Zeitungsannonce, die nur kostenlose Information versprach, einen „Partnertest“ eingeschickt und dann in ihrer Wohnung einen Vertrag über 15.576 Schilling unterschrieben. Wer bloß Gratis-Information anfordert, bahnt keinen bezahlten Vertrag an, so der OGH, ihr Rücktritt war rechtzeitig (1 Ob 637/82).
Neu seit 1. Oktober 2026: Bei Verträgen über eine Website oder App muss der Anbieter eine Rücktrittsfunktion bereitstellen, gut lesbar mit „Vertrag widerrufen“ oder gleich eindeutig beschriftet und während der ganzen Frist erreichbar (§ 13a FAGG). Abgeschickt wird mit „Widerruf bestätigen“, danach muss unverzüglich eine Eingangsbestätigung mit Datum und Uhrzeit kommen. Das gilt für Online-Abschlüsse ab diesem Tag; wer daheim auf Papier unterschreibt, hat keinen Button, aber dieselben 14 Tage.
Kündigen bei Ratenzahlung: § 15 KSchG
Verpflichtet sich die Agentur zu wiederholten Werkleistungen und du dich zu wiederholten Zahlungen, und ist der Vertrag unbefristet oder für mehr als ein Jahr geschlossen, gibt dir § 15 KSchG ein Kündigungsrecht. Die Frist beträgt zwei Monate, gekündigt werden kann erstmals zum Ablauf des ersten Vertragsjahres, danach zum Ablauf jedes weiteren halben Jahres. Abweichende Termine sind nur ausnahmsweise erlaubt, etwa bei erheblichen Aufwendungen, die beim Abschluss bekanntgegeben wurden (§ 15 Abs. 3).
Für Partnervermittlungen entschied das der OGH 2017 auf eine Verbandsklage des VKI im Auftrag der AK Steiermark gegen ein in weiten Teilen Österreichs tätiges Institut (7 Ob 217/16m). Der Vertrag: 6.000 Euro, auch in 24 Monatsraten, für das Versprechen, „bis zum Erfolg zu betreuen, längstens 2 Jahre“. Weil Raten möglich waren und die Agentur jeden Monat einen Vorschlag schuldete, griff § 15; die Klausel verschwieg das und war intransparent. Die Laufzeit von zwei Jahren selbst entsprach der Verordnung. Insgesamt erklärte der OGH 14 von 16 Klauseln für unzulässig, darunter eine Pflicht zum persönlichen Treffen.
Zwei Einschränkungen: Hast du dich zu einer einmaligen Gesamtzahlung verpflichtet, gilt § 15 laut OGH nicht (RS0126614); eine mögliche Umgehung durch wahlweise Einmalzahlung ließ er 2017 offen. Und ein Vertrag über genau zwölf Monate übersteigt ein Jahr nicht. Auch auf eine Online-Partnervermittlung hat der OGH § 15 angewandt: Am 23. Mai 2024 verwarf er eine Kündigungsklausel für 24-monatige Mitgliedschaften, die das Kündigungsrecht zum Ende des ersten Jahres nicht vorsah (4 Ob 196/23m). Kündige schriftlich und so, dass du den Zugang beweisen kannst.
Warnzeichen: Lockvogel-Inserate und Unterschrift am Küchentisch
Die AK-Fälle folgen einem Muster: eine Partneranzeige, die genau zu passen scheint, ein Anruf, ein Hausbesuch, ein Vertrag.
Anzeigen ohne Absender oder ohne Auftrag: Inserate müssen erkennen lassen, dass eine Agentur dahintersteht, und hinter jeder Suchanzeige muss ein Mensch stehen, der sie beauftragt hat. Laut dem Schutzverband gegen unlauteren Wettbewerb verletzte ein Partnervermittler, der gewerbliche Anzeigen als Privatinserate tarnte, das Irreführungsverbot, die Namensführungsvorschriften der Gewerbeordnung und die Verordnung; nach einer Abmahnung stellte er die Anzeigen ein (Information der WKO Niederösterreich). Wie präsent Agenturen in Partnerrubriken sein können, zeigt eine Stichprobe: Auf der ersten Ergebnisseite von „Besser zu zweit“, der Partnerbörse der Landwirtschaftskammern, führten am 1. Oktober 2026 acht von zehn Anzeigen zu Vermittlungsagenturen. Ob die beschriebenen Personen existieren, können wir von außen nicht prüfen, ein Betrugsnachweis ist die Stichprobe nicht. Mehr dazu im Beitrag über Singlebörsen für Landwirte.
Druck beim Hausbesuch: Hausbesuche sind grundsätzlich erlaubt, die Gewerbeordnung lässt das Sammeln von Bestellungen auf Dienstleistungen überall zu, soweit nichts anderes bestimmt ist (§ 54 Abs. 1 GewO). Ein Verbot für Partnervermittler haben wir nicht gefunden. Unterschreib trotzdem nicht beim ersten Termin. Die AK Oberösterreich rät, den Vertrag vorher genau zu lesen, besonders Kosten, Laufzeit und Kündigungsmöglichkeiten.
Bestätigungen im Kleingedruckten: Klauseln, mit denen du bestätigst, das Gespräch selbst angebahnt zu haben oder aus eigenem Antrieb ins Büro gekommen zu sein, hat der OGH für unzulässig erklärt. Sie bürden dir einen Beweis auf, den sonst die Agentur führen müsste (7 Ob 217/16m). Bei einer anderen Agentur beanstandete der VKI 2017 unter anderem die Bestätigung, kein Inserat sei ausschlaggebend gewesen, Rücktrittspauschalen von 50 Prozent ab der Unterschrift und 60 Prozent ab dem ersten Vorschlag, die volle Gebühr auch bei privat gefundenem Partner und den Ausschluss vorzeitiger Kündigung. Die Agentur verpflichtete sich, solche Klauseln nicht mehr zu verwenden.
Vorkasse: Eine Grenze für Vorauszahlungen enthält die Verordnung nicht. Einen ausdrücklichen Rat von AK, VKI oder Watchlist Internet gegen Vorkasse bei Partnervermittlungen haben wir nicht gefunden. Verpflichtest du dich aber zu einer einmaligen Zahlung, liegt das Geld im Streitfall bei der Agentur, und § 15 KSchG hilft dir laut OGH nicht.
Geldwünsche: Bittet dich ein Kontakt um Geld, brich den Kontakt ab. Typische Maschen beim Liebesbetrug beschreibt unser Beitrag Romance Scam erkennen, Tipps fürs erste Treffen der Ratgeber zur Sicherheit beim Online-Dating.
Eine Agentur prüfen: GISA und Firmenbuch
Die erste Prüfung kostet nichts. Im Gewerbeinformationssystem GISA siehst du ohne Registrierung Name oder Firma, Standort und Wortlaut der Gewerbeberechtigung. GISA hat 2015 die 14 Gewerberegister der Länder abgelöst und enthält laut Wirtschaftsministerium die Daten sämtlicher in Österreich niedergelassener Gewerbebetriebe. Für Einzelunternehmen ohne Firmenbucheintrag ist es derzeit die einzige authentische Quelle. Dort sollte „Partnervermittlung“ stehen, und Name und Standort sollten zum Vertrag passen.
Steht im Impressum oder im Vertrag eine Firmenbuchnummer, hilft auch das Firmenbuch. Ein aktueller Auszug kostet auf JustizOnline 4,89 Euro, mit historischen Daten 8,20 Euro, bei Gericht 19 Euro; Verrechnungsstellen dürfen Zuschläge verlangen (Justizministerium, Stand 1. August 2026). Einen aktuellen Teilauszug als PDF bietet JustizOnline laut seinen FAQ kostenlos an, mit ID-Austria-Login.
Seriös oder nicht? Die Prüfliste für Österreich
Manche Punkte sind Pflichten der Agentur, andere unser Rat:
- Gewerbe: GISA zeigt „Partnervermittlung“, Name und Standort passen zum Vertrag.
- Werbung: Die Inserate geben sich als Werbung einer Agentur zu erkennen. Auf Nachfrage bestätigt sie, dass die inserierte Person sie beauftragt hat und du genau diese Person kennenlernen kannst.
- Zeit: Du darfst den Vertrag mitnehmen und in Ruhe lesen.
- Vertrag: schriftlich, mit Ausfertigung für dich, höchstens zwei Jahre Laufzeit, eine Mindestzahl an Vorschlägen und ein Gesamtpreis für alle Leistungen. Hilfreich ist, wenn auch steht, wie sich die Vorschläge verteilen.
- Ausschlusskriterien: werden abgefragt und im Vertrag festgehalten.
- Daten: gehen an Kundinnen und Kunden derselben Agentur und nicht ohne genaue Angabe von Daten und Empfängern an „andere Institute“.
- Rücktritt: Bei Abschluss außerhalb des Büros oder online gibt es eine Belehrung samt Muster-Widerrufsformular, beim Hausbesuch auch die Klausel über eine Woche Bedenkzeit.
- Kündigung: Bei Ratenzahlung und mehr als einem Jahr Laufzeit nennt der Vertrag das Kündigungsrecht nach § 15 KSchG.
- Keine Fallen: keine Bestätigung, das Gespräch selbst angebahnt zu haben, keine hohe Pauschale ab der Unterschrift, keine volle Gebühr, wenn du privat jemanden findest.
- Vorschläge: kommen schriftlich, mit den Pflichtangaben und dem Hinweis, dass keine Erfolgsprovision für die Vermittlung einer Ehe verlangt werden darf.
Wie die Schweiz die Partnervermittlung regelt, steht im Beitrag über Partnervermittlung in der Schweiz.
Partnervermittlung in Wien, Graz, Linz oder am Land
Ob in Wien, Graz oder im Mühlviertel: Gewerbeordnung, Verordnung, FAGG und KSchG sind Bundesrecht und gelten überall gleich. Regional verschieden ist die Arbeiterkammer, denn Mitglied bist du in dem Bundesland, in dem du arbeitest. Eine Zahl der Agenturen je Bundesland haben wir nicht gefunden. Österreichweit listete das Firmenverzeichnis der Wirtschaftskammer am 2. Oktober 2026 in der Branche Partnervermittlung 88 Einträge, nicht zwingend aufrechte Gewerbeberechtigungen; verbindlich ist GISA.
Wer ohne Agentur sucht, findet Treffpunkte in unseren Guides zu Dating in Wien, zum Speed-Dating in Wien sowie zu Graz, Linz, Salzburg und Innsbruck. Was eine neue Partnerschaft ab 50 für Witwenpension und Erbe bedeutet, steht im Beitrag zur Partnersuche ab 50 in Österreich.
Hilfe, wenn es Ärger gibt
Dieser Überblick ersetzt keine Rechtsberatung. Geht es um Geld, lohnt eine Prüfung im Einzelfall:
- Arbeiterkammer: Der AK-Konsumentenschutz berät und interveniert. Kostenlose Rechtshilfe und Vertretung vor Gericht gibt es nur für Mitglieder, bei der AK Niederösterreich unter anderem erst ab 100 Euro Streitwert und nach zwei erfolglosen außergerichtlichen Interventionen. Pensionistinnen und Pensionisten sind laut AK Niederösterreich nicht Mitglied.
- VKI: Der Verein für Konsumenteninformation berät gegen einen Kostenbeitrag von 30 Euro je 30 Minuten, eine Intervention beim Unternehmen kostet zusätzlich 30 Euro.
- Internet Ombudsstelle: Bei online geschlossenen Verträgen hilft die Internet Ombudsstelle kostenlos, eine staatlich anerkannte Verbraucherschlichtungsstelle. Geschlichtet wird nur, wenn das Unternehmen mitwirkt, sonst gibt es zumindest einen Rat für das weitere Vorgehen.
- Europäisches Verbraucherzentrum Österreich: Es hilft kostenlos und außergerichtlich, wenn die Agentur in einem anderen EU-Land sitzt. Eine Garantie ist das nicht: 2011 blieb laut VKI eine Intervention für eine Wienerin erfolglos, die einer deutschen Agentur über 3.500 Euro für drei Monate bezahlt hatte.
Den meisten Ärger ersparst du dir vor der Unterschrift: Agentur in GISA prüfen, Vertrag in Ruhe lesen, nichts Unverstandenes unterschreiben.




